TE Vfgh Erkenntnis 2011/6/9 B290/10

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Veröffentlicht am 09.06.2011
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art8
Bundes-Personalvertretungs-GeschäftsO §1, §14 ff, §16
Bundes-PersonalvertretungsG §2, §9, §10, §22, §26
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und im Gleichheitsrecht durch Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in Hinblick auf die Formulierung der Einladung zu einer Sitzung und die Verweigerung der Akteneinsicht in ein Sitzungsprotokoll

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer war zunächst Leiter des Teams BV (betriebliche Veranlagung) 23 beim Finanzamt Innsbruck und wurde in weiterer Folge dem Team BV 26 dieses Finanzamtes zugeteilt.

1.1. Der Dienststellenausschuss beim Finanzamt Innsbruck (in der Folge: Dienststellenausschuss) lud am 5. Dezember 2008 zu seiner

43. Sitzung am 10. Dezember 2008 neben den Mitgliedern des Dienststellenausschusses auch die Mitglieder der Teams BV 23 und BV 26 als "sachverständige… Bedienstete… (§22 (6) PVG)". Tagesordnungspunkt 6 der Einladung trug die Bezeichnung "Problem M [Anm.: Beschwerdeführer]".

1.2. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 richtete der Beschwerdeführer an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Personalvertretungs-Aufsichtskommission) eine Beschwerde mit dem "Antrag auf Feststellung der Gesetzesverletzung durch den Dienststellenausschuss …, weil [dem Beschwerdeführer] die Akteneinsicht zum Tagesordnungspunkt 'Problem M' in der 43. Sitzung des Dienststellenausschusses verweigert wurde und weil er in herabsetzender Weise als 'Problem M' … bezeichnet wurde. Weiter wolle die Kommission den gesetzmäßigen Zustand herstellen, Akteneinsicht gewähren und den Dienststellenausschuss … veranlassen, den Ausdruck 'Problem M' zurück zu nehmen".

Dazu erwiderte der Dienststellenausschuss in einer Stellungnahme vom 24. September 2009, von der Zuteilung des Beschwerdeführers zum Team BV 26 nicht verständigt worden zu sein; die Formulierung "Problem M" sei eine "Kurzbezeichnung für 'Problem, das durch die ohne Einbindung des [Dienststellenausschusses] während des Dauerkrankenstandes des [Beschwerdeführers] erfolgte personelle Umsetzung entstand, wonach [der Beschwerdeführer] aus unbekannten Gründen vom Vorstand des Finanzamtes Innsbruck … als Teamleiter des BV-Teams 23 abberufen und dem BV-Team 26 zugeteilt worden war, was von den Mitgliedern des BV-Teams dahingehend gedeutet wurde, dass [der Beschwerdeführer] nunmehr den Posten des Teamleiters des BV-Teams 26 bekleiden sollte, was wegen angeblicher Untragbarkeit des [Beschwerdeführers] im BV-Team 23 unter den Mitgliedern des BV-Teams 26 zu Unzufriedenheit, Unruhe und Besorgnis über die eigene dienstliche Zukunft … sowie zu Widerstand gegen diese Personalentscheidung führen wird'." Die Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer gemäß §16 Abs4 Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung - PVGO verwehrt.

Der Beschwerdeführer trat diesen Ausführungen mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 entgegen.

Nachdem die Personalvertretungs-Aufsichtskommission am 5. November 2009 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, gab sie der Beschwerde des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 7. Jänner 2010 keine Folge und hat "festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses hinsichtlich der Formulierung der Einladung zu seiner 43. Sitzung am 10. Dezember 2008 und der Verweigerung der Einsicht in das Sitzungsprotokoll nicht gesetzwidrig war."

Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Zur Formulierung der Einladung zur 43. Sitzung des DA [Dienststellenausschusses]:

Gemäß §9 Abs3 lita PVG sind dem DA die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion) mitzuteilen, und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird. Diese Mitteilung hat spätestens zwei Wochen vorher, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen. Die Kommission geht in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung davon aus, dass dem DA auch in dem genannten Fall das volle Mitwirkungsrecht zusteht. Dies ergibt sich sowohl aus §9 Abs4 lita … als auch aus §10 Abs4 PVG, wonach der DA ganz allgemein berechtigt ist, Anregungen zu geben, Vorschläge zu erstatten und Anträge zu stellen (vgl Schragel, PVG §9 Rz 47). Gemäß §9 Abs3 lita PVG sind dem DA die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion) mitzuteilen, und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird. Diese Mitteilung hat spätestens zwei Wochen vorher, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen. Die Kommission geht in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung davon aus, dass dem DA auch in dem genannten Fall das volle Mitwirkungsrecht zusteht. Dies ergibt sich sowohl aus §9 Abs4 lita … als auch aus §10 Abs4 PVG, wonach der DA ganz allgemein berechtigt ist, Anregungen zu geben, Vorschläge zu erstatten und Anträge zu stellen vergleiche Schragel, PVG §9 Rz 47).

Erfährt die PV [Personalvertretung] von einer Maßnahme des Dienstgebers, bei der ihr ein Mitwirkungsrecht zugestanden wäre, erst nach deren Durchführung, dann hat sie, wenn sie mit ihr nicht einverstanden ist, für deren Rücknahme einzutreten. Aber auch wenn sie mit ihr einverstanden ist, muss sie dafür Sorge tragen, dass in Zukunft dem PVG entsprochen wird. Ist die Maßnahme nicht mehr rückgängig zu machen, weil ein Bediensteter bereits Rechte erworben hat, die ihm nicht mehr genommen werden können, ist von ihr in gleicher Weise vorzugehen (Schragel aaO §2 Rz 25).

Im vorliegenden Fall wurde der BF [Beschwerdeführer] vom Team BV 23 abberufen und dem Team BV 26 zugeteilt. Dies geschah, wie der Vorsitzende des DA in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2009 glaubhaft versicherte, ohne vorherige Befassung des DA, weil der Dienststellenleiter (DL) die - vom DA offenkundig nicht geteilte - Meinung vertrat, dem DA stehe wegen gleichwertiger Verwendung des BF kein Mitwirkungsrecht zu. Bei dieser Ausgangslage war der DA nicht nur berechtigt, sondern im Rahmen seiner in §2 Abs1 PVG verankerten Interessenwahrungspflicht sogar verpflichtet, einerseits zu prüfen, ob eine gesetzwidrige Unterlassung des DL vorlag[,] und andererseits den Gründen für die personelle Maßnahme nachzugehen. Dies umso mehr, als, wie der DA-Vorsitzende ebenfalls glaubhaft darlegte, ein Vertreter des Teams BV 26 ihm gegenüber geäußert hatte, dass die personelle Änderung (dort) unerwünscht sei. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Versuch, die näheren Umstände dieser Änderung zu klären, mit den gesetzlich umschriebenen Aufgaben des DA im Einklang steht.

Die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des DA obliegt nach §22 Abs2 PVG dem Vorsitzenden. Die Ladung der Ausschussmitglieder hat gemäß §1 Abs1 PVGO unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einladung zur 43. DA-Sitzung entsprach diesen Vorgaben voll und ganz. Die beanstandete Formulierung des Tagesordnungspunktes 6 ('Problem M') ist nach Auffassung der Kommission - vor allem vor dem oben dargelegten rechtlichen Hintergrund - wertneutral und lässt bei objektiver Betrachtung keinen ehrenrührigen, herabwürdigenden oder sonst unsachlichen Angriff auf die Person des BF erkennen. Mag auch das davon abweichende (subjektive) Verständnis des BF aus dessen Sicht noch nachvollziehbar sein, so handelt es sich letztlich um die Beurteilung einer Wertungsfrage, die sich nicht dazu eignet, ein nur an objektiven Kriterien zu messendes gesetzwidriges Verhalten des DA aufzuzeigen.

Dieser war gemäß §22 Abs6 PVG auch befugt, seinen Beratungen sachverständige Bedienstete beizuziehen. Als 'sachverständig' im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Bediensteten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der PV übertragenen Aufgaben durch Vermittlung zusätzlichen Wissens konkret beitragen können. Die Auswahl der sachverständigen Bediensteten obliegt dem Ermessen des beschließenden Personalvertretungsorgans (PVO; vgl Schragel aaO §22 Rz 52). Dieser war gemäß §22 Abs6 PVG auch befugt, seinen Beratungen sachverständige Bedienstete beizuziehen. Als 'sachverständig' im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Bediensteten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der PV übertragenen Aufgaben durch Vermittlung zusätzlichen Wissens konkret beitragen können. Die Auswahl der sachverständigen Bediensteten obliegt dem Ermessen des beschließenden Personalvertretungsorgans (PVO; vergleiche Schragel aaO §22 Rz 52).

