TE Vfgh Erkenntnis 2011/6/10 U49/11 ua

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Veröffentlicht am 10.06.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags bzw des Antrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung; kein ausreichendes Ermittlungsverfahren bzw keine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bzw keine eigene Begründung in der Entscheidung des Asylgerichtshofes

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.römisch eins. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das BVG Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie, bestehend aus den Eltern sowie zwei volljährigen und zwei minderjährigen Kindern, die am 10. Oktober 2006 versucht hatten, über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich einzureisen. Bei diesem Versuch wurden sie angehalten, dabei stellte die gesamte Familie Anträge auf internationalen Schutz. Die Familie würde in einem palästinensischen Flüchtlingslager im Libanon leben. Dort sei ihr Leben tagtäglich in Gefahr. Die Erstbeschwerdeführerin sei libanesische Staatsbürgerin, während die restlichen Beschwerdeführer staatenlos seien.

1.1. Nachdem diese Anträge mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 18. September 2007 abgewiesen, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt wurde und die Beschwerdeführer aus Österreich in den Libanon ausgewiesen worden waren, bestätigte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10. März 2008 die Abweisung der Asylanträge sowie die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, behob aber die Ausweisungen der Beschwerdeführer wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und unterbliebener Interessenabwägungen.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 26. August 2008 wurden die Beschwerdeführer nach einer neuerlichen Einvernahme am 21. März 2008 erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. September 2008 Beschwerde. In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie keine Gelegenheit gehabt hätten, ihre Integration in Österreich darzulegen.

1.3. Diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis betreffend alle Beschwerdeführer vom 25. November 2010 abgewiesen. In seinem Erkenntnis hält der Asylgerichtshof fest, dass "die Beschwerdeführer … keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich" hätten. Die Beschwerdeführer seien vom Bundesasylamt zu ihrem Privatleben befragt worden. Der Asylgerichtshof stützt seine Entscheidung auf die Feststellungen des Bundesasylamts und hält an den Ausweisungen fest.

1.4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG (gemeint wohl: Art144a B-VG), in der die Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung der nach Art3 und 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte und der gesetzlich zustehende Kostenersatz im Ausmaß von € 2.400,-- beantragt werden. Der Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers sei entgegen den Vorkehrungen des Art3 EMRK nicht geprüft worden und laufe dieser im Falle der Ausweisung Gefahr, unmenschlich behandelt zu werden. Auch habe es der Asylgerichtshof unterlassen, den aktuellen Grad der Integration der Beschwerdeführer zu ermitteln.

2. Der Asylgerichtshof hat als belangte Behörde die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat. 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.

1.1. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). 1.1. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

1.2. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken. 1.2. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302 aus 1992, mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem belangten Asylgerichtshof vorzuwerfen:

2.1. Weder der angefochtenen Entscheidung noch den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ist zu entnehmen, dass der Asylgerichtshof eigene Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer getätigt hätte. Vielmehr stützt er sich, trotz des expliziten Beschwerdevorbringens dagegen, auf die Feststellungen des Bundesasylamts, wonach im Jahr 2008 keine besondere Integration der Beschwerdeführer vorgelegen hätte. Der Asylgerichtshof schließt somit, ohne eigene Ermittlungen im Zuge einer mündlichen Verhandlung oder durch Aufforderung zur Stellungnahme und Bekanntgabe von Tatsachen zum Privat- und Familienleben durchzuführen, aus dem Bescheid des Bundesasylamts, dass auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung kein beachtenswertes Privat- und Familienleben vorliegen könne, und unterlässt somit Ermittlungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt.

2.2. Ebenso unterlässt es der Asylgerichtshof den aktenkundigen Gesundheitszustand zumindest des Zweitbeschwerdeführers zu überprüfen und anhand aktueller Länderberichte zum Libanon darauf einzugehen, ob in der Person des Zweitbeschwerdeführers gelegene Gründe bei der Durchführung der Ausweisung eine Verletzung der Rechte nach Art3 EMRK nach sich ziehen würde (§10 Abs3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009). 2.2. Ebenso unterlässt es der Asylgerichtshof den aktenkundigen Gesundheitszustand zumindest des Zweitbeschwerdeführers zu überprüfen und anhand aktueller Länderberichte zum Libanon darauf einzugehen, ob in der Person des Zweitbeschwerdeführers gelegene Gründe bei der Durchführung der Ausweisung eine Verletzung der Rechte nach Art3 EMRK nach sich ziehen würde (§10 Abs3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,).

2.3. Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in entscheidungswesentlichen Punkten führt dazu, dass die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt sind.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

3. Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich (§19 Abs4 erster Satz VfGG).

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U49.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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