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41 Innere AngelegenheitenNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Einschreiterin durch eine - den Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behebende - Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht beschwert; Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985, 11.764/1988, 13.289/1992, 13.433/1993, 14.413/1996). Gleiches gilt für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144a Abs1 B-VG. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423 aus 1982,, 9771 aus 1983,, 10.576 aus 1985,, 11.764 aus 1988,, 13.289 aus 1992,, 13.433 aus 1993,, 14.413 aus 1996,). Gleiches gilt für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144a Abs1 B-VG.
Mit der Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, hat der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben, somit dem Beschwerdeantrag der Einschreiterin Rechnung getragen und den sie belastenden Bescheid beseitigt. Die Einschreiterin ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12.088/1989, 15.398/1999, 17.253/2004) durch die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, nicht beschwert, weshalb die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen wäre. Mit der Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, hat der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben, somit dem Beschwerdeantrag der Einschreiterin Rechnung getragen und den sie belastenden Bescheid beseitigt. Die Einschreiterin ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 12.088 aus 1989,, 15.398 aus 1999,, 17.253 aus 2004,) durch die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, nicht beschwert, weshalb die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen wäre.
Da somit die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG). Da somit die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Asylrecht, Rechte subjektive öffentliche, Beschwer, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U2225.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011