TE Vfgh Erkenntnis 2011/6/10 U375/11 ua

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Veröffentlicht am 10.06.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags bzw des Antrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung; kein ausreichendes Ermittlungsverfahren bzw keine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bzw keine eigene Begründung in der Entscheidung des Asylgerichtshofes

Spruch

I.1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit damit die Beschwerden gegen die vom Bundesasylamt verfügten Ausweisungen abgewiesen werden, in dem durch das BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit damit die Beschwerden gegen die vom Bundesasylamt verfügten Ausweisungen abgewiesen werden, in dem durch das BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.

2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. römisch zwei. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige, wobei es sich beim Erstbeschwerdeführer um den Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin handelt. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 1. Oktober 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer folgte ihr knapp sieben Monate später und stellte am 29. April 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Beide Beschwerdeführer brachten zur Begründung ihrer Anträge vor, dass ihre älteste Tochter eine Lebensgemeinschaft mit einem kurdischen Jeziden eingegangen sei. Da dies in ihrer Heimatregion einem absoluten Tabubruch gleichkomme, hätten Dorfbewohner den Lebensgefährten der Tochter ermorden wollen, jedoch aus Versehen dessen Bruder getötet. Auch die Beschwerdeführer seien schließlich verfolgt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei dabei vom Sohn eines Dorfpolizisten schwer verprügelt worden.

1.1. Das Bundesasylamt wies die Anträge jeweils mit Bescheid vom 25. Juni 2008 gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab, erkannte den Beschwerdeführern gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies sie gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus. 1.1. Das Bundesasylamt wies die Anträge jeweils mit Bescheid vom 25. Juni 2008 gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), ab, erkannte den Beschwerdeführern gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies sie gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.

1.2. Die dagegen erhobenen Beschwerden vom 9. Juli 2008 hat der Asylgerichtshof mit den angefochtenen Entscheidungen vom 4. Jänner 2011 gemäß §§3, 8 Abs1 Z1 und 10 Abs1 Z2 AsylG 2005 abgewiesen. In den im Wesentlichen gleich begründeten Erkenntnissen geht der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer aus, weil ihre Angaben einander in maßgeblichen Punkten widersprechen würden und zudem teilweise völlig unplausibel seien. Vor dem Hintergrund der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer und ihres Grundbesitzes in Armenien seien keine Umstände ersichtlich, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art3 EMRK darstellen könnten.

1.3. Hinsichtlich der jeweiligen Ausweisungsentscheidungen hält der Asylgerichtshof fest, dass kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne des Art8 EMRK zu erkennen sei, weil beide Ehepartner sowie ihre ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältigen Kinder von asylrechtlichen Ausweisungen betroffen seien. Die Beschwerdeführer befänden sich erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich und hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien verbracht. Auch wiesen die Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsaspekte auf. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwögen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Eine mündliche Verhandlung oder eine Aufforderung zur Stellungnahme zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer fand nicht statt.

2. In der gegen diese Entscheidungen gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 geltend gemacht und jeweils die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen beantragt. Der Beschwerde sind mehrere Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben sowie Kursbesuchsbestätigungen und Einstellungszusagen betreffend beide Beschwerdeführer beigelegt. 2. In der gegen diese Entscheidungen gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, geltend gemacht und jeweils die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen beantragt. Der Beschwerde sind mehrere Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben sowie Kursbesuchsbestätigungen und Einstellungszusagen betreffend beide Beschwerdeführer beigelegt.

3. Der Asylgerichtshof hat in den Beschwerdesachen beider Beschwerdeführer von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die gesammelten Verfahrensakten übermittelt.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Bestätigung der vom Bundesasylamt verfügten Ausweisungen wendet, begründet:

1.1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 1.1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie VfGH 7.11.2008, U67/08). Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie VfGH 7.11.2008, U67/08).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

1.2. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken. 1.2. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302 aus 1992, mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

1.3. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem belangten Asylgerichtshof vorzuwerfen:

Im Rahmen seiner Interessenabwägungen kommt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass beide Beschwerdeführer "bei keinem Verein und auch sonst nicht in das soziale oder öffentliche Leben integriert" seien. Worauf diese Feststellung fußt, wird jedoch in keiner Weise nachvollziehbar dargetan. Stattdessen hat der Asylgerichtshof zwischen der Erhebung der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes und seinen eigenen Entscheidungen über zweieinhalb Jahre verstreichen lassen, ohne in diesem Zeitraum Ermittlungen betreffend eines mittlerweile im Bundesgebiet entfalteten Privatlebens der Beschwerdeführer zu setzen. Wie die der nunmehrigen Beschwerde beigelegten Unterstützungsschreiben, Kursbesuchsbestätigungen und Einstellungszusagen allerdings belegen, ist den Beschwerdeführern ein gewisses Ausmaß an sozialer Integration in ihrer Wohngemeinde nicht abzusprechen. Hätte der Asylgerichtshof entsprechende Ermittlungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder zumindest in Form einer Aufforderung zur Stellungnahme zu den persönlichen Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich getätigt, hätte er weitere in der Zwischenzeit entstandene Tatsachen in seine Interessenabwägung gemäß §10 Abs2 Z2 AsylG 2005 einfließen lassen müssen.

1.4. Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt führt dazu, dass die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt sind (vgl. VfGH 8.6.2010, U668/10; 21.9.2010, U961/10). 1.4. Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt führt dazu, dass die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt sind vergleiche VfGH 8.6.2010, U668/10; 21.9.2010, U961/10).

2. Die angefochtenen Entscheidungen sind daher, soweit damit die Beschwerden gegen die vom Bundesasylamt verfügten Ausweisungen abgewiesen werden, aufzuheben.

2.1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 iVm 88a VfGG. Im vorliegenden Fall wurde eine Beschwerden für zwei Beschwerdeführer (sowie deren drei Kinder) zu zwei gleichartigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs eingebracht. Daher sind jeweils Kosten in der Höhe von € 2.400,- zuzusprechen. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerden (vgl. B.) kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat. In den jeweils zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten. 2.1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 in Verbindung mit 88a VfGG. Im vorliegenden Fall wurde eine Beschwerden für zwei Beschwerdeführer (sowie deren drei Kinder) zu zwei gleichartigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs eingebracht. Daher sind jeweils Kosten in der Höhe von € 2.400,- zuzusprechen. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerden vergleiche B.) kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat. In den jeweils zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.

2.2. Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich (§19 Abs4 erster Satz VfGG).

B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten richtet, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die in Bezug auf die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen, soweit sie sich gegen die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten richten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen, soweit sie sich gegen die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten richten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U375.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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