Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ableitbar aus einer als "Staatshaftungsklage" übertitelten Eingabe betreffs behaupteten rechtswidrigen Verhaltens von Bundesorganen und SchadenersatzansprücheSpruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Klage wird zurückgewiesen. römisch zwei. Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit seiner als „Staatshaftungsklage“ übertitelten Eingabe wendet sich der - nicht vertretene - Einschreiter gegen die „Republik Österreich, vertreten durch die Generalprokuratur“ wegen „Nachteilen, die dem Kläger durch einen 'offenkundigen Mangel' der Rechtsverfahren aus 5 Cg 135/04m LG Ried, 5 Cg 72/05y LG Ried so wie Revisionsverfahren und Strafrechtsverfahren und Amtshaftungsklage 30 Cg 10/09z vom 22.05.2009, 174BL27/10y-2 LG Wien und 132BL/10p LG Wien erwachsen. Wegen Verdacht der Nötigung im Amt. Wegen Verdacht der schweren Erpressung durch Amtsorgane der Republik Österreich. Wegen Verdacht des Amtsmissbrauchs. Wegen Verdacht der Strafvereitelung. Verletzung von EU-Rechtsnormierungen" und beantragt die „Einleitung eines Strafverfahrens / Disziplinarverfahren[s] gegen die jeweiligen beteiligten Richter und Justizbeamten, einschließlich jener Beamten, die bisher die … vorgelegten Strafanzeigen … nicht bearbeiten oder bearbeiten lassen, insbesondere Beamte des österreichischen Innen- und Justizministeriums, bzw. die Rechte des Klägers wissentlich, vorsätzlich durch Amtswillkür zu vereiteln suchen[.] Der Kläger wendet den Verdacht der schweren Erpressung / Nötigung im Amt durch Amtspersonen ein.“ Weiters stellt der Einschreiter die Anträge auf „Staatshaftungsklage wegen Strafvereitelung[,] … Schadenersatz[,] … Schmerzensgeld[,] … Nichtigkeitsbeschwerde / Restitutionsklage“ und Anträge „auf
I. Rechtsmittelhilfe / Verfahrenshilfe, II. Rechtsbehelfe,römisch eins. Rechtsmittelhilfe / Verfahrenshilfe, römisch zwei. Rechtsbehelfe,
III. Wahrungsbeschwerde“.römisch drei. Wahrungsbeschwerde“.
Gem. Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof lediglich über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Aus dem vom Einschreiter geschilderten Sachverhalt lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ableiten ließe. Insbesondere Schadenersatzansprüche und Ansprüche nach §1 Amtshaftungsgesetz, BGBl. I 20/1949 idF BGBl. I 343/1989, die aus der Behauptung eines rechtswidrigen Verhaltens von für den Bund handelnden Organen abgeleitet werden, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes regelmäßig vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. zB VfSlg. 13.079/1992, 18.194/2007). Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung der vom Einschreiter in seiner Eingabe nur äußerst unklar beschriebenen Rechtssache zuständig ist. Aus dem vom Einschreiter geschilderten Sachverhalt lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ableiten ließe. Insbesondere Schadenersatzansprüche und Ansprüche nach §1 Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 343 aus 1989,, die aus der Behauptung eines rechtswidrigen Verhaltens von für den Bund handelnden Organen abgeleitet werden, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes regelmäßig vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen vergleiche zB VfSlg. 13.079 aus 1992,, 18.194 aus 2007,). Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung der vom Einschreiter in seiner Eingabe nur äußerst unklar beschriebenen Rechtssache zuständig ist.
2. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war. 2. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.
3. Die Klage war zurückzuweisen. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Amtshaftung, Zivilrecht, Schadenersatz, VfGH / Klagen, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:A25.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012