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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Kein Verstoß von Verordnungsbestimmungen betreffend die Höhe von Kanalbenützungsgebühren gegen das Bgld Kanalabgabegesetz in der Fassung vor Aufhebung einer Bestimmung durch den VfGHSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu A2009/0028-0030-1 einrömisch eins. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu A2009/0028-0030-1 ein
Verfahren über insgesamt drei Beschwerden des jeweils selben Beschwerdeführers gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See jeweils vom 15. September 2008, betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum Juli bis Dezember 2001 sowie die Kalenderjahre 2002 und 2005 anhängig.
2.1. Aus Anlass dieser Beschwerden stellte der Verwaltungsgerichtshof, gestützt auf Art139 Abs1 B-VG, den Antrag, §2 zweiter Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 10. Jänner 2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, §2 zweiter Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 17. April 2002 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr und §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 3. Februar 2005 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, als gesetzwidrig aufzuheben.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof formuliert seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der im Antrag genannten jeweiligen Verordnungsbestimmung wie folgt:
"...
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat, nicht aber jene, die zum Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Abgabenbescheides gegolten hat (vgl. nur die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055 und vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0095, sowie §3 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963). 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat, nicht aber jene, die zum Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Abgabenbescheides gegolten hat vergleiche nur die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055 und vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0095, sowie §3 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,).
Nach §4 der hier gegenständlichen Verordnungen entsteht der Gebührenanspruch mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist (vgl. auch §11 Abs3 des Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabengesetz - KAbG) LGBl. Nr. 41/1984; entgegen der Begründung der angefochtenen Bescheide, die auf §2 dieses Gesetzes verweist, ist nicht der erste sondern der dritte Abschnitt des KAbG zur Beurteilung heranzuziehen, da es sich um die dort geregelten Kanalbenützungsgebühren handelt). Diese Regelung kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dahin verstanden werden, dass der Gebührenanspruch jeweils mit Beginn des Monats entsteht, in dem die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist. Daraus folgt, dass für die Beurteilung der Beschwerdefälle die Rechtslage maßgebend ist, wie sie in den Jahren 2001, 2002 bzw. 2005 gegolten hat (ohne dass derzeit eine Differenzierung nach Monaten erforderlich erscheint). Nach §4 der hier gegenständlichen Verordnungen entsteht der Gebührenanspruch mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist vergleiche auch §11 Abs3 des Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabengesetz - KAbG) Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,; entgegen der Begründung der angefochtenen Bescheide, die auf §2 dieses Gesetzes verweist, ist nicht der erste sondern der dritte Abschnitt des KAbG zur Beurteilung heranzuziehen, da es sich um die dort geregelten Kanalbenützungsgebühren handelt). Diese Regelung kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dahin verstanden werden, dass der Gebührenanspruch jeweils mit Beginn des Monats entsteht, in dem die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist. Daraus folgt, dass für die Beurteilung der Beschwerdefälle die Rechtslage maßgebend ist, wie sie in den Jahren 2001, 2002 bzw. 2005 gegolten hat (ohne dass derzeit eine Differenzierung nach Monaten erforderlich erscheint).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 2. März 2005, G76/02 und andere; V22/02 und andere = VfSlg. 17.464, §11 Abs1 Bgld. KAbG in der Fassung des Gesetzes, mit dem das Kanalabgabegesetz geändert wird, LGBl. Nr. 37/1990, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Diese Aufhebung wurde mit Kundmachung des Landeshauptmanns vom Burgenland vom 20. April 2005, LGBl. Nr. 28/2005, kundgemacht. Nach Art140 Abs5 vorletzter Satz B-VG trat die Aufhebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, weil der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist nicht bestimmt hatte. Nach Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG ist jedoch das Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Dies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem erwähnten Erkenntnis vom 2. März 2005 nicht getan; die vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Beschwerdefälle sind auch nicht Anlassfälle für die Aufhebung des §11 Abs1 Bgld. KAbG, sodass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände §11 Abs1 leg. cit. weiterhin anzuwenden ist. 2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 2. März 2005, G76/02 und andere; V22/02 und andere = VfSlg. 17.464, §11 Abs1 Bgld. KAbG in der Fassung des Gesetzes, mit dem das Kanalabgabegesetz geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990,, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Diese Aufhebung wurde mit Kundmachung des Landeshauptmanns vom Burgenland vom 20. April 2005, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2005,, kundgemacht. Nach Art140 Abs5 vorletzter Satz B-VG trat die Aufhebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, weil der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist nicht bestimmt hatte. Nach Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG ist jedoch das Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Dies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem erwähnten Erkenntnis vom 2. März 2005 nicht getan; die vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Beschwerdefälle sind auch nicht Anlassfälle für die Aufhebung des §11 Abs1 Bgld. KAbG, sodass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände §11 Abs1 leg. cit. weiterhin anzuwenden ist.
