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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des H A, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H P, Dr. P K, Dr. M W, Mag. W O und Mag. P R, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 30. November 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde über die Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 entschieden.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und insbesondere das Risiko des Ausfalls der über den Antragsteller verhängten Rückzahlungspflicht vernachlässigbar sei. Für den Antragsteller würde hingegen der Vollzug des Bescheides unverhältnismäßige Nachteile bewirken: Die Rückzahlungsverpflichtung mache mit € 2.211,90 einen erheblichen Teil des vom Finanzamt festgestellten jährlichen Einkommens in Höhe von € 20.879,57 aus.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt (vgl. VfSlg. 16.065/2001). 4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt vergleiche VfSlg. 16.065 aus 2001,).
5. Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrags für ihn (es handelt sich - entgegen den Angaben im Antrag - dabei nur um den Betrag von € 1.043,98) in Anbetracht seiner (aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag begnügt sich diesbezüglich mit einem Verweis auf das Einkommen des Antragstellers im Jahr 2003, auf Grund dessen die Rückzahlungsverpflichtung berechnet wurde. Damit ist das Vorbringen jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun; dem Antrag war daher nicht Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1774.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011