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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des R E, ..., vertreten durch die P & R Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 22. Dezember 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde die Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 als unbegründet abgewiesen.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird dazu ausgeführt:
"Zwingende öffentliche Interesse[n] stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritte[n] Personen keinerlei Nachteile erwachsen. Im Übrigen wird in der Berufungsentscheidung darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.10.2010, B1391/09 [ua.] …, gemäß Art140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, eingeleitet hat. Schon allein aus diesem Grund ist der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen." "Zwingende öffentliche Interesse[n] stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritte[n] Personen keinerlei Nachteile erwachsen. Im Übrigen wird in der Berufungsentscheidung darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.10.2010, B1391/09 [ua.] …, gemäß Art140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, eingeleitet hat. Schon allein aus diesem Grund ist der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt (vgl. VfSlg. 16.065/2001). 4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt vergleiche VfSlg. 16.065 aus 2001,).
5. Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich im Wesentlichen in einem Verweis auf den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2010, B1391/09 ua., mit dem gemäß Art140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §18 Abs1 Z1 KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, eingeleitet wurde. Ein solches Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun: Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde sind bei einer Entscheidung nach §85 VfGG nicht von Bedeutung (vgl. zB VfGH 29.8.1997, B2166/97; 19.3.2001, B316/01; 15.4.2003, B496/03; 11.5.2007, B647/07 ua.). Der Antragsteller hätte darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Abgabenbetrags für ihn in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag enthält dazu keine Ausführungen; es war ihm daher nicht Folge zu geben. 5. Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich im Wesentlichen in einem Verweis auf den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2010, B1391/09 ua., mit dem gemäß Art140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §18 Abs1 Z1 KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, eingeleitet wurde. Ein solches Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun: Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde sind bei einer Entscheidung nach §85 VfGG nicht von Bedeutung vergleiche zB VfGH 29.8.1997, B2166/97; 19.3.2001, B316/01; 15.4.2003, B496/03; 11.5.2007, B647/07 ua.). Der Antragsteller hätte darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Abgabenbetrags für ihn in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag enthält dazu keine Ausführungen; es war ihm daher nicht Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B196.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011