...
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - vor, mit der (jeweiligen) Verordnung habe die mitbeteiligte Marktgemeinde auch die Darlehenszinsen für die Finanzierung des Segelhafens in die Kanalbenützungsgebühren 'verpackt'.
Bei Zutreffen der Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers - weder die belangte Behörde noch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Marktgemeinde haben sich hierzu geäußert - bestehen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der für das jeweilige Abgabenjahr erlassenen Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde, da diese gegen das Gebot des §11 Abs1 Bgld. KAbG, insbesondere dessen litb) verstoßen könnten.
Diesen Bedenken könnte durch die Aufhebung der im Antrag näher bezeichneten Bestimmungen entsprochen werden, da dort jeweils die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühren festgelegt wird. Auch erscheint die Aufhebung im beantragten Umfang als der geringstmögliche Eingriff in den Normtext, durch den den Bedenken Rechnung getragen werden könnte.
..."
II. 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Kanalabgabegesetzes, LGBl. 41/1984 idF LGBl. 37/1990, dh. vor Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 2. März 2005, G76/02 ua. (VfSlg. 17.464/2005), lauten:römisch zwei. 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Kanalabgabegesetzes, Landesgesetzblatt 41 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 1990,, dh. vor Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 2. März 2005, G76/02 ua. (VfSlg. 17.464 aus 2005,), lauten:
"§11
Höhe der Gebühr
a) den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalisationsanlage,
b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage aufgenommen worden sind,
c) die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalisationsanlage entsprechenden Lebensdauer und
d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 vH der Errichtungskosten (§2 Abs1 und 2)
nicht übersteigen.
a) die der Gemeinde für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, und
b) der durch Kanalisationsbeiträge (§2 Abs1) gedeckte Teil der Errichtungskosten.
2. Die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 10. Jänner 2001, vom 17. April 2002 sowie vom 3. Februar 2005 jeweils betreffend die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, lauten auszugsweise wie folgt (jene Bestimmungen, deren Aufhebung beantragt ist, sind hervorgehoben):
2.1. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 10. Jänner 2001:
"Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 10.01.2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr.
Auf Grund der §§10 und 11 des Kanalabgabegesetzes, LGBL.Nr. 41/1984, in der Fassung LGBL.Nr. 37/1990, sowie des §16 Abs3 Z. 4 des Finanausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), BGBL.Nr. 3/2001, wird verordnet: Auf Grund der §§10 und 11 des Kanalabgabegesetzes, LGBL.Nr. 41 aus 1984,, in der Fassung LGBL.Nr. 37 aus 1990,, sowie des §16 Abs3 Ziffer 4, des Finanausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), BGBL.Nr. 3 aus 2001,, wird verordnet:
§1
...
§2
1) Die Kanalbenützungsgebühr ist für Anschlussgrundflächen, für die eine Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, einzuheben.
2) Die Höhe der jährlichen Benützungsgebühr wird mit ATS 13,55 (€ 0,98) pro m² Bemessungsfläche festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten.
Die Bemessungsfläche ist die Summe des Baufaktors und des Nutzungsfaktors."
2.2. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 17. April 2002:
"Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 17.04.2002 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr.
Auf Grund der §§10 und 11 des Kanalabgabegesetzes, LGBL.Nr. 41/1984, in der Fassung LGBL.Nr. 37/1990, sowie des §16 Abs3 Z. 4 des Finanausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), BGBL.Nr. 3/2001, wird verordnet: Auf Grund der §§10 und 11 des Kanalabgabegesetzes, LGBL.Nr. 41 aus 1984,, in der Fassung LGBL.Nr. 37 aus 1990,, sowie des §16 Abs3 Ziffer 4, des Finanausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), BGBL.Nr. 3 aus 2001,, wird verordnet:
§1
...
§2
1) Die Kanalbenützungsgebühr ist für Anschlussgrundflächen, für die eine Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, einzuheben.
2) Die Höhe der jährlichen Benützungsgebühr wird mit € 0,98 pro m² Bemessungsfläche festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten.
Die Bemessungsfläche ist die Summe des Baufaktors und des Nutzungsfaktors."
2.3. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 3. Februar 2005:
"Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 03.02.2005 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr.
