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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art90 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Missachtung der Vorschriften betreffend die Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings mit der AußenweltRechtssatz
Keine Geltung des Anklageprinzips des Art90 B-VG im Disziplinarverfahren.
Verlesung der Berufung erfolgt, Unterlassung der Erwähnung der Verlesung im Verhandlungsprotokoll allenfalls Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften über die Protokollierung.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer als "Briefbote" zwischen seiner in Untersuchungshaft befindlichen Mandantin und dritten Personen fungierte, missachtete er die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings.
Kein Vorwurf von "Kassiberschmuggel" durch die belangte Behörde, lediglich Judikaturzitate hiezu (unerlaubte Übermittlung von Schriftstücken unter Umgehung richterlicher Zensur).
Verletzung von Art6 Abs3 litb und litc EMRK nicht erkennbar; keine Festnahme iSd Art4 PersFrSchG 1988.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozessrecht, Untersuchungshaft, Strafvollzug, Briefverkehr, AnklageprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B885.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012