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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / ÄrzteRechtssatz
Keine Folge mangels erkennbarer Veränderung der Rechtslage
Ablehnung der Anträge auf (vollständigen) Erlass von Beitrags- und Umlageverpflichtungen des Antragstellers (Zahnarzt) und auf Entscheidung über dieses Begehren mit Rückstandsausweis durch den Beschwerdeausschuss der Ärztekammer für Burgenland.
Der Antragsteller übersieht, dass das von ihm verfolgte Ziel - der gänzliche Erlass der Beiträge und Umlagen - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht verwirklicht werden kann, kann ihm doch durch dieses Rechtsinstitut keine Rechtsstellung zuerkannt werden, die er weder vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hatte noch im Falle der Aufhebung desselben erwerben könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1745.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011