Index
22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Regelung der ZPO über die Kostenentscheidung auf Grund von verzeichneten Kosten; verfassungskonforme Auslegung geboten; Kostenverzeichnis als (nicht bindende) Grundlage für die gerichtliche Entscheidung zu verstehenRechtssatz
Zulässigkeit des Antrags eines Landesgerichtes auf Aufhebung des §54 Abs1a Satz 2 bis Satz 4 ZPO idF BGBl I 52/2009.Zulässigkeit des Antrags eines Landesgerichtes auf Aufhebung des §54 Abs1a Satz 2 bis Satz 4 ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,.
Der zweite Satz des §54 Abs1a ZPO war in dem dem Antrag zu Grunde liegenden Verfahren anzuwenden, weil das Gericht die 14-tägige Notfrist (für eine Stellungnahme des Gegners zum Kostenverzeichnis) abwarten musste, um festzustellen, dass die klagenden Parteien keine Einwendungen erhoben haben. Da die 14-tägige Notfrist mit Austausch der Kostenverzeichnisse am 15.07.09 zu laufen begann, ist auch Satz 3 des §54 Abs1a ZPO präjudiziell, wonach die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss auf die Frist hat.
Abweisung des Antrags.
Wäre das Gericht an das Kostenverzeichnis allein deshalb gebunden, weil es durch den Verfahrensgegner unbeeinsprucht blieb, könnte dies dazu führen, dass das Gericht auch Kosten zuzusprechen hätte, deren Aufnahme in das Kostenverzeichnis auf Schreib- oder Rechenfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten beruht. Der in den Gesetzesmaterialien angeführte Zweck des §54 Abs1a ZPO, nämlich Entlastung der Gerichte und Straffung des Verfahrens, vermag eine solche Regelung jedoch nicht zu rechtfertigen.
Der Wortlaut des §54 Abs1a ZPO lässt es aber zu, die Wendung "seiner Entscheidung zu Grunde zu legen" dahingehend zu verstehen, dass das Kostenverzeichnis nur die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bildet, das Gericht aber die dargestellten Fehler zu korrigieren hat.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Zivilprozess, Prozesskosten, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G280.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011