RS Vfgh 2011/6/9 B973/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2011
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §38
PoststrukturG §17, §17a
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Postbeamten von einer Außenstelle in Bischofshofen nach Salzburg wegen Auflassung der Dienststelle

Rechtssatz

Keine Willkür; kein in die Verfassungssphäre reichender Mangel des Ermittlungsverfahrens.

Vertretbare Auffassung, dass die Auflassung (Schließung) der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers (Karriere- und Entwicklungscenter Außenstelle Bischofshofen) ein wichtiges dienstliches Interesse iSd §38 Abs3 Z1 BDG 1979 an der Versetzung des Beschwerdeführers begründe.

Denkmögliche Unterlassung der Prüfung, ob die Versetzung für den Beschwerdeführer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, im Hinblick auf das Fehlen von an der Dienststelle verbleibenden "Vergleichsbeamten" iSd §38 Abs4 BDG 1979. Ausführungen zum behaupteten zeitlichen und finanziellen Mehraufwand, der mit der Versetzung verbunden sei, vertretbar.

Vorliegen sachlicher Gründe für die betreffende Maßnahme; Frage der Zweckmäßigkeit nicht relevant.

Vertretbare Annahme, dass keine strittigen Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren; Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht entsprechend begründet.

Verletzung der Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf ein faires Verfahren im Hinblick auf die Ausführungen zum Gleichheitsrecht auszuschließen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Post- und Telegraphenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B973.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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