Auf Grund der §§10 und 11 des Kanalabgabegesetzes, LGBL.Nr. 41/1984, in der Fassung LGBL.Nr. 37/1990, sowie des §15 Abs3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBL.Nr. 156/2004, wird verordnet: Auf Grund der §§10 und 11 des Kanalabgabegesetzes, LGBL.Nr. 41 aus 1984,, in der Fassung LGBL.Nr. 37 aus 1990,, sowie des §15 Abs3 Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBL.Nr. 156 aus 2004,, wird verordnet:
§1
...
§2
1) Die Höhe der jährlichen Benützungsgebühr wird mit € 1,01 pro m² Bemessungsfläche festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten.
Die Bemessungsfläche ist die Summe des Baufaktors und des Nutzungsfaktors."
III. 1. Die Burgenländische Landesregierung legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes entgegentrat sowie die Abweisung des Antrages beantragte:römisch drei. 1. Die Burgenländische Landesregierung legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes entgegentrat sowie die Abweisung des Antrages beantragte:
"...
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Antrag an den
VfGH die Auffassung, dass §2 ... zweiter bzw. erster Satz der
Kanalbenützungsverordnungen 2001, 2002 und 2005 den im §11 Abs1 litb KabG festgelegten Beschränkungen nicht entspricht und somit gesetzwidrig sei.
Dem Vorbringen, dass mit der jeweiligen Verordnung die Marktgemeinde Jois auch die Darlehenszinsen für die Finanzierung des Segelhafens in die Kanalbenützungsgebühren 'verpackt' hat, und letztendlich gegen §11 Abs1 litb KabG verstoßen wurde, ist zu entgegnen, dass vor der Festsetzung der Gebühren eine genaue Kalkulation stattgefunden hat, wobei §11 Abs1 und Abs2 leg. cit. zu beachten waren und das Äquivalenzprinzip nicht verletzt werden durfte.
...
Wie den Auszügen aus den Rechnungsabschlüssen zu entnehmen ist, bestanden in den Finanzjahren 2001, 2002 und 2005 keine Darlehen für die Errichtung des Segelhafens in Jois. Somit konnten auch keine Zinsen, die für Darlehen des Segelhafens bestanden haben sollen, widmungswidrig umgelegt und in die Kanalbenützungsgebühren 'verpackt' werden. Es bestanden lediglich Darlehen für die Errichtung und Erweiterung der Kanalisationsanlage. Somit wurden auch nur die Zinsen, die die genannten Darlehen der Kanalisationsanlage betrafen, der Berechnung des Kanalisationsbeitrages zugrunde gelegt. Dies entspricht §11 Abs1 litb KabG.
Weiters ist zu betonen, dass mit den Einnahmen, die mit den Kanalisationsbeiträgen erzielt wurden, die Nettoerrichtungskosten der Kanalisationsanlage von ATS 53.866.323,59 (3.914.618,40 Euro) nicht gedeckt wurden (vgl. Beiblätter zu den Verordnungen 2001, 2002 und 2005). Die genannten Kanalbenützungsgebührenverordnungen entsprachen daher hinsichtlich der Beitragshöhe jedenfalls dem Äquivalenzprinzip, da die Gebühren die Kosten der Leistungserstellung nicht überstiegen. Weiters ist zu betonen, dass mit den Einnahmen, die mit den Kanalisationsbeiträgen erzielt wurden, die Nettoerrichtungskosten der Kanalisationsanlage von ATS 53.866.323,59 (3.914.618,40 Euro) nicht gedeckt wurden vergleiche Beiblätter zu den Verordnungen 2001, 2002 und 2005). Die genannten Kanalbenützungsgebührenverordnungen entsprachen daher hinsichtlich der Beitragshöhe jedenfalls dem Äquivalenzprinzip, da die Gebühren die Kosten der Leistungserstellung nicht überstiegen.
Zusätzlich darf angemerkt werden, dass gemäß §11 Abs1 litd KabG bei der Berechnung der Kanalisationsbeiträge seitens der Gemeinde die Möglichkeit bestanden hatte zu den Ausgaben eine Erneuerungsrücklage von drei Prozent der Errichtungskosten in die Kanalisationsbeiträge miteinzukalkulieren. Diese hätte im Finanzjahr 2001 ATS 1.615.989,60 und in den Finanzjahren 2002 und 2005 117.438,55 Euro betragen. Diese Möglichkeit wurde von der Gemeinde aber nicht ausgeschöpft.
