TE Vfgh Beschluss 2010/12/7 B1479/10

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Veröffentlicht am 07.12.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Dem in der Beschwerdesache 1. der DI B A, ..., 2. des DI R A, ..., 3. des Dr. C A, ..., 4. der E B-M, ..., 5. der Dkfm. I H, ..., 6. der K K, ..., 7. des DI R K, ..., 8. des Ing. F S, ..., und 9. der H S, ..., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A M, ..., gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. August 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben. Dem in der Beschwerdesache 1. der DI B A, ..., 2. des DI R A, ..., 3. des Dr. C A, ..., 4. der E B-M, ..., 5. der Dkfm. römisch eins H, ..., 6. der K K, ..., 7. des DI R K, ..., 8. des Ing. F S, ..., und 9. der H S, ..., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A M, ..., gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. August 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. August 2010, mit dem der ÖBB-Infrastruktur-AG die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, gemäß §§31ff. und §175 Abs16 EisbG (sog. Differenzgenehmigung) für Änderungen und Ergänzungen des Baugenehmigungsbescheides vom 4. Juni 2007 für die "Verbindungsstrecke zwischen West- Süd- und Donauländebahn - 'Lainzer Tunnel' - 3. Abschnitt 'Verbindungstunnel' " erteilt wird.

Die Beschwerdeführer beantragen, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus der Umsetzung des Bescheids drohe die Errichtung eines Masse-Feder-Systems, das für die Einhaltung der Erschütterungsgrenzwerte nicht ausreichend dimensioniert sei. Dies würde eine Gefährdung der Gesundheit und des Eigentums der Beschwerdeführer zur Folge haben. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Beschwerdeführer verweisen auf ein im Grundverfahren vorgelegtes Sachverständigengutachten zur Frage des öffentlichen Interesses, in welchem der Gutachter eindeutig und nachvollziehbar zum Schluss komme, dass kein öffentliches Interesse am Verbindungstunnel bestehe. Sollte der Verfassungsgerichtshof dennoch das Bestehen öffentlicher Interessen an einer sofortigen Durchführung der Arbeiten annehmen, so seien diese Interessen jedenfalls nicht zwingend; die Güterabwägung sei zu Gunsten der Interessen der Beschwerdeführer vorzunehmen.

2. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte ÖBB-Infrastruktur AG haben sich in Äußerungen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschlüssen vom 26. Jänner 2005, B1522/04-6 und vom 3. Jänner 2007, B2158/06-2, ausgesprochen hat, bestehen an der Verwirklichung des Eisenbahnprojekts "Lainzer Tunnel" zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1479.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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