TE Vfgh Beschluss 2010/12/13 B1454/10

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Veröffentlicht am 13.12.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den oben genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller, der sich als Student bezeichnet, ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 620,-- (€ 250,-- aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerschaft, € 350,-- aus Vermietung und zirka € 20,--) bezieht. Er bewohnt eine Mietwohnung, für die er monatlich € 565,72 zu bezahlen hat.

Der Antragsteller hat im Vermögensbekenntnis angegeben, über mehrere Einlagebücher mit einer Einlagenhöhe von insgesamt € 59.202,19 sowie über zwei Bankkonten mit einem Stand von € 1.346,13 bzw. € 7.660,66 zu verfügen. Nach seinen Angaben verfügt der Antragsteller zudem über eine Lebensversicherung und zwei Pensionsversicherungen.

Der Antragsteller ist ledig und nicht unterhaltsverpflichtet. Der Antragsteller gibt an, mit dem Sparguthaben sein Studium finanzieren zu müssen. Sonstige dem Vermögen gegenüberstehende Verbindlichkeiten sind nicht ersichtlich.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Selbst unter Bedachtnahme auf die Finanzierung des Studiums wäre der Antragsteller in der Lage, die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus seinem Barvermögen zu bestreiten, ohne dass durch die Beschwerdeführung der notwendige Unterhalt des Antragstellers beeinträchtigt wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Selbst unter Bedachtnahme auf die Finanzierung des Studiums wäre der Antragsteller in der Lage, die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus seinem Barvermögen zu bestreiten, ohne dass durch die Beschwerdeführung der notwendige Unterhalt des Antragstellers beeinträchtigt wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1454.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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