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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Eintragung eines Rechtsanwaltsanwärters in die Liste der Rechtsanwälte mangels Absolvierung einer dreijährigen praktischen Verwendung bei einem RechtsanwaltRechtssatz
Keine Bedenken gegen §2 Abs2 iVm Abs1 RAO.Keine Bedenken gegen §2 Abs2 in Verbindung mit Abs1 RAO.
Der Gesetzgeber hat die ihm durch die Bundesverfassung, insbesondere die durch Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG sowie Art6 StGG gezogenen Grenzen nicht überschritten, wenn er davon ausgeht, dass die Qualität der Ausbildung nur dann gesichert ist, wenn von den insgesamt geforderten fünf Jahren der praktischen Verwendung mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen sind und die Tätigkeit als Richter nicht die Dauer der praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren bei einem Rechtsanwalt (auch nur teilweise) ersetzen kann.
Auch keine Verfassungswidrigkeit durch Gleichsetzung der Tätigkeit bei der Finanzprokuratur mit der Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt.
Keine Willkür; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.
Schlagworte
Rechtsanwälte, BerufsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1349.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012