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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §85 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Fristerstreckung zur Erfüllung des Verbesserungsauftrags als unzulässig; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des VerbesserungsauftragsSpruch
I. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 - zugestellt am 29. Dezember 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein eigenhändig unterzeichnetes Vermögensbekenntnis abzugeben. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 - zugestellt am 29. Dezember 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein eigenhändig unterzeichnetes Vermögensbekenntnis abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2011 brachte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Verlängerung der Frist zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO (iVm §66 Abs1 ZPO) iVm §35 VfGG nicht zulässig ist (vgl. VfSlg. 16.942/2003, 17.694/2005 und 18.293/2007). Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2011 brachte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Verlängerung der Frist zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §66 Abs1 ZPO) in Verbindung mit §35 VfGG nicht zulässig ist vergleiche VfSlg. 16.942 aus 2003,, 17.694 aus 2005, und 18.293 aus 2007,).
Da die gesetzte Frist ungenützt verstrichen ist - ein Vermögensbekenntnis wurde nicht fristgerecht vorgelegt -, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000). Da die gesetzte Frist ungenützt verstrichen ist - ein Vermögensbekenntnis wurde nicht fristgerecht vorgelegt -, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U2842.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012