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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge - keine Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Feststellung eines neuen bzw erhöhten Einheitswertes einer Liegenschaft zum 01.01.02 sowie Neufestsetzung des Grundsteuermessbetrages.
Vollzugstauglichkeit gegeben, weil die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen künftigen Abgabenbescheiden zu Grunde zu legen sind.
Bloße Behauptung der antragstellenden Gesellschaft, es sei ökonomischer, die Abgabe erst nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einzuheben; keine Abgabe vorgeschrieben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1740.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011