TE Vfgh Beschluss 2008/12/15 B28/08, G8/08, V2/08 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2008
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/02 Notare

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
NotariatsO §6 Abs5, §9 ff
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungender Notariatsordnung sowie von Verordnungen über die Errichtung vonNotarstellen wegen entschiedener Sache; Zurückweisung der Beschwerdeals verspätet

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Rechtsanwalt Dr. J. K. stellte gemäß Art140 Abs1 letzter

Satz die Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge die §§6 Abs5, 9 Abs1 und 2, 10 Abs1 bis 5, 11 Abs1 bis 6, 17, 18 und 20 Notariatsordnung, RGBl. 1871/75 idF BGBl. 1989/343, als verfassungswidrig aufheben und gem. Art140 Abs4 B-VG aussprechen, dass §9 Abs1 Notariatsordnung, RGBl. 1871/75 idF StGBl. 1945/104 verfassungswidrig war. Weiters beantragte er gem. Art139 Abs1 B-VG alle - in der Anfechtungsschrift bezeichneten - Verordnungen über Notarstellen bis zum 28. Februar 1991 sowie insbesondere den Erlass des Justizministeriums vom 22. September 1854, RGBl. 1854/244, als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie - mit Hinweis auf VfSlg. 13.168/1992 - von der Unzulässigkeit des Antrags gem. Art140 Abs1 B-VG ausgeht und seine Zurückweisung, in eventu seine Abweisung beantragt.

3. Die Bundesministerin für Justiz legte eine Stellungnahme vor, in der sie die Zurückweisung des Antrages gem. Art139 Abs1 B-VG mangels Legitimation, in eventu die Abweisung beantragt.

4. Die Anträge entsprechen wortwörtlich jenen desselben Antragstellers vom 16. April 1991, die der Verfassungsgerichtshof mit VfSlg. 13.168/1992 mangels Legitimation zurückgewiesen hat. Diesen neuerlichen Anträgen steht - da keine Änderung der diesbezüglichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft dieses Beschlusses entgegen.

5. Die Anträge waren daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

II. Darüber hinaus brachte er eine "Bescheidbeschwerde gem. Art144 Abs1 BVG 1929 und den §§82 ff VfGG 1953 wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 BVG 1920, Art2 StGG 1867); ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 BVG 1920); Erwerbs- und Niederlassungsfreiheit (Art.6 Abs1 StGG 1867)" ein. Über Aufforderung teilte er dem Verfassungsgerichtshof mit, dass er die Anfechtung des Bescheides des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1994, zugestellt am 11. Juli 1994, begehrt und legte diesen vor.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).

Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist gegen den am 11. Juli 1994 zugestellten Bescheid abgelaufen.

Die am 8. Jänner 2008 zur Post gegebene Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Notare, Berufsrecht, VfGH / Individualantrag, res iudicata, VfGH /Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B28.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten