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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / EisenbahnrechtRechtssatz
Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der ÖBB-Infrastruktur-AG die
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §31 ff und §175 Abs16
EisenbahnG (sog Differenzgenehmigung) für Änderungen und Ergänzungen
des Baugenehmigungsbescheides vom 4. Juni 2007 für die
"Verbindungsstrecke zwischen West- Süd- und Donauländebahn - 'Lainzer Tunnel' - 3. Abschnitt 'Verbindungstunnel' " erteilt wird.
An der Verwirklichung des Eisenbahnprojekts "Lainzer Tunnel" bestehen
zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (Hinweis auf B v 26.01.05,
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1479.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010