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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Den in den Beschwerdesachen des Dr. R S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J B, ..., gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, jeweils vom 7. Dezember 2010,
1. Z ... (B156/11) und 2. Z ... (B157/11), gestellten Anträgen, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit oben genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde jeweils die Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 (zu B156/11) bzw. für das Jahr 2004 (zu B157/11) als unbegründet abgewiesen.
2. In den gegen diese Bescheide gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden werden u.a. die Anträge gestellt, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird dazu ausgeführt:
"Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein sofortiger Vollzug der Rückforderung würde für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, da dies eine außerordentliche finanzielle Belastung und eine empfindliche Störungen in der Versorgung seiner Familie darstellen würde. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen."
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt (vgl. VfSlg. 16.065/2001). 4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt vergleiche VfSlg. 16.065 aus 2001,).
5. Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Da der Antragsteller seine Anträge lediglich mit pauschalen Behauptungen begründet, ohne jedoch seine wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B156.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011