RS Vwgh 2005/3/31 2001/03/0132

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §30 Abs2;
VStG §30 Abs3;

Rechtssatz

§ 30 Abs. 3 erster Satz VStG stellt darauf ab, dass die Behörde ("A") das bei ihr geführte Verwaltungsstrafverfahren nicht gemäß § 30 Abs 2 VStG ausgesetzt, sondern ihre Entscheidung zu Lasten des Beschuldigten vor der Entscheidung des Gerichts oder einer anderen Verwaltungsbehörde ("B") gefällt hat. Auf dem Boden des § 30 Abs. 2 VStG ist die Wendung "Ergibt sich später" zu Beginn des § 30 Abs. 3 zweiter Satz VStG so zu verstehen, dass es darauf ankommt, ob auf Grund des später von der anderen Verwaltungsbehörde ("B") oder einem Gericht erzielten Ergebnisses des (Verwaltungs-)Strafverfahrens die Behörde ("A") das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchführen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030132.X02

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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