TE Vfgh Beschluss 2011/6/9 B329/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2011
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AuslBG §21
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 21 heute
  2. AuslBG § 21 gültig ab 01.10.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice betreffend Versagung einer Beschäftigungsbewilligung als aussichtslos; keine Beschwerdelegitimation der antragstellenden Arbeitnehmerin; Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben angeführten Bescheid.

1.1. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbaren Bescheides voraus.

Beabsichtigt ist die Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai. Gegen einen solchen Bescheid steht jedoch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien offen.

1.2. Darüber hinaus ist der Einschreiterin in dem der Antragstellung vorausgegangenen Verwaltungsverfahren lediglich die Stellung einer Beteiligten, jedoch - mangels Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Arbeitnehmerin für die Entscheidung über den Antrag der Arbeitgeberin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - nicht die Stellung einer Partei zugekommen (§21 AuslBG; vgl. zB VwGH 18.4.2001, 98/09/0326). Daher ist eine Beschwerdelegitimation der Einschreiterin nach Art144 B-VG nicht gegeben. 1.2. Darüber hinaus ist der Einschreiterin in dem der Antragstellung vorausgegangenen Verwaltungsverfahren lediglich die Stellung einer Beteiligten, jedoch - mangels Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Arbeitnehmerin für die Entscheidung über den Antrag der Arbeitgeberin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - nicht die Stellung einer Partei zugekommen (§21 AuslBG; vergleiche zB VwGH 18.4.2001, 98/09/0326). Daher ist eine Beschwerdelegitimation der Einschreiterin nach Art144 B-VG nicht gegeben.

1.3. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

2. Sofern der Antrag der Einschreiterin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch die Stellung eines Antrags auf Aufhebung der für den angefochtenen Bescheid präjudiziellen, von der Einschreiterin nicht näher bezeichneten Verordnung nach Art139 B-VG umfasst, ist darauf hinzuweisen, dass ein allenfalls gestellter derartiger Antrag mangels unmittelbarer Betroffenheit der Einschreiterin in ihrer Rechtssphäre als unzulässig zurückzuweisen wäre. Die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint somit auch in dieser Hinsicht als offenbar aussichtslos.

3. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Parteistellung Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B329.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten