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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines Gemeindevorstandes durch zwei Mitglieder der Gemeindevertretung als unzulässig; Erstanfechtungswerber allein zur Anfechtung nicht legitimiert; Versäumung der Ergreifung eines administrativen Rechtsmittels durch den ZweitanfechtungswerberSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren
1. Bei der am 14. März 2010 stattgefundenen Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Ramsau entfielen von den insgesamt 720 abgegebenen gültigen Stimmen auf die
Österreichische Volkspartei (ÖVP):
463 Stimmen (11 Mandate),
Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ):
77 Stimmen (1 Mandat),
Wir sind Ramsau (WSR):
80 Stimmen (1 Mandat),
Freie Bürgerliste Ramsau (RAMSAU):
100 Stimmen (2 Mandate).
2. Im Rahmen der am 6. Mai 2010 stattgefundenen (konstituierenden) Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Ramsau kam es zur Wahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters, des Gemeindevorstandes und der Gemeinderatsausschüsse. Für die Wahl des Gemeindevorstandes wurde der Antrag auf Festlegung der Anzahl der Mitglieder mit 5 Mitgliedern abgelehnt. Für die daran anschließende Wahl der 4 Mitglieder des Gemeindevorstandes lag ein Wahlvorschlag der ÖVP vor. Diese Kandidaten wurden mit 14 Stimmen gegen eine ungültige Stimme gewählt.
3. Mit Eingabe an die Bezirkswahlbehörde Lilienfeld focht ein Vertreter der Wählergruppe "Freie Bürgerliste Ramsau (RAMSAU)" (im hg. Verfahren der Erstanfechtungswerber) u.a. die Wahl des Gemeindevorstandes gemäß §109 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 (im Folgenden: NÖ GO 1973), LGBl. 1000-16, an. Mit Bescheid der Bezirkswahlbehörde Lilienfeld vom 29. Juni 2010 wurde die Wahlanfechtung abgewiesen. 3. Mit Eingabe an die Bezirkswahlbehörde Lilienfeld focht ein Vertreter der Wählergruppe "Freie Bürgerliste Ramsau (RAMSAU)" (im hg. Verfahren der Erstanfechtungswerber) u.a. die Wahl des Gemeindevorstandes gemäß §109 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 (im Folgenden: NÖ GO 1973), Landesgesetzblatt 1000-16, an. Mit Bescheid der Bezirkswahlbehörde Lilienfeld vom 29. Juni 2010 wurde die Wahlanfechtung abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstanfechtungswerber Berufung gemäß §109 NÖ GO 1973 an die Landes-Hauptwahlbehörde und begründete sie damit, dass die Zahl der Gemeindevorstandsmitglieder mit 5 hätte festgelegt werden müssen. Mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 27. September 2010 wurde diese Berufung abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes mit 4 Mitgliedern den Erfordernissen des Verhältniswahlrechts entspräche.
5. Der Erstanfechtungswerber ficht nunmehr gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Gemeinderates, welcher keine administrative Wahlanfechtung eingebracht hat, mit einer auf Art141 B-VG gestützten Anfechtungsschrift die Wahl des Gemeindevorstandes vom 6. Mai 2010 an und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle diese Wahl für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben.
6. Die Landes-Hauptwahlbehörde legte dem Verfassungsgerichtshof die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der NÖ GO 1973 lauten wie folgt:
"1. Abschnitt
Konstituierung des Gemeinderates
§96
Erste Sitzung
…
2. Abschnitt
Wahl des Bürgermeisters,
des Gemeindevorstandes und
der Ausschüsse
§98
Allgemeines
…
§101
Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte)
…
§106
Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses
…
3. Abschnitt
Anfechtung der Wahlen des Bürgermeisters,
des Gemeindevorstandes (Stadtrates),
der Ausschüsse,
der Ausschußvorsitzenden und
der Ausschußvorsitzendenstellvertreter
§108
Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe
§109
Anfechtungsverfahren
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
1. Zulässigkeit
1.1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung u.a. auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Sie bedarf gemäß §67 Abs2 VfGG eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern.