Dem DA ist demnach auch insoweit keine Gesetzwidrigkeit unterlaufen, als er in Wahrnehmung seiner Sachverhaltserhebungspflicht (dazu Schragel aaO §22 Rz 5) die Mitglieder der beiden von der personellen Veränderung betroffenen Teams als sachverständige Bedienstete zur 43. Sitzung lud und ihnen auf diesem Weg den Tagesordnungspunkt 6 zur Kenntnis brachte.

Zur Verweigerung der Einsicht in das Sitzungsprotokoll:

Die §§14 ff PVGO regeln das über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses zu führende Protokoll. §16 Abs4 PVGO bestimmt, dass den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses jederzeit Einsicht in das (vom Schriftführer aufzubewahrende) Protokoll zu gewähren ist.

Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass nur den Ausschussmitgliedern Einsicht zu gewähren ist (Schragel aaO §22 Rz 48 und §26 Rz 8). Dies ergibt sich aus ihrem engen Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter, die auch die Geheimhaltungspflicht über interne Vorgänge eines PVO umfasst. Gegen diese würde besonders krass verstoßen werden, wenn ein ganzes Sitzungsprotokoll, aus dem sich das Debatten- und Abstimmverhalten der einzelnen Ausschussmitglieder entnehmen lässt, außenstehenden Personen zur Einsicht überlassen wird (Schragel aaO §26 Rz 8).

Im Lichte dieser Ausführungen liegt auch in der vom BF relevierten Verweigerung der Einsicht in das Sitzungsprotokoll keine Verletzung des PVG bzw. der PVGO. Obwohl die seine Person betreffende personelle Maßnahme Gegenstand der Erörterung war, stand ihm als nicht dem DA angehörigen 'Außenstehenden' kein Einsichtsrecht zu. Da sich die Prüfungsbefugnis der Kommission auf die Übereinstimmung der Geschäftsführung mit den Bestimmungen des PVG und den auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie die PVGO, beschränkt (vgl Schragel aaO §41 Rz 13 ff), muss auch die Berufung auf den zivilrechtlichen Anspruch auf Urkundenvorlage nach ArtXLIII EGZPO (zu diesem etwa Fucik/Rechberger in Rechberger, ZPO3 ArtXLIII EGZPO Rz 1) ins Leere gehen." Im Lichte dieser Ausführungen liegt auch in der vom BF relevierten Verweigerung der Einsicht in das Sitzungsprotokoll keine Verletzung des PVG bzw. der PVGO. Obwohl die seine Person betreffende personelle Maßnahme Gegenstand der Erörterung war, stand ihm als nicht dem DA angehörigen 'Außenstehenden' kein Einsichtsrecht zu. Da sich die Prüfungsbefugnis der Kommission auf die Übereinstimmung der Geschäftsführung mit den Bestimmungen des PVG und den auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie die PVGO, beschränkt vergleiche Schragel aaO §41 Rz 13 ff), muss auch die Berufung auf den zivilrechtlichen Anspruch auf Urkundenvorlage nach ArtXLIII EGZPO (zu diesem etwa Fucik/Rechberger in Rechberger, ZPO3 ArtXLIII EGZPO Rz 1) ins Leere gehen."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des gemäß Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privatlebens sowie die Verletzung in Rechten durch die Anwendung "einer verfassungswidrigen Norm" bzw. "einer gesetzwidrigen Norm" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art8 EMRK:

...a) Die zentrale Begründung des angefochtenen Bescheides lautet:

'Die §§14ff PVGO regeln das über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses zu führende Protokoll. §16 Abs4 PVGO bestimmt, dass den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses jederzeit in das (vom Schriftführer aufzubewahrende) Protokoll zu gewähren ist. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass nur den

Ausschussmitgliedern Einsicht zu gewähren ist ... Dies ergibt sich

aus ihrem engen Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter, die auch die Geheimhaltungspflicht über interne Vorgänge eines PVO umfasst. Gegen diese würde besonders krass verstoßen werden, wenn ein ganzes Sitzungsprotokoll, aus dem sich das Debatten- und Abstimmverhalten der einzelnen Ausschussmitglieder entnehmen lässt, außenstehenden Personen zur Einsicht überlassen wird

...'

