TE Vfgh Erkenntnis 2011/2/22 B636/10

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

FremdenpolizeiG 2005 §60, §66
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe; Willkür infolge Unterlassung der Ermittlungstätigkeit für die gebotene Interessenabwägung

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.380,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.380,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer, ein am 18. April 1978 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste am 11. Jänner 2003 mit dem Aufenthaltstitel „Au Pair“ nach Österreich ein.

Am 7. Oktober 2003 heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin und beantragte am 2. Dezember 2003 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft".

Am 7. November 2003 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion St. Pölten an, die Ehe aus Geldnot eingegangen zu sein und dafür € 3.500,-- erhalten zu haben. Sie schilderte den Hergang der Ehevermittlung, nannte die an der Organisation beteiligten Personen und gab an, ihren Ehemann außer bei der Eheschließung nie (mehr) gesehen zu haben.

1.2. Die Bundespolizeidirektion Wien führte daraufhin ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer, in dem der Beschwerdeführer die Angaben seiner Ehefrau stets bestritt. Mit Bescheid vom 9. November 2004 erließ die Bundespolizeidirektion Wien ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes und auf die §§36 und 39 FrG 1997 gestütztes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer.

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2004 fristgerecht Berufung, die der Sicherheitsdirektion Wien (im Folgenden: SID Wien) am 2. Dezember 2004 zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass von der SID Wien Anfragen jeweils am 23. April 2008 im ZMR, EKA und EKIS und weiters am 30. Juni 2008 im EKIS durchgeführt wurden, die Einholung eines Versicherungsdatenauszuges erfolgte am 1. Juli 2008 und eine weitere Anfrage im ZMR am 3. Juli 2008. Am 8. Juli 2008 langte bei der SID Wien der Meldeakt des Beschwerdeführers ein. Am 30. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der in der Berufung gestellten Anträge der SID mit, dass seine Ehe nunmehr zerrüttet sei und er die Scheidung beabsichtige, weil er eine neue Lebenspartnerin gefunden habe, mit der er die Ehe eingehen wolle. Am 9. April 2010 führte die SID Wien eine weitere ZMR-Anfrage durch.

1.4. Die vom Beschwerdeführer am 22. November 2004 erhobene Berufung wurde mit Bescheid der SID Wien vom 16. April 2010 abgewiesen und das Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre verlängert.

2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und geltend gemacht wird, das Verfahren habe unangemessen lang gedauert und die belangte Behörde sei nicht zuständig, die Nichtigkeit einer Ehe iSd §23 EheG zu beurteilen.

3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie zum Vorwurf der überlangen Verfahrensdauer auf die vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommene Möglichkeit eines Devolutionsantrages hinweist. Dem Vorbringen, nur ein ordentliches Gericht könne eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe feststellen, hält sie die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach die fremdenpolizeiliche Feststellung einer Scheinehe nicht die Nichtigerklärung der Ehe durch ein Gericht voraussetze.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass des Beschwerdeverfahrens auch nicht entstanden.

Der Beschwerdeführer ist daher nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.

2. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 2. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001). Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

3. Ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der belangten Behörde vorzuwerfen:

3.1. Zur Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Lichte des §66 Abs2 FPG führt die belangte Behörde Folgendes aus:

"Nur aufgrund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz konnte der Berufungswerber eine unselbständige Beschäftigung eingehen. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Berufungswerbers wird durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aufgrund seines Eingehens einer Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergibt sich, dass die persönlichen Interessen des Berufungswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zugunsten des Berufungswerbers sprechenden Umstände gegeben waren, konnte die erkennende Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen."

3.2. Im Rahmen des fünf Jahre dauernden Berufungsverfahrens hat die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte als die oben in Punkt I.1.3. genannten Anfragen in automationsunterstützten Informationssystemen gesetzt. Insofern ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangen konnte, es hätten sich "keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände" ergeben. Dem Beschwerdeführer wurde zur Frage seiner aktuellen persönlichen Situation und Integrationslage kein Parteiengehör eingeräumt. Es fehlt damit im Berufungsverfahren an wesentlichen Ermittlungsschritten und daher an Feststellungen zu seinem aktuellen Familien- und Privatleben, die aber notwendig gewesen wären, um das Aufenthaltsverbot am Maßstab des Art8 EMRK messen zu können. 3.2. Im Rahmen des fünf Jahre dauernden Berufungsverfahrens hat die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte als die oben in Punkt römisch eins.1.3. genannten Anfragen in automationsunterstützten Informationssystemen gesetzt. Insofern ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangen konnte, es hätten sich "keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände" ergeben. Dem Beschwerdeführer wurde zur Frage seiner aktuellen persönlichen Situation und Integrationslage kein Parteiengehör eingeräumt. Es fehlt damit im Berufungsverfahren an wesentlichen Ermittlungsschritten und daher an Feststellungen zu seinem aktuellen Familien- und Privatleben, die aber notwendig gewesen wären, um das Aufenthaltsverbot am Maßstab des Art8 EMRK messen zu können.

3.3. Da die belangte Behörde über einen Zeitraum von fünf Jahren jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Willkür belastet.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG und den in der Beschwerde verzeichneten Kosten. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- und die Eingabengebühr in Höhe von € 220,-- enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B636.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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