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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Weisung in Bezug auf die Übertragung der Leitung einer Krankenhausambulanz an eine andere Ärztin mangels ParteistellungRechtssatz
Wertung der Beschwerde - trotz des Antrags, den Berufungsbescheid vollinhaltlich aufzuheben - auf Grund des Beschwerdevorbringens und der ausdrücklichen Anfechtung des "Punkt II" als ausschließlich gegen Spruchpunkt II gerichtet; Rechtsposition der Beschwerdeführerin durch Spruchpunkt I nicht zu deren Nachteil verändert. Daher Zulässigkeit der Beschwerde in ihrer Gesamtheit.Wertung der Beschwerde - trotz des Antrags, den Berufungsbescheid vollinhaltlich aufzuheben - auf Grund des Beschwerdevorbringens und der ausdrücklichen Anfechtung des "Punkt II" als ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei gerichtet; Rechtsposition der Beschwerdeführerin durch Spruchpunkt römisch eins nicht zu deren Nachteil verändert. Daher Zulässigkeit der Beschwerde in ihrer Gesamtheit.
Keine Willkür; kein in die Verfassungssphäre reichender Mangel des Ermittlungsverfahrens.
Denkmögliche Annahme der belangten Behörde, dass ein Beamter nur die Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit einer an ihn ergangenen Weisung begehren kann. Annahme einer Parteistellung der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich des Entzuges ihrer Leitungsfunktion, nicht aber bei der Übertragung dieser Funktion an eine andere Ärztin vertretbar.
Verletzung der Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren im Hinblick auf die Ausführungen zum Gleichheitsrecht auszuschließen.
Schlagworte
Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Weisung, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Dienstrecht, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Legitimation, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1126.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012