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91 Post-und FernmeldewesenNorm
BDG 1979 §38Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Postbeamten von einer Außenstelle in Bischofshofen nach Salzburg wegen Auflassung der DienststelleRechtssatz
Keine Willkür; kein in die Verfassungssphäre reichender Mangel des Ermittlungsverfahrens.
Vertretbare Auffassung, dass die Auflassung (Schließung) der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers (Karriere- und Entwicklungscenter Außenstelle Bischofshofen) ein wichtiges dienstliches Interesse iSd §38 Abs3 Z1 BDG 1979 an der Versetzung des Beschwerdeführers begründe.
Denkmögliche Unterlassung der Prüfung, ob die Versetzung für den Beschwerdeführer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, im Hinblick auf das Fehlen von an der Dienststelle verbleibenden "Vergleichsbeamten" iSd §38 Abs4 BDG 1979. Ausführungen zum behaupteten zeitlichen und finanziellen Mehraufwand, der mit der Versetzung verbunden sei, vertretbar.
Vorliegen sachlicher Gründe für die betreffende Maßnahme; Frage der Zweckmäßigkeit nicht relevant.
Vertretbare Annahme, dass keine strittigen Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren; Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht entsprechend begründet.
Verletzung der Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf ein faires Verfahren im Hinblick auf die Ausführungen zum Gleichheitsrecht auszuschließen.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Post- und TelegraphenverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B973.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012