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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Beschwerde gegen die Ab- bzw Zurückweisung von Anträgen auf Richtigstellung des Nachnamens des Beschwerdeführers bzw seiner Wahlmutter mangels Legitimation unzulässigSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Dezember 1977 als Sohnrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Dezember 1977 als Sohn
der österreichischen Staatsbürger Gertraud Thekla Antonia W., geb. S., und Helmut W. in Salzburg geboren und erhielt den Vornamen Mario-Helmut. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde dessen Vorname am 9. April 2002 in "Mario-Max Prince Antonius Adolf Albert Edward Oliver Gertraud Edith Helga Magdalena" geändert. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 24. April 2002 wurde der Kindesannahmevertrag vom 29. August 2001, mit welchem der Beschwerdeführer von Helga Claire Lee Prinzessin zu S.-L. an Kindesstatt angenommen wurde, bewilligt.
2. Wilhelm Eugen Georg Konstantin Max Prinz zu S.-L. wurde am 28. März 1898 in Wels geboren. Helga Claire Lee R. wurde am 24. Februar 1911 in Köln geboren. Am 6. Mai 1933 schlossen die Genannten die Ehe. Aufgrund der Eheschließung lautete der Name der Ehefrau "Helga Claire Lee Prinzessin zu S.-L". Dem Ehegatten, welcher aufgrund einer Feststellung des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1950 als deutscher Staatsbürger galt, wurde mit Urkunde vom 4. Jänner 1952 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Gleichzeitig wurde die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die Ehegattin erstreckt. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Jänner 1958 wurde festgestellt, dass der Erstgenannte zur Führung des Familiennamens "Prinz zu S.-L." berechtigt sei.
3. Am 9. Juli 2005 verstarb die Wahlmutter des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 6. März 2006 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Standesbeamten des Standesamtsverbandes Salzburg seine Zustimmung zum Eintritt der namensrechtlichen Wirkung der Annahme an Kindesstatt. Gemäß dem Eintrag in das Geburtenbuch, Nr. 2883/1977, lautete daher mit Wirkung vom 6. März 2006 aufgrund der Annahme an Kindesstatt durch einen Wahlelternteil und Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen der Familienname des Beschwerdeführers "S.-L.". 3. Am 9. Juli 2005 verstarb die Wahlmutter des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 6. März 2006 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Standesbeamten des Standesamtsverbandes Salzburg seine Zustimmung zum Eintritt der namensrechtlichen Wirkung der Annahme an Kindesstatt. Gemäß dem Eintrag in das Geburtenbuch, Nr. 2883 aus 1977,, lautete daher mit Wirkung vom 6. März 2006 aufgrund der Annahme an Kindesstatt durch einen Wahlelternteil und Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen der Familienname des Beschwerdeführers "S.-L.".
3.1. Am 22. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer beim Standesamtsverband Salzburg einen Antrag auf Berichtigung der Beurkundung seines Familiennamens im Personenstandsbuch in "Prinzessin zu S.-L.", gefolgt von weiteren Anträgen am 12. Dezember 2007 und am 3. Juni 2008, u.a. auf Richtigstellung des Nachnamens der Wahlmutter sowie seines eigenen Nachnamens auf "Prinz zu S.-L.".
3.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 18. Juni 2008 wurden die Anträge des Beschwerdeführers wie folgt ab- bzw. zurückgewiesen:
"1. Der Antrag des Herrn Dr.iur. MAS Mag.iur. Mario-Max Prince Antonius Adolf Albert Edward Oliver Gertraud Edith Helga Magdalene S. ...-L. ..., geb. 23.12.1977, ..., vertreten durch Dr. R T, öffentlicher Notar in ..., vom 22. Mai 2007, die Beurkundung des Familiennamens im Geburtenbuch des Standesamtes Salzburg zu Zl. 2884/1977 auf 'Prinzessin zu S. ...-L. ...' zu berichtigen wird gemäß §15 Abs3 PStG, BGBl. Nr. 60/1983, abgewiesen. "1. Der Antrag des Herrn Dr.iur. MAS Mag.iur. Mario-Max Prince Antonius Adolf Albert Edward Oliver Gertraud Edith Helga Magdalene S. ...-L. ..., geb. 23.12.1977, ..., vertreten durch Dr. R T, öffentlicher Notar in ..., vom 22. Mai 2007, die Beurkundung des Familiennamens im Geburtenbuch des Standesamtes Salzburg zu Zl. 2884 aus 1977, auf 'Prinzessin zu S. ...-L. ...' zu berichtigen wird gemäß §15 Abs3 PStG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, abgewiesen.