1.2. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein.
Einen derartigen, die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ramsau beim Verfassungsgerichtshof ausschließenden Instanzenzug richtet die Bestimmung des §108 NÖ GO 1973 ein. Danach steht es u.a. jedem Mitglied des Gemeinderates frei, die Wahl des Gemeindevorstandes sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahlen von Einfluss waren, schriftlich, und zwar innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl, anzufechten.
1.3. Aus der Bestimmung des §68 Abs1 VfGG iVm §67 Abs2 VfGG folgt zwingend, dass ein wahlgesetzlich eingerichteter (administrativer) Instanzenzug durchlaufen sein muss, ehe der Verfassungsgerichtshof ("binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides") angerufen werden darf: Wer also die ihm eingeräumte Befugnis, administrative Rechtsmittel zu ergreifen, ungenützt lässt, ist zur - nachträglichen - Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt, es sei denn, dass das zunächst unangefochten gelassene (ursprüngliche) Wahlergebnis infolge eines von anderer Seite angestrengten (administrativen) Rechtsmittelverfahrens verändert wird (vgl. VfSlg. 10.804/1986). 1.3. Aus der Bestimmung des §68 Abs1 VfGG in Verbindung mit §67 Abs2 VfGG folgt zwingend, dass ein wahlgesetzlich eingerichteter (administrativer) Instanzenzug durchlaufen sein muss, ehe der Verfassungsgerichtshof ("binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides") angerufen werden darf: Wer also die ihm eingeräumte Befugnis, administrative Rechtsmittel zu ergreifen, ungenützt lässt, ist zur - nachträglichen - Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt, es sei denn, dass das zunächst unangefochten gelassene (ursprüngliche) Wahlergebnis infolge eines von anderer Seite angestrengten (administrativen) Rechtsmittelverfahrens verändert wird vergleiche VfSlg. 10.804 aus 1986,).
1.4. Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich daraus, dass die von den Anfechtungswerbern eingebrachte Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 litb B-VG unzulässig ist. Denn der Erstanfechtungswerber, der die ihm zur Verfügung stehenden administrativen Rechtsmittel (erfolglos) in Anspruch nahm, ist für sich allein zur Anfechtung der Gemeindevorstandswahl vor dem Verfassungsgerichtshof schon deswegen nicht legitimiert, weil als Anfechtungswerber - kraft §67 Abs2 Satz 1 VfGG - im vorliegenden Fall mindestens zwei Mitglieder der Gemeindevertretung einschreiten müssen. Der zweite Anfechtungswerber vor dem Verfassungsgerichtshof hatte sich aber mit dem kundgemachten - und im administrativen Rechtsmittelverfahren bestätigten - Ergebnis der Wahl zum Gemeindevorstand abgefunden, indem er selbst die Ergreifung eines entsprechenden administrativen Rechtsmittels verabsäumte.
1.5. Demgemäß liegt eine den formalen Anforderungen des §67 Abs2 Satz 1 VfGG genügende Anfechtung gemäß Art141 Abs1 litb B-VG nicht vor: Vielmehr hätte - außer dem Erstanfechtungswerber - auch das andere vor dem Verfassungsgerichtshof auftretende Mitglied des Gemeinderates vorerst Beschwerde gemäß §108 Abs1 NÖ GO 1973 erheben, dh. den in der NÖ GO 1973 vorgesehenen Instanzenzug durchschreiten müssen, um dann - gemeinsam - zur (Wahl-)Anfechtung iSd Art141 Abs1 litb B-VG befugt zu sein.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1.1. Die Wahlanfechtung war daher aus formalen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen. Das Vorbringen der Anfechtungswerber in der Sache selbst musste demnach - unerörtert - auf sich beruhen.
1.2. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Wahlen, Gemeindevorstand, Wahlanfechtung administrative, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:WI10.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012