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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationSpruch
Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit selbstverfasster Eingabe vom 12. Jänner 2011 erhob der Einschreiter Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid und stellte unter einem einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. Jänner 2007, Z79 P 11/04 f, wurde für den Einschreiter ein Sachwalter bestellt, der u.a. die Vertretung seiner Person vor Gerichten zu besorgen hat.
3. Mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2011 ersuchte der Verfassungsgerichtshof den für den Einschreiter gerichtlich bestellten Sachwalter, bekannt zu geben, ob er die Beschwerdeführung und Antragstellung seines Kuranden genehmigt.
4. Der Sachwalter teilte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 mit, dass er die Beschwerdeführung und die Antragstellung nicht genehmigt.
5. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 22.6.2005, B830/04; 28.2.2006, B3390/05; 28.11.2006, B1046/06). 5. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation vergleiche zB VfGH 22.6.2005, B830/04; 28.2.2006, B3390/05; 28.11.2006, B1046/06).
Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sind daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B97.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011