Zusammengefasst wird daher festgehalten, dass die Kanalisationsbenützungsgebühren der Verordnungen vom 10. Jänner 2001, vom 17. April 2002 und vom 3. Februar 2005 keinesfalls zu hoch bemessen wurden, da diese Beiträge niedriger festgesetzt wurden, als die tatsächlichen Ausgaben für die Kanalisationsanlage betragen haben und daher nicht einmal eine Kostendeckung gegeben war. Die genannten Kanalbenützungsgebührenverordnungen entsprechen daher hinsichtlich der Beitragshöhe dem Äquivalenzprinzip und sind betreffend §11 Abs1 litb Bgld. KabG nicht gesetzwidrig.
..."
2. Die Gemeinde Jois legte die Verwaltungsakten betreffend den Gemeindehaushalt für die Jahre 2001, 2002 und 2005 vor, erstattete eine Äußerung, in der sie - ebenso wie die Burgenländische Landesregierung - den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes entgegentrat, und beantragte, dem Antrag auf Aufhebung der in Rede stehenden Verordnungen keine Folge zu geben:
"...
Nunmehr stellt ... [der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof], ohne jeglichen Beweis diesbezüglich zu führen, die Behauptung auf, dass die Marktgemeinde Jois mit der jeweiligen Verordnung andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Beträge in die Kanalbenützungsgebühr verpackt habe.
...
Wie sich aus den beiliegenden Auszügen aus dem Haushaltsvoranschlag betreffend Abwasserbeseitigung sowie den Nachweisen der Darlehensschulden ergibt, wurden keine nicht dem Gesetz entsprechenden Beträge in die Verordnung aufgenommen.
In den Finanzjahren 2001, 2002 und 2005 waren keine Darlehen für die Errichtung des Segelhafens in Jois vorhanden, sodass diesbezüglich auch keine Zinsen, die für Darlehen des Segelhafens bestanden haben sollen, widmungswidrig in die Kanalbenützungsgebühr aufgenommen hätten werden können. Auch ergibt sich aus diesen Unterlagen im Zusammenhalt mit den ebenfalls vorgelegten Beiblättern zur Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2001, 2002 und 2005, dass auch die sonstigen aufgenommenen Beträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Auch wird darauf hingewiesen, dass mit den Einnahmen aus den Kanalisationsbeiträgen die Nettoerrichtungskosten der Kanalisationsanlage nicht gedeckt wurden und sohin jedenfalls dem Äquivalenzprinzip entsprechen.
Letztlich wurde die gesetzlich erlaubte Erneuerungsrücklage in der Höhe von 3 % seitens der Marktgemeinde Jois nicht ausgeschöpft.
..."
3.1. Mit Verfügung vom 17. November 2009 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (A2009/0028-0030-1) auf, bekanntzugeben, auf welche Tatsachen sich seine Behauptungen, in die Kanalgebühren seien Darlehenszinsen für einen Segelhafen einbezogen worden, gründen, sowie ob die Behauptung angesichts der Stellungnahmen der Burgenländischen Landesregierung und der Gemeinde Jois aufrechterhalten wird. Der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens wurde weiters aufgefordert, bei Aufrechthaltung seiner Behauptungen entsprechende Beweismittel vorzulegen.
3.2. Der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens führte in der aufgetragenen Stellungnahme unter Hinweis auf zwei Fotokopien von Rechnungshofberichten (Z1600-IV/1/84 und Z0180/9-IV/2/87) sowie auf ein Schreiben der Burgenländischen Landesregierung an die Gemeinde Jois vom 23. November 1989, aus, die Zusammenschau dieser vorgelegten Urkunden ergäbe, dass die Gemeinde Jois im Jahre 1989 einen "Hypobankkredit (KN 31)" unter der Bezeichnung "Einnahmen" betreffend die Kanalabrechnung aushaften gehabt hätte und davon ATS 3.766.173,95 zur teilweisen Finanzierung des Projekts Segelhafen Jois, mithin projektfremd, verwendet hätte:
"Nach den von der mitbeteiligten Partei [Gemeinde Jois]
vorgelegten Unterlagen ... für das Haushaltsjahr 2002 ergibt sich ...
dass die mitbeteiligte Partei derzeit zwei Darlehen zur Finanzierung der Kanalbauvorhaben ausweist, die beide bereits 1985 aufgenommen worden sind, nämlich:
zu Konto ...
ein weiteres Darlehen zu Konto ...
