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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Versagung der Benützung eines Objektes gemäß §37 Abs4 Tir BauO wegen Widerspruchs zur ursprünglich bewilligten Wohnnutzung.
Entsprechend der bewilligten Wohnnutzung steht der angefochtene Bescheid einer Befriedigung des vom Beschwerdeführer behaupteten Wohnbedürfnisses nicht entgegen. Unterlassung der Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils hins der behaupteten Vermögenseinbußen durch die untersagte Vermietung des Objektes. Im Übrigen steht der Bescheid einer Vermietung zur Hauptwohnsitznutzung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B520.2011Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011