Diese Begründung ist nicht stichhältig, vielmehr stellt sie einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar: Art8 EMRK gewährt den Anspruch auf Achtung des Privatlebens. Dazu gehört u. a. der Schutz der einzigartigen Persönlichkeit eines Menschen. Ein wirkungsvoller Schutz setzt voraus, dass der Staat den einzelnen vor Übergriffen gegen die Privatsphäre schützt. Insbesondere hat der Staat auch den 'guten Ruf' einer Person zu schützen. (ÖJZ 2008 S. 261ff, EGMR 15.11.2007 BeschwerdeNr. 12556)

Dem PVG ist zu entnehmen, dass der Dienststellenausschuss personelle Maßnahmen zu beraten hat und auch ein Mitwirkungsrecht an Personalentscheidungen hat.

Für das berufliche Fortkommen des Klägers, aber auch für den Schutz seiner Persönlichkeit, ist es daher von Bedeutung, was dieser Dienststellenausschuss über den Kläger zu diskutieren hatte und beschlossen hatte.

Einschub: Wenn der angefochtene Bescheid behauptet, dass der Bf [Beschwerdeführer] …früher Teamleiter des Teams BV23 gewesen sei und nunmehr dem Team BV26 zugeteilt ist[,] und wenn weiters im angefochtenen Bescheid behauptet wird, dass der Beschwerdeführer vom Team BV23 abberufen worden sei, dann sind diese Feststellungen unrichtig und ohne eine entsprechende Beweisaufnahme zustande gekommen. Es mag schon sein, dass davon im Schreiben des Dienst[stellen]ausschusses die Rede war, deswegen ist es aber noch nicht bewiesen und wahr. Insbesondere von einer 'Abberufung' des Bf vom Team 23 kann nie die Rede sein.

Wenn also über dienstrechtliche Angelegenheiten des Bf in einer Sitzung des Dienststellenausschusses diskutiert und entschieden wird, dann ist selbstverständlich anzunehmen, dass diese Diskussion und Entscheidung für das berufliche Fortkommen des Bf von Bedeutung ist und damit ein Eingriff in das Privatleben und das berufliche Fortkommen des Bf bewirkt werden kann.

Im Sinne des Art8 Abs2 EMRK ist daher zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzmäßig vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:

Dass die Diskussion und die Entscheidung über diese Angelegenheit im Dienststellenausschuss grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, wird nicht bestritten. Es wird aber bestritten, dass gesetzlich bestimmt sei, dass der Bf nicht erfahren dürfe, was über ihn diskutiert und entschieden wurde. Eine derartige Verschwiegenheit und Geheimhaltung vor dem Betroffenen selbst ist keinesfalls in einer Demokratie notwendig, ja ganz im Gegenteil, ein derartiger Vorgang ist völlig undemokratisch:

Dies ist ja auch der Grund, weshalb ArtXLIII EG-ZPO eine Urkunde schon dann als gemeinschaftlich bezeichnet, wenn sie sich rechtlich auf ein Rechtsverhältnis der Parteien bezieht. Es reicht aus, dass eine objektive unmittelbare Beziehung mit dem Rechtsverhältnis besteht, an dem der Vorlegung Begehrende beteiligt ist. (JBI 1996, 733 u.a.) Urkunden, die einen betreffen und die für einen hinsichtlich seiner Persönlichkeitsrechte und seines beruflichen Fortkommens von Bedeutung sind, dürfen dem Betroffenen nicht vorenthalten werden, noch dazu, wo aufgrund der Formulierung in der Einladung mit 'Problem M' der Betroffene vermuten muss, dass über ihn schlecht geredet wird.

Ist also der Eingriff in das Grundrecht unzweifelhaft, dann hat entweder der Gesetzgeber mit einer Interessensabwägung vorzugehen, oder aber die vollziehende Behörde hat den Art8 Abs2 unmittelbar anzuwenden, und zwar sogar gegen den Wortlaut einfachgesetzlicher Bestimmungen (VfSlg 14.091, 16.777)[.] Damit verbietet sich aber das Verständnis des §16 Abs4 PVGO dahingehend, dass nur Ausschussmitgliedern Einsicht zu gewähren ist.