Beide Darlehen stimmen weder betragsmäßig noch kontonummernmäßig mit dem im Bericht der Aufsichtsbehörde vom 23.11.1989 als 'Einnahmen' des Kanalbauvorhabens ausgewiesenen Hypobankkredit KN 31 mit einer Aushaftung von ATS 11.566.216,62 überein.
Dennoch kann es aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht zweifelhaft sein, dass der Hypobankkredit KN 31 der Finanzierung des Kanalbauvorhabens der mitbeteiligten Partei gedient hat, weiters kann es aber aufgrund der vorgelegten Urkunden auch nicht zweifelhaft sein, dass ein Teil der Darlehensvaluta des genannten Kredites, nämlich ATS 3.766.173,95 zweckwidrig in das Seeprojekt und nicht in das Kanalbauvorhaben geflossen sind.
Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei behaupten, dass der Hypobankkredit KN 31 von der Mitbeteiligten bereits zurückbezahlt worden ist. Durch eine Umschuldung des genannten Kredits würde sich daran, dass für die zweckfremde Verwendung eines Teils der Darlehensvaluta des Kredits zu KN 31 Zinsen von der mitbeteiligten Partei auch für den zweckfremd verwendeten Teil der Darlehensvaluta entrichtet werden müssen, nichts ändern.
Im Voranschlag für das Haushaltsjahr 2001 werden
Zinsendienste für die selben Darlehen ... als Ausgaben ausgewiesen,
ebenso im Voranschlag für das Haushaltsjahr 2005."
4. Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes legte die Gemeinde Jois ergänzende Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, worauf sich die in den Beiblättern zu den in Rede stehenden Verordnungen jeweils enthaltenen Errichtungskosten beziehen.
IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Zulässigkeit des Antrages:
1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003). 1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
2. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See jeweils vom 15. September 2008, betreffend Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum Juli bis Dezember 2001 sowie die Kalenderjahre 2002 und 2005, die Bestimmungen der Verordnungen der Gemeinde Jois heranzuziehen hätte, sodass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag anzuwenden hat.
3. Der Antrag ist daher zulässig.
B. In der Sache:
1. Die vom Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellten und von diesem zur Begründung seines Antrages übernommenen Behauptungen erschöpfen sich darin, dass die Gemeinde Jois in die in Rede stehenden Verordnungen betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2001, 2002 und 2005 Darlehenszinsen für die Finanzierung des Segelhafens Jois "verpackt" habe. Seine Behauptungen stützt der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Berichte des Rechnungshofes aus den Jahren 1984 und 1987.
2. Die von der Gemeinde Jois vorgelegten ergänzenden Unterlagen enthalten die nach Einnahmen (Förderungen von Bundes- und Landesseite) und Ausgaben (Auflistung der beauftragten Unternehmen, Schlussrechnungen mit Datum und Rechnungssumme sowie von der Gemeinde getätigte Zahlungen) gegliederten Rechnungsausweise der einzelnen Bauabschnitte zur Errichtung des Kanals und der Kläranlage. Die Summe der Baukosten aller fünf Bauabschnitte beträgt nach Abzug der Förderbeträge € 4.738.535,12. Aus den Beiblättern zu den in Rede stehenden Verordnungen betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2001, 2002 und 2005 ist ersichtlich, dass die Gemeinde Jois der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr tatsächlich nur Errichtungskosten in der Höhe von € 3.914.618,40 zugrunde gelegt hat.
3. Die Gemeinde Jois konnte somit glaubhaft dartun, dass sie in den Verordnungen betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2001, 2002 und 2005 keine anderen Kosten als die zur Errichtung des Kanals und der Kläranlage angefallenen zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr herangezogen hat.
4. Die Behauptungen des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof treffen somit nicht zu, weshalb sich auch die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, die in Rede stehenden Verordnungen der Gemeinde Jois seien wegen Verstoßes gegen §11 Abs1 litb Bgld. Kanalabgabegesetz, LGBl. 41/1984 idF 37/1990, gesetzwidrig, als unzutreffend erwiesen haben. 4. Die Behauptungen des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof treffen somit nicht zu, weshalb sich auch die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, die in Rede stehenden Verordnungen der Gemeinde Jois seien wegen Verstoßes gegen §11 Abs1 litb Bgld. Kanalabgabegesetz, Landesgesetzblatt 41 aus 1984, in der Fassung 37 aus 1990,, gesetzwidrig, als unzutreffend erwiesen haben.
5. Der Antrag ist daher abzuweisen.
V. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG inrömisch fünf. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in
nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Kanalisation, Abgaben, Gebühr, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / AnlassverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V47.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011