2. Der Antrag des Herrn Dr.iur. MAS Mag.iur. Mario-Max Prince Antonius Adolf Albert Edward Oliver Gertraud Edith Helga Magdalene
S. ...-L. ..., geb. 23.12.1977, ..., vertreten durch Dr. R T, öffentlicher Notar in ..., vom 12. Dezember 2007, 'die Schreibweise des Nachnamens der österreichischen Wahlmutter auf die richtige Schreibweise zu korrigieren' wird gemäß §15 Abs3 PStG, BGBl. Nr. 60/1983, zurückgewiesen.S. ...-L. ..., geb. 23.12.1977, ..., vertreten durch Dr. R T, öffentlicher Notar in ..., vom 12. Dezember 2007, 'die Schreibweise des Nachnamens der österreichischen Wahlmutter auf die richtige Schreibweise zu korrigieren' wird gemäß §15 Abs3 PStG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, zurückgewiesen.
3. Der Antrag des Herrn Dr.iur. MAS Mag.iur. Mario-Max Prince Antonius Adolf Albert Edward Oliver Gertraud Edith Helga Magdalene
S. ...-L. ..., geb. 23.12.1977, ..., vertreten durch Dr. R T, öffentlicher Notar in ..., vom 12. Dezember 2007, 'die Schreibweise des Nachnamens des österreichischen Nachnamens des österreichischen Adoptivkindes zu korrigieren' wird gemäß §15 Abs3 PStG, BGBl. Nr. 60/1983, abgewiesen.S. ...-L. ..., geb. 23.12.1977, ..., vertreten durch Dr. R T, öffentlicher Notar in ..., vom 12. Dezember 2007, 'die Schreibweise des Nachnamens des österreichischen Nachnamens des österreichischen Adoptivkindes zu korrigieren' wird gemäß §15 Abs3 PStG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, abgewiesen.
4. Der Antrag des Herrn Dr.iur. MAS Mag.iur. Mario-Max Prince Antonius Adolf Albert Edward Oliver Gertraud Edith Helga Magdalene
S. ...-L. ..., geb. 23.12.1977, ..., vertreten durch Dr. R T, öffentlicher Notar in ..., vom 3. Juni 2008, 'den mehrgliedrigen
Nachnamen der Wahlmutter auf Prinz zu S. ...-L. ... richtigzustellen
rückwirkend mit Datum der Antragstellung auf Beurkundung 2002 mittels Passantrag bzw. in eventu mit Datum der Namensberichtigung 2007' wird gemäß §15 Abs3 PStG, BGBl. Nr. 60/1983, zurückgewiesen.rückwirkend mit Datum der Antragstellung auf Beurkundung 2002 mittels Passantrag bzw. in eventu mit Datum der Namensberichtigung 2007' wird gemäß §15 Abs3 PStG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, zurückgewiesen.
5. Der Antrag des Herrn Dr.iur. MAS Mag.iur. Mario-Max Prince Antonius Adolf Albert Edward Oliver Gertraud Edith Helga Magdalene
S. ...-L. ..., geb. 23.12.1977, ..., vertreten durch Dr. R T, öffentlicher Notar in ..., vom 3. Juni 2008, 'den Nachnamen des
Antragstellers auf Prinz zu S. ...-L. ... richtigzustellen bzw. in
eventu rückwirkend mit Datum der Antragstellung auf Beurkundung 2002 mittels Passantrag bzw. in eventu mit Datum des Antrages auf Nachnamensberichtigung 2007' wird gemäß §15 Abs3 PStG, BGBl. Nr. 60/1983, abgewiesen.eventu rückwirkend mit Datum der Antragstellung auf Beurkundung 2002 mittels Passantrag bzw. in eventu mit Datum des Antrages auf Nachnamensberichtigung 2007' wird gemäß §15 Abs3 PStG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, abgewiesen.