Entgegen diesen verfassungsgesetzlichen Vorgaben lehnt der angefochtene Bescheid eine Berücksichtigung der Interessen des Bf kategorisch ab, wenn der Betroffene als 'Gegenstand der Besprechung', als 'außenstehende Person' bezeichnet wird.

Im [Ü]brigen war der Antrag nicht, wie der angefochtene Bescheid behauptet, darauf gerichtet, das 'ganze Sitzungsprotokoll' einzusehen, sondern wurde Akteneinsicht 'zum Tagesordnungspunkt 'Problem M' ' beantragt.

Es zeigt sich sohin, dass die Verweigerung der Akteneinsicht den Bf in seine[m] verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht… auf Achtung seines Privatlebens verletzt.

...b) Problem M:

Der angefochtene Bescheid meint, dass die beanstandete Formulierung des Tagesordnungspunktes 6. ('Problem M') wertneutral sei, dies 'vor allem vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund'.

Damit meint der angefochtene Bescheid den Umstand, dass der DA-Vorsitzende eben eine andere Meinung vertreten hat als der Dienststellenleiter.

Dieser Argumentation ist aber entgegenzuhalten, dass der Adressatenkreis dieser Mitteilung (immerhin etwa 30 Leute, die als Sachverständige geladen wurden) nicht dieses angebliche Hintergrundwissen haben, und zwar genauso wenig wie alle anderen Bediensteten des Finanzamtes Innsbruck, denen diese Einladung bekannt wurde. Dieser gesamte Personenkreis musste den Tagesordnungspunkt 'Problem M' so verstehen, dass es eben Herr M ist, der Probleme bzw. Ärger und Unannehmlichkeiten mache.

Bei so einem Verständnis stellt sich die Formulierung dieses Tagesordnungspunktes als ehrverletzendes Werturteil dar, das weder eine konkrete noch eine wahre Basis hat, und daher beleidigend und herabsetzend wirkt.

Bei einem so großen Personenkreis, der von diesem Schriftstück informiert wird, kann eigentlich nicht mehr von betriebsinternen Mitteilungen die Rede sein, sodass es umso mehr die Pflicht des Verfassers ist, seine Formulierungen sorgfältiger und unmissverständlich zu wählen. Insbesondere aufgrund des großen Adressatenkreises hat die Unklarheitenregel zur Anwendung zu kommen, was heißt, dass sich der Verfasser und Verbreiter die ungünstige Deutung unterstellen lassen muss.

Auch hier zeigt sich, dass der belangte Bescheid nicht bereit ist, den Bf vor Eingriffen in seine Persönlichkeitsrechte zu schützen, sodass ein weiteres Mal Art8 EMRK verletzt ist."

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde; von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, BGBl. 133/1967 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I 153/2009, lauten - auszugsweise - wie folgt: 1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, Bundesgesetzblatt 133 aus 1967, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2009,, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Aufgaben der Personalvertretung

§2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

  1. (2)Absatz 2,Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

…

Organe der Personalvertretung

§3. (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

…

b) der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) …

...

  1. (2)Absatz 2,Der Wirkungsbereich … des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle …, bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.

…

§9. ...

…

  1. (3)Absatz 3,Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:

a) die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung einer Bediensteten oder eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt;

...

  1. (4)Absatz 4,Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuss:

a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

...

§10. ...

...

  1. (4)Absatz 4,Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat sich auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle in Form einer Niederschrift festzuhalten.

…

Geschäftsführung des Dienststellenausschusses

§22. …

  1. (2)Absatz 2,Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. ...

...

  1. (6)Absatz 6,Den Beratungen des Dienststellenausschusses … können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören. ...

  1. (7)Absatz 7,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.

…

§26. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter … und die nach §22 Abs6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.

  1. (2)Absatz 2,Die in Abs1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

  1. (3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter … oder nach der Beiziehung im Sinne des §22 Abs6 fort.

  1. (4)Absatz 4,Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. …

...

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

§39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge 'Kommission' genannt) zu errichten.

  1. (2)Absatz 2,Die Kommission hat aus drei Richterinnen oder Richtern, einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu bestehen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

  1. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

…

  1. (5)Absatz 5,Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

...

