TE Vfgh Beschluss 2011/6/10 U493/11

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Veröffentlicht am 10.06.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art144a Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. B-VG Art. 144a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Einschreiterin durch eine - den Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behebende - Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht beschwert; Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen She auch U493/11, B v 10.06.11: Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer durch eine dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters (§66 AsylG 2005) vollinhaltlich entsprechende Entscheidung des AsylGH; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den oben bezeichneten Beschluss des Asylgerichtshofes.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985, 11.764/1988, 13.289/1992, 13.433/1993, 14.413/1996). Gleiches gilt für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144a Abs1 B-VG. 2. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423 aus 1982,, 9771 aus 1983,, 10.576 aus 1985,, 11.764 aus 1988,, 13.289 aus 1992,, 13.433 aus 1993,, 14.413 aus 1996,). Gleiches gilt für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144a Abs1 B-VG.

3. Mit der Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, hat der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater gemäß §66 Abs2 AsylG 2005 beigegeben und somit seinem Antrag auf Beigabe eines solchen Rechtsberaters vom 11. Jänner 2011 vollinhaltlich entsprochen. Der Beschwerdeführer ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12.088/1989, 15.398/1999, 17.253/2004) durch die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, nicht beschwert. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Beschwer, um den ergangenen Beschluss mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof anfechten zu können. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VfGG). 3. Mit der Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, hat der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater gemäß §66 Abs2 AsylG 2005 beigegeben und somit seinem Antrag auf Beigabe eines solchen Rechtsberaters vom 11. Jänner 2011 vollinhaltlich entsprochen. Der Beschwerdeführer ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 12.088 aus 1989,, 15.398 aus 1999,, 17.253 aus 2004,) durch die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, nicht beschwert. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Beschwer, um den ergangenen Beschluss mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof anfechten zu können. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

Es ist Sache des Asylgerichtshofes, einen Rechtsberater beizustellen, der unentgeltlich tätig wird (vgl. VfGH 2.10.2010, U 3078, 3079/09). Es ist Sache des Asylgerichtshofes, einen Rechtsberater beizustellen, der unentgeltlich tätig wird vergleiche VfGH 2.10.2010, U 3078, 3079/09).

4. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ausmaß der Gebühren gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war. 4. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ausmaß der Gebühren gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.

5. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG und §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG und §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Asylrecht, Rechte subjektive öffentliche, Beschwer, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U493.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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