6. Der Antrag des Herrn Dr.iur. MAS Mag.iur. Mario-Max Prince Antonius Adolf Albert Edward Oliver Gertraud Edith Helga Magdalene
S. ...-L. ..., geb. 23.12.1977, ..., vertreten durch Dr. R T, öffentlicher Notar in ..., vom 3. Juni 2008, 'den Nachnamen des
Antragstellers auf Prinzessin zu S. ...-L. ... richtigzustellen' wird
gemäß §15 Abs3 PStG, BGBl. Nr. 60/1983, abgewiesen."gemäß §15 Abs3 PStG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, abgewiesen."
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 2009 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß §66 Abs4 AVG iVm §15 Abs3 Personenstandsgesetz, BGBl. 60/1983 idF BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: PStG) als unbegründet ab. 3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 2009 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß §66 Abs4 AVG in Verbindung mit §15 Abs3 Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt 60 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: PStG) als unbegründet ab.
Begründend führt die belangte Behörde zunächst hinsichtlich des Familiennamens der Wahlmutter aus, dass diese nach ihrer Eheschließung aufgrund der deutschen Rechtslage (Art109 Abs3 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 sowie gemäß §57 Abs3 der deutschen Dienstanweisung für Standesbeamte) zur Führung des ehemaligen Adelsprädikates in der weiblichen Form als Teil des bürgerlichen Namens berechtigt gewesen sei. Ihr Nachname habe daher "Prinzessin zu S.-L." gelautet. Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe ihr Nachname keine Änderung erfahren. Zur Begründung der Unzulässigkeit der diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen der I. Instanz verwiesen. Begründend führt die belangte Behörde zunächst hinsichtlich des Familiennamens der Wahlmutter aus, dass diese nach ihrer Eheschließung aufgrund der deutschen Rechtslage (Art109 Abs3 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 sowie gemäß §57 Abs3 der deutschen Dienstanweisung für Standesbeamte) zur Führung des ehemaligen Adelsprädikates in der weiblichen Form als Teil des bürgerlichen Namens berechtigt gewesen sei. Ihr Nachname habe daher "Prinzessin zu S.-L." gelautet. Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe ihr Nachname keine Änderung erfahren. Zur Begründung der Unzulässigkeit der diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen der römisch eins. Instanz verwiesen.
In der Folge geht die belangte Behörde auf seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Privatgutachten ein und gelangt - auf das Wesentlichste zusammengefasst - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.060/2003 zur Rechtsansicht, dass es sich bei "Prinzessin zu" um ein ehemaliges Adelsprädikat handle, dessen Weitergabe im Wege der Adoption, sei es durch eine deutsche Staatsangehörige, sei es durch eine ehemals deutsche, nunmehr österreichische Staatsangehörige, unzulässig sei. In der Folge geht die belangte Behörde auf seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Privatgutachten ein und gelangt - auf das Wesentlichste zusammengefasst - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.060 aus 2003, zur Rechtsansicht, dass es sich bei "Prinzessin zu" um ein ehemaliges Adelsprädikat handle, dessen Weitergabe im Wege der Adoption, sei es durch eine deutsche Staatsangehörige, sei es durch eine ehemals deutsche, nunmehr österreichische Staatsangehörige, unzulässig sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf ein faires Verfahren, auf Datenschutz sowie die Verletzung der Kunstfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:
1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (vgl. VfSlg. 11.764/1988, 13.433/1993, 16.462/2002 mwH). Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist insbesondere dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VfSlg. 16.462/2002). 1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte vergleiche VfSlg. 11.764 aus 1988,, 13.433 aus 1993,, 16.462 aus 2002, mwH). Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist insbesondere dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche VfSlg. 16.462 aus 2002,).
Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt sohin ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist, wenn somit nach Aufhebung des Bescheides ein durch diesen bewirkter Rechtsnachteil des Beschwerdeführers vermieden wird. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (vgl. VfSlg. 11.764/1988, 12.087/1989, 12.452/1990, 13.433/1993, 14.413/1996). Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt sohin ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist, wenn somit nach Aufhebung des Bescheides ein durch diesen bewirkter Rechtsnachteil des Beschwerdeführers vermieden wird. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert vergleiche VfSlg. 11.764 aus 1988,, 12.087 aus 1989,, 12.452 aus 1990,, 13.433 aus 1993,, 14.413 aus 1996,).
2. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen:
2.1. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die leibliche Mutter des Beschwerdeführers am 28. August 2008 in Altenburg, Deutschland, Waldemar Stephan Ferdinand Wolrad Friedrich Karl Prinz zu S.-L. ehelichte und seit der Eheschließung den Nachnamen "Prinzessin zu S.-L." führt. Weiters geht aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Staatsbürgerschaftsevidenzblatt hervor, dass dem Beschwerdeführer, der inzwischen nach Deutschland verzogen ist, mit Einbürgerungsurkunde des Landratsamtes Thüringen vom 27. Jänner 2009 die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Gemäß §27 Abs1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985 idF BGBl. I 108/2008 (im Folgenden: StbG) verlor der Beschwerdeführer dadurch mit Wirksamkeit vom 29. Jänner 2009 die österreichische Staatsbürgerschaft. 2.1. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die leibliche Mutter des Beschwerdeführers am 28. August 2008 in Altenburg, Deutschland, Waldemar Stephan Ferdinand Wolrad Friedrich Karl Prinz zu S.-L. ehelichte und seit der Eheschließung den Nachnamen "Prinzessin zu S.-L." führt. Weiters geht aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Staatsbürgerschaftsevidenzblatt hervor, dass dem Beschwerdeführer, der inzwischen nach Deutschland verzogen ist, mit Einbürgerungsurkunde des Landratsamtes Thüringen vom 27. Jänner 2009 die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Gemäß §27 Abs1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2008, (im Folgenden: StbG) verlor der Beschwerdeführer dadurch mit Wirksamkeit vom 29. Jänner 2009 die österreichische Staatsbürgerschaft.
Aus einem vom Standesamt Altenburg, Deutschland, übermittelten Auszug aus dem Geburtenregister, Nr. G53/2009, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 18. März 2009 vom Ehepaar Waldemar Stephan Ferdinand Wolrad Friedrich Karl Prinz zu S.-L. und Gertraud Thekla Antonia Prinzessin zu S.-L. als Kind mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen gemäß §§1767, 1772, 1741, 1755 Abs1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, dBGBl. I S. 42, ber. S. 2909; 2003 I S. 738 (im Folgenden: dBGB), angenommen wurde und nunmehr den Familiennamen "Prinz zu S.-L." Aus einem vom Standesamt Altenburg, Deutschland, übermittelten Auszug aus dem Geburtenregister, Nr. G53/2009, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 18. März 2009 vom Ehepaar Waldemar Stephan Ferdinand Wolrad Friedrich Karl Prinz zu S.-L. und Gertraud Thekla Antonia Prinzessin zu S.-L. als Kind mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen gemäß §§1767, 1772, 1741, 1755 Abs1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, dBGBl. römisch eins S. 42, ber. S. 2909; 2003 römisch eins S. 738 (im Folgenden: dBGB), angenommen wurde und nunmehr den Familiennamen "Prinz zu S.-L."
führt.
2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des dBGB über die Wirkungen der Annahme als Kind lauten wie folgt:
"§1755
Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
"§1757
Name des Kindes
..."
Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht, BGBl. 304/1978 idF BGBl. I 135/2009 (im Folgenden: IPR-G), bestimmt über die Namensführung wie folgt: Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, (im Folgenden: IPR-G), bestimmt über die Namensführung wie folgt:
"§13. (1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
2.3. Im vorliegenden Fall nahm der Beschwerdeführer zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit an, bevor er nach den Bestimmungen des dBGB adoptiert wurde. Aufgrund der zitierten Bestimmungen trägt er seither den Familiennamen "Prinz zu S.-L.".
Aufgrund des mit der weiteren Adoption einhergehenden Erlöschens der familienrechtlichen Beziehungen zur vormaligen Wahlmutter ist kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erledigung seiner Anträge ersichtlich.
3. Der Beschwerdeführer war somit durch den angefochtenen Bescheid bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde (9. November 2009) nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. VfSlg. 12.044/1989, 12.088/1989, 17.183/2004 mwH). 3. Der Beschwerdeführer war somit durch den angefochtenen Bescheid bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde (9. November 2009) nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen war vergleiche VfSlg. 12.044 aus 1989,, 12.088 aus 1989,, 17.183 aus 2004, mwH).
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch drei. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Personenstandswesen, Namensrecht, Zivilrecht, Kindschaftsrecht, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1324.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011