  1. (7)Absatz 7,Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.

…

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

§41. (1) Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

  1. (2)Absatz 2,Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

  1. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs1 und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

...

Verfahrensvorschriften

§41a. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission ist das AVG anzuwenden.

…"

1.2. Zufolge der dem PVG zu Grunde liegenden Gesetzesmaterialien (EB RV 459 BlgNR 12. GP, 15) 1.2. Zufolge der dem PVG zu Grunde liegenden Gesetzesmaterialien (EB Regierungsvorlage 459 BlgNR 12. GP, 15)

"wird es sich bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission um eine Kommission nach Art133, Z. 4 B-VG handeln. Daß die Bescheide der Kommission nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen, ergibt sich aus §41 Abs1, demzufolge die Kommission als erste und oberste Instanz zu entscheiden haben soll. Da die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, wird sich nur die Möglichkeit ergeben, den Verfassungsgerichtshof aus den in der Verfassung vorgesehenen Gründen anzurufen." "wird es sich bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission um eine Kommission nach Art133, Ziffer 4, B-VG handeln. Daß die Bescheide der Kommission nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen, ergibt sich aus §41 Abs1, demzufolge die Kommission als erste und oberste Instanz zu entscheiden haben soll. Da die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, wird sich nur die Möglichkeit ergeben, den Verfassungsgerichtshof aus den in der Verfassung vorgesehenen Gründen anzurufen."

2. Die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung - PVGO, BGBl. 35/1968 in der Fassung BGBl. 441/1987, lautet - auszugsweise - wie folgt: 2. Die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung - PVGO, Bundesgesetzblatt 35 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt 441 aus 1987,, lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse

Einberufung der Sitzungen

§1. (1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-, Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§22 Abs2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.

...

Tagesordnung

§5. (1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (§22 Abs2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

  1. (2)Absatz 2,Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.

…

Protokoll

§14. (1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.

  1. (2)Absatz 2,Die Führung des Protokolles obliegt dem Schriftführer. …

§15. (1) Das Protokoll hat zu enthalten:

a) den Tag und die Dauer der Sitzung;

b) die Namen der anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;

c) die Namen der entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;

d) die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung …;

e) sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, den Ein- und Auslauf …;

f) die Anträge in wörtlicher Fassung;

g) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

h) das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;

i) den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten;

j) die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);

k) die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen.

  1. (2)Absatz 2,Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Abs1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.

  1. (3)Absatz 3,Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).

§16. (1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf … zu verlesen.

  1. (2)Absatz 2,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.

  1. (3)Absatz 3,Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.

  1. (4)Absatz 4,Den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses ist jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

  1. (5)Absatz 5,Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben."

III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch die Anwendung "einer verfassungswidrigen Norm" bzw. "einer gesetzwidrigen Norm" in seinen Rechten verletzt zu sein, unterlässt es jedoch, konkrete Normen zu bezeichnen. Für den Verfassungsgerichtshof kommen nur jene Vorschriften für eine allfällige Normenprüfung in Frage, welche die Personalvertretungs-Aufsichtskommission bei der Erlassung des bekämpften Bescheides anzuwenden hatte. Gegen die angewendeten Bestimmungen (insbesondere die §§2, 9, 10, 22 PVG und die §§1, 14 ff. PVGO) hegt der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen §16 Abs4 PVGO geltend zu machen scheint, ist er darauf hinzuweisen, dass es mit Blick auf die den Personalvertretern obliegenden Aufgaben und ihre gemäß §26 PVG normierte Verschwiegenheitspflicht nicht unsachlich ist, wenn §16 Abs4 PVGO nur den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses ein Recht auf Einsicht in die Sitzungsprotokolle des Personalvertretungsausschusses gewährt.

2.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). 2.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg. 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,).

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die angewendeten Rechtsvorschriften - wie oben erwähnt - keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, könnte der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens nur verletzt worden sein, wenn die Personalvertretungs-Aufsichtskommission die Rechtsgrundlagen in denkunmöglicher Weise angewendet hätte.

