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16 MedienrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag einer privaten Radiogesellschaft auf Aufhebung einer Wort- und Zeichenfolge betreffend Einschränkungen bei der Ausstrahlung regionaler Werbung im ORF-Gesetz unzulässig; keine Darlegung eines aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre der AntragstellerinSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I.römisch eins.
Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, die Wort- und Zeichenfolge ", zu Rundfunk komplementären" in §14 Abs5a ORF-G als verfassungswidrig aufzuheben.
II.römisch zwei.
§14 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. 379/1984 (Wv) idF BGBl. I 50/2010, lautet in den hier maßgeblichen Teilen (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): §14 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt 379 aus 1984, (Wv) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2010,, lautet in den hier maßgeblichen Teilen (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Fernseh- und Hörfunkwerbung
§14. (1) - (3) ...
1. Länder und Gemeinden;
2. sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie landesweit tätig sind;
3. gemeinnützige Rechtsträger (§§34 ff. Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961); 3. gemeinnützige Rechtsträger (§§34 ff. Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,);
4. Unternehmen, die ausschließlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben in den im ersten Satz genannten Bereichen wahrnehmen und an denen ein Land allein oder mit anderen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund, oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die ein Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.
Die Werbung darf darüber hinaus vom Österreichischen Rundfunk nur dann ausgestrahlt werden, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er für den Gegenstand der Werbung auch kommerzielle Kommunikation im zumindest gleichen Ausmaß bei anderen, zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben hat oder geben wird.
III.römisch drei.
1. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft Folgendes aus:
1.1. Die antragstellende Gesellschaft sei Inhaberin einer Zulassung nach dem Privatradiogesetz zur Ausstrahlung eines terrestrischen Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet Wien und finanziere sich über den Verkauf von Sendezeiten für Werbung. Sie stehe daher am "Hörer- und Werbemarkt" mit dem Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: ORF), der sich neben der Einhebung von Rundfunkgebühren auch über den Verkauf von Sendezeiten für Fernseh- und Radiowerbung finanziere, im Wettbewerb.
1.2. Vor In-Kraft-Treten der Novelle des ORF-G durch BGBl. I 50/2010 sei dem ORF die regionale Fernsehwerbung in Fernsehprogrammen generell untersagt gewesen, um Mitbewerber vor der Marktmacht des ORF zu schützen. Durch die mit der Novelle eingefügte Bestimmung des §14 Abs5a ORF-G sei dem ORF nunmehr regionale Fernsehwerbung in eingeschränkter Form erlaubt. 1.2. Vor In-Kraft-Treten der Novelle des ORF-G durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2010, sei dem ORF die regionale Fernsehwerbung in Fernsehprogrammen generell untersagt gewesen, um Mitbewerber vor der Marktmacht des ORF zu schützen. Durch die mit der Novelle eingefügte Bestimmung des §14 Abs5a ORF-G sei dem ORF nunmehr regionale Fernsehwerbung in eingeschränkter Form erlaubt.
1.3. Durch die angefochtene Wort- und Zeichenfolge in §14 Abs5a ORF-G werde unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingegriffen, da sie begrifflich kein "zu Rundfunk komplementäres Medienunternehmen" sei, durch diese Bestimmung jedoch Werbeumsätze zu Lasten der privaten Rundfunkveranstalter zu "komplementären Medienunternehmen" kanalisiert würden. Dadurch, dass ein Auftraggeber von Werbung regionale Werbeumsätze nur unter der Voraussetzung beim ORF platzieren könne, dass er kommerzielle Kommunikation in zumindest gleichem Ausmaß bei anderen Medienunternehmen - nicht aber Rundfunkunternehmen, wie etwa der antragstellenden Gesellschaft - in Auftrag gegeben habe, erleide die antragstellende Gesellschaft unmittelbare Nachteile.
1.4. Der antragstellenden Gesellschaft stehe kein zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, "da es Jahre dauern kann, bis ein geeigneter Anlassfall gefunden und im Instanzenzug an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden kann". Insbesondere sei der antragstellenden Gesellschaft eine Beschwerde gemäß §36 ORF-G nicht zumutbar, da sie keine Auskunftsrechte gegenüber dem ORF habe, daher keine Informationen über den Gegenstand eines Werbeauftrages, die rechtlichen Eigenschaften des Auftraggebers der kommerziellen Kommunikation und über das Bestehen zu Rundfunk komplementärer Auftragsverhältnisse habe und sohin nicht in der Lage sei, eine Beschwerde mit Aussicht auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes einzubringen.
2. In der Sache behauptet die antragstellende Gesellschaft einen Verstoß der angefochtenen Wort- und Zeichenfolge gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, da lediglich eine Gattung von Medienunternehmen, nämlich der private Rundfunk, vom Schutzzweck der die regionalen Werbemöglichkeiten des ORF einschränkenden gesetzlichen Regelung ausgenommen werde.
