TE Vfgh Beschluss 2011/2/21 B970/10

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Veröffentlicht am 21.02.2011
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
WahlO für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen der Johannes Kepler Universität Linz (WO-KO) §5, §7 Abs2, Abs3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags für die Wahl der VertreterInnen der Professorenkurie in den Senat der Johannes Kepler Universität Linz; Zurückweisung der vom Zustellungsbevollmächtigten der Liste im eigenen Namen erhobenen Beschwerde mangels Legitimation

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie die erstbeschwerdeführende Partei betrifft, abgelehnt.römisch eins. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie die erstbeschwerdeführende Partei betrifft, abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird, soweit sie die erstbeschwerdeführende Partei betrifft, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. römisch zwei. Die Beschwerde wird, soweit sie die erstbeschwerdeführende Partei betrifft, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Zu Spruchpunkt I. und II.: Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Die behaupteten Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der maßgeblichen Fragen, vor allem der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Mängel des strittigen Wahlvorschlages nicht (rechtzeitig) behoben wurden, nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §25 Abs4a des Universitätsgesetzes 2002 behauptet wird, wendet sie sich gegen eine Rechtsvorschrift, die von der Behörde nicht angewendet wurde, von ihr auch nicht anzuwenden war und daher auch vom Verfassungsgerichtshof bei der Behandlung der Beschwerde nicht anzuwenden ist. Die belangte Behörde hatte schon deswegen keine Veranlassung, sich mit dieser Norm auseinanderzusetzen, da - unabhängig davon, ob es sich um Frauen oder Männer handelt - jedenfalls zu wenige Personen in den Wahlvorschlag aufgenommen worden waren. Was hingegen die Bedenken gegen §7 Abs2 der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen der Satzung der JKU Linz (WO-KO) betrifft, konnte die Beschwerde, die selbst einräumt, dass Wahlvorschläge die geforderte Personenzahl nur aufweisen müssen, wenn eine hinreichende Zahl von Personen zur Kandidatur bereit ist, nicht dartun, dass die anzuwendende Rechtslage nicht einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich wäre. Das Beschwerdevorbringen lässt daher die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie die erstbeschwerdeführende Partei betrifft, abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie die erstbeschwerdeführende Partei betrifft, abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Zu Spruchpunkt III.: Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Die Wahlkommission der Johannes Kepler Universität Linz (in der Folge: JKU Linz) schrieb am 2. April 2010 im Mitteilungsblatt der Universität, Nr. 121, die Wahl der VertreterInnen der Professorenkurie in den Senat der JKU Linz für den 1. und 2. Juni 2010 aus.

Für diese Wahl brachte die "Liste Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer", vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten Dr. Andreas Hauer, am 19. April 2010 einen Wahlvorschlag ein. Der Wahlvorschlag umfasste acht Kandidaten, ein Kandidat zog jedoch in weiterer Folge seine Kandidatur zur Vermeidung einer Doppelkandidatur zurück.

Der Wahlvorschlag wurde mit Bescheid der Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen der JKU Linz (in der Folge: Wahlkommission) vom 31. Mai 2010 nicht zugelassen.

Gegen diesen Bescheid erhob Dr. Andreas Hauer, der Zustellungsbevollmächtigte der erstbeschwerdeführenden Partei, auch im eigenen Namen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG. Darin wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie ua. die Verfassungswidrigkeit des §25 Abs4a Universitätsgesetz 2002 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 13.163/1992, 16.013/2000 uam) setzt die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG voraus, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in subjektiven Rechten verletzen konnte. Das ist dann der Fall, wenn der normative Verwaltungsakt die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst zu verändern oder festzustellen vermochte. Demgemäß kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu sein, nur bei (physischen oder juristischen) Personen bestehen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zukam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 13.163 aus 1992,, 16.013 aus 2000, uam) setzt die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG voraus, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in subjektiven Rechten verletzen konnte. Das ist dann der Fall, wenn der normative Verwaltungsakt die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst zu verändern oder festzustellen vermochte. Demgemäß kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu sein, nur bei (physischen oder juristischen) Personen bestehen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zukam.

Diese Voraussetzung trifft auf den Zweitbeschwerdeführer nicht zu. Parteistellung im administrativen Wahlverfahren kommt nämlich nur der wahlwerbenden Gruppe, das ist die Gesamtheit der in einem Wahlvorschlag enthaltenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber, vertreten durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten, zu. Dazu genügt es, auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß §7 Abs2 und 3 iVm §5 Abs2 Z5 WO-KO sind Wahlvorschläge ua. nur dann zur Wahl zuzulassen, wenn bereits bei der Einbringung des Wahlvorschlages oder nach nachträglicher Aufforderung durch die Wahlkommission eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Verfügungen der Wahlkommission, wie die Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder der Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages, ergehen ausschließlich gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten und nicht gegenüber sonstigen Wahlwerbern (vgl. zB VfSlg. 13.163/1992; 17.117/2004). Diese Voraussetzung trifft auf den Zweitbeschwerdeführer nicht zu. Parteistellung im administrativen Wahlverfahren kommt nämlich nur der wahlwerbenden Gruppe, das ist die Gesamtheit der in einem Wahlvorschlag enthaltenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber, vertreten durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten, zu. Dazu genügt es, auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß §7 Abs2 und 3 in Verbindung mit §5 Abs2 Z5 WO-KO sind Wahlvorschläge ua. nur dann zur Wahl zuzulassen, wenn bereits bei der Einbringung des Wahlvorschlages oder nach nachträglicher Aufforderung durch die Wahlkommission eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Verfügungen der Wahlkommission, wie die Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder der Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages, ergehen ausschließlich gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten und nicht gegenüber sonstigen Wahlwerbern vergleiche zB VfSlg. 13.163 aus 1992,; 17.117 aus 2004,).

Die Beschwerde war daher, soweit sie den Zweitbeschwerdeführer betrifft, mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z1 und Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Legitimation, Wahlen, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B970.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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