Von denkunmöglicher Gesetzesanwendung kann jedoch hier keine Rede sein:

Die von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission vertretene Auffassung, die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes 6 der Einladung zur Dienststellenausschuss-Sitzung als "Problem M" sei wertneutral, ist nicht geradezu denkunmöglich. Mit Blick auf die Stellungnahme des Dienststellenausschusses vom 24. September 2009 (s. oben Pkt. I.1.2.), der zufolge die Formulierung "Problem M" eine "Kurzbezeichnung für 'Problem, das durch die ohne Einbindung des [Dienststellenausschusses] während des Dauerkrankenstandes des [Beschwerdeführers] erfolgte personelle Umsetzung entstand …' ", sei, konnte die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in vertretbarer Weise in der beanstandeten Formulierung "bei objektiver Betrachtung keinen ehrenrührigen, herabwürdigenden oder sonst unsachlichen Angriff auf die Person des [Beschwerdeführers] erkennen". Es ist ihr daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie "das davon abweichende (subjektive) Verständnis des [Beschwerdeführers]" als nicht geeignet ansieht, "ein nur an objektiven Kriterien zu messendes gesetzwidriges Verhalten des [Dienststellenausschusses] aufzuzeigen". Die von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission vertretene Auffassung, die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes 6 der Einladung zur Dienststellenausschuss-Sitzung als "Problem M" sei wertneutral, ist nicht geradezu denkunmöglich. Mit Blick auf die Stellungnahme des Dienststellenausschusses vom 24. September 2009 (s. oben Pkt. römisch eins.1.2.), der zufolge die Formulierung "Problem M" eine "Kurzbezeichnung für 'Problem, das durch die ohne Einbindung des [Dienststellenausschusses] während des Dauerkrankenstandes des [Beschwerdeführers] erfolgte personelle Umsetzung entstand …' ", sei, konnte die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in vertretbarer Weise in der beanstandeten Formulierung "bei objektiver Betrachtung keinen ehrenrührigen, herabwürdigenden oder sonst unsachlichen Angriff auf die Person des [Beschwerdeführers] erkennen". Es ist ihr daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie "das davon abweichende (subjektive) Verständnis des [Beschwerdeführers]" als nicht geeignet ansieht, "ein nur an objektiven Kriterien zu messendes gesetzwidriges Verhalten des [Dienststellenausschusses] aufzuzeigen".

Die Einsicht in das Sitzungsprotokoll des Personalvertretungsausschusses ist, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht im Schutzbereich des Art8 EMRK gelegen. Es ist allerdings zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Einsicht in das Sitzungsprotokoll in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden ist.

2.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. 2.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Personalvertretungs-Aufsichtskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.). Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491 aus 1967,, 6404 aus 1971,, 6471 aus 1971,, 8808 aus 1980,, 14.573 aus 1996, uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Die Auffassung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, dass zur Einsicht in die Sitzungsprotokolle des Dienststellenausschusses ausschließlich die Ausschussmitglieder berechtigt seien, ist im Hinblick auf die den Personalvertretern gemäß §26 Abs1 und §26 Abs2 PVG auferlegte Verpflichtung, "über alle ihnen … in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse … strengste Verschwiegenheit zu beobachten" und "alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen … vertraulich zu behandeln", nicht denkunmöglich; eine Einsichtnahme in die Sitzungsprotokolle durch nicht dem Dienststellenausschuss angehörende Personen stünde diesen Verschwiegenheitspflichten entgegen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher - mit Blick auf den Umstand, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit über die Beratungen des Dienststellenausschusses gemäß §26 PVG auch für die den Beratungen gemäß §22 Abs6 PVG beigezogenen Bediensteten gilt - die Einsicht in das Sitzungsprotokoll in vertretbarer Weise verweigert.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1.1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

1.2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003). 1.2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10.659 aus 1985,, 12.915 aus 1991,, 14.408 aus 1996,, 16.570 aus 2002, und 16.795 aus 2003,).

2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil die Überprüfung des Bescheides der Personalvertretungs-Aufsichtskommission - wie bereits unter Pkt. II.1.2. und Pkt. IV.1.2. dargelegt - gemäß Art133 Z4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist. 2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil die Überprüfung des Bescheides der Personalvertretungs-Aufsichtskommission - wie bereits unter Pkt. römisch zwei.1.2. und Pkt. römisch vier.1.2. dargelegt - gemäß Art133 Z4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz und gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Personalvertretung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B290.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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