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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice betreffend Versagung einer Beschäftigungsbewilligung als aussichtslos; keine Beschwerdelegitimation der antragstellenden Arbeitnehmerin; Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigenRechtssatz
Möglichkeit einer Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Hietzinger Kai an die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien.
Darüber hinaus keine Parteistellung der Einschreiterin im Verwaltungsverfahren (lediglich Stellung einer Beteiligten) mangels Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Arbeitnehmerin für die Entscheidung über den Antrag der Arbeitgeberin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (§21 AuslBG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Parteistellung ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B329.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012