3. Die Bundesregierung erstattete über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes eine Äußerung:
3.1. Die Bundesregierung beantragt zunächst die Zurückweisung des Antrages: Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft betreffe ausschließlich wirtschaftliche Auswirkungen, die sich aus der in §14 Abs5a ORF-G normierten Bedingung der Auftragsvergabe an andere, zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen ergeben würden; damit vermöge die antragstellende Gesellschaft jedoch keinen nachteiligen Eingriff in ihre Rechtssphäre darzutun. Im Übrigen sei aus §14 Abs5a ORF-G kein Verbot abzuleiten, bei einer privaten Hörfunkveranstalterin, wie der antragstellenden Gesellschaft, Werbung im Sinne dieser Bestimmung in Auftrag zu geben. Zudem stehe der antragstellenden Gesellschaft ein zumutbarer Weg offen, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Es sei "nicht undenkbar, dass ein in §14 Abs5a ORF-G genannter Auftraggeber bei einer privaten Rundfunkveranstalterin wie der Antragstellerin Werbung über die in der Bestimmung angeführten Inhalte in Auftrag geben möchte und diese dem ORF gegenüber als Nachweis im Sinne des Abs5a letzter Satz leg.cit. vorlegt. Sollte der ORF diese Vereinbarung in weiterer Folge als unzulässigen Nachweis ablehnen, hätte der betroffene Rundfunkveranstalter die Möglichkeit, Beschwerde gemäß §36 Abs1 Z1 ORF-G zu erheben und einen Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zu erwirken, gegen den nach Erschöpfung des Instanzenzuges" eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könnte.
3.2. In der Folge beantragt die Bundesregierung für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bejahen sollte, dass die angefochtene Wort- und Zeichenfolge nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird und tritt den im Antrag vorgebrachten Bedenken entgegen.
IV.römisch vier.
1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001). 1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 11.730 aus 1988,, 15.863 aus 2000,, 16.088 aus 2001,, 16.120 aus 2001,).
2. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist somit, dass die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitig, sondern die Rechtslage der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigt ist demnach nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (vgl. VfSlg. 11.369/1987, 13.869/1994, 14.274/1995, 15.390/1998, 17.399/2004 uvm). 2. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist somit, dass die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitig, sondern die Rechtslage der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigt ist demnach nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet vergleiche VfSlg. 11.369 aus 1987,, 13.869 aus 1994,, 14.274 aus 1995,, 15.390 aus 1998,, 17.399 aus 2004, uvm).
3. Mit ihrem Vorbringen vermag die antragstellende Gesellschaft nicht darzutun, dass ihre Rechtsposition durch die angefochtene Wort- und Zeichenfolge in §14 Abs5a ORF-G unmittelbar betroffen ist: Adressaten dieser Bestimmung sind einerseits der ORF, der regionale Werbung nur unter bestimmten Voraussetzungen ausstrahlen darf, sowie andererseits Auftraggeber von regionaler Werbung, die den Nachweis zu erbringen haben, dass sie für den Gegenstand der beim ORF in Auftrag gegebenen (regionalen) Werbung auch kommerzielle Kommunikation im zumindest gleichen Ausmaß bei anderen, "zu Rundfunk komplementären" Medienunternehmen in Auftrag gegeben haben oder geben werden. Der antragstellenden Gesellschaft wird durch diese Bestimmung keine ihr ohne die angefochtene Wort- und Zeichenfolge in §14 Abs5a ORF-G zukommende Rechtsposition entzogen.
4. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die bekämpfte gesetzliche Bestimmung, die für den Fall, dass regionale Werbung beim ORF in Auftrag gegeben wird, verlangt, dass im selben Ausmaß kommerzielle Kommunikation bei zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben wird, geeignet sein kann, die wirtschaftliche Position der insoweit zum ORF in Konkurrenz stehenden antragstellenden Gesellschaft - allenfalls auch gravierend - zu beeinträchtigen. Dabei handelt es sich aber lediglich um potentielle wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Gesetzesstelle, die nichts daran ändern können, dass die in Rede stehende Regelung die Rechtsstellung der antragstellenden Gesellschaft nicht unmittelbar gestaltet, sodass ein Eingriff in ihre Rechtssphäre ausgeschlossen ist (vgl. VfSlg. 11.369/1987, 12.858/1991, 15.184/1998, 16.186/2001, 17.399/2004, 17.443/2005, 17.558/2005; VfGH 8.10.2010, G243/09). 4. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die bekämpfte gesetzliche Bestimmung, die für den Fall, dass regionale Werbung beim ORF in Auftrag gegeben wird, verlangt, dass im selben Ausmaß kommerzielle Kommunikation bei zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben wird, geeignet sein kann, die wirtschaftliche Position der insoweit zum ORF in Konkurrenz stehenden antragstellenden Gesellschaft - allenfalls auch gravierend - zu beeinträchtigen. Dabei handelt es sich aber lediglich um potentielle wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Gesetzesstelle, die nichts daran ändern können, dass die in Rede stehende Regelung die Rechtsstellung der antragstellenden Gesellschaft nicht unmittelbar gestaltet, sodass ein Eingriff in ihre Rechtssphäre ausgeschlossen ist vergleiche VfSlg. 11.369 aus 1987,, 12.858 aus 1991,, 15.184 aus 1998,, 16.186 aus 2001,, 17.399 aus 2004,, 17.443 aus 2005,, 17.558 aus 2005,; VfGH 8.10.2010, G243/09).
V.römisch fünf.
1. Der Antrag auf Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge ", zu Rundfunk komplementären" in §14 Abs5a ORF-G ist daher mangels Darlegung eines aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Rundfunk, WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G160.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012