TE Vfgh Beschluss 2011/2/28 U2842/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2011
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §85 Abs2
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Fristerstreckung zur Erfüllung des Verbesserungsauftrags als unzulässig; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags

Spruch

I. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes.

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 - zugestellt am 29. Dezember 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein eigenhändig unterzeichnetes Vermögensbekenntnis abzugeben. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 - zugestellt am 29. Dezember 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein eigenhändig unterzeichnetes Vermögensbekenntnis abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2011 brachte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Verlängerung der Frist zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO (iVm §66 Abs1 ZPO) iVm §35 VfGG nicht zulässig ist (vgl. VfSlg. 16.942/2003, 17.694/2005 und 18.293/2007). Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2011 brachte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Verlängerung der Frist zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §66 Abs1 ZPO) in Verbindung mit §35 VfGG nicht zulässig ist vergleiche VfSlg. 16.942 aus 2003,, 17.694 aus 2005, und 18.293 aus 2007,).

Da die gesetzte Frist ungenützt verstrichen ist - ein Vermögensbekenntnis wurde nicht fristgerecht vorgelegt -, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000). Da die gesetzte Frist ungenützt verstrichen ist - ein Vermögensbekenntnis wurde nicht fristgerecht vorgelegt -, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U2842.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten