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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des H S, vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 3. Dezember 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde die Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 als unbegründet abgewiesen.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu wird insbesondere ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgesetzes eingeleitet habe (G184-195/10) und der vorliegenden Beschwerde im Falle einer Aufhebung dieser Bestimmung die Quasi-Anlassfallwirkung zukommen würde. Der angefochtene Bescheid sei daher voraussichtlich aufzuheben, wobei die Aufhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur daran scheitere, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang auf VfGH 26.2.2007, B904/07.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt (vgl. VfSlg. 16.065/2001). 4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt vergleiche VfSlg. 16.065 aus 2001,).
5. Das Vorbringen des Antragstellers zum unverhältnismäßigen Nachteil erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, es sei davon auszugehen bzw. sehr wahrscheinlich, dass der Verfassungsgerichtshof §18 Abs1 Z1 KBGG aufheben werde; daher werde voraussichtlich auch der angefochtene Bescheid aufgehoben. Ein solches Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun: Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde sind bei einer Entscheidung nach §85 VfGG grundsätzlich nicht von Bedeutung (vgl. zB VfGH 29.8.1997, B2166/97; 19.3.2001, B316/01; 15.4.2003, B496/03, 11.5.2007, B647/07 ua.). Ein Vergleich mit VfGH 26.2.2007, B904/07, geht schon deshalb ins Leere, weil damals im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung die maßgebliche Norm bereits aufgehoben worden war. Demgegenüber scheitert die Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs nur daran, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Antragsteller hätte daher darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Abgabenbetrags für ihn in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag enthält dazu keine Ausführungen; es war ihm daher nicht Folge zu geben. 5. Das Vorbringen des Antragstellers zum unverhältnismäßigen Nachteil erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, es sei davon auszugehen bzw. sehr wahrscheinlich, dass der Verfassungsgerichtshof §18 Abs1 Z1 KBGG aufheben werde; daher werde voraussichtlich auch der angefochtene Bescheid aufgehoben. Ein solches Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun: Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde sind bei einer Entscheidung nach §85 VfGG grundsätzlich nicht von Bedeutung vergleiche zB VfGH 29.8.1997, B2166/97; 19.3.2001, B316/01; 15.4.2003, B496/03, 11.5.2007, B647/07 ua.). Ein Vergleich mit VfGH 26.2.2007, B904/07, geht schon deshalb ins Leere, weil damals im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung die maßgebliche Norm bereits aufgehoben worden war. Demgegenüber scheitert die Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs nur daran, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Antragsteller hätte daher darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Abgabenbetrags für ihn in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag enthält dazu keine Ausführungen; es war ihm daher nicht Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B116.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011