TE Vfgh Erkenntnis 2011/6/9 B2027/08

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Veröffentlicht am 09.06.2011
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.380,--bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.380,--bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahrenrömisch eins. Sachverhalt und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen

Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, mit dem die

Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den von der

Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3,

gefassten Beschluss, "gegen [den Beschwerdeführer] wegen des

Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach

§91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) ... gemäß §124 Abs1 BDG

eine mündliche Verhandlung [anzuberaumen]" und "[d]as mit

Einleitungsbeschluss vom 05. Juni 2004 ... eingeleitete

Disziplinarverfahren gegen [den Beschwerdeführer] ... in seinen

Sachverhalten 1. bis 3., 5., 8. und 10. bis 17. ... gemäß §94 Abs1a

iVm §118 Abs1 Ziffer 3 BDG wegen Verjährung [einzustellen]", abgewiesen wurde.in Verbindung mit §118 Abs1 Ziffer 3 BDG wegen Verjährung [einzustellen]", abgewiesen wurde.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat 3 mit dem Standort Kärnten der Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein.

Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2011, V1/11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vorgenannte Geschäftseinteilung gesetzwidrig war.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

1. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid bestätigt, der vom Senat 3 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem oben genannten Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden ist. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.

2. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). 2. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Im antragsgemäß zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B2027.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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