RS Vfgh 2011/6/15 B1297/10

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Veröffentlicht am 15.06.2011
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §5 Abs2, §26 Abs4, §28 Abs1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 5 heute
  2. RAO § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RAO § 5 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  4. RAO § 5 gültig von 01.01.1991 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte wegen Vertrauensunwürdigkeit; keine der RAO widersprechende Zusammensetzung der erstinstanzlichen Behörde bei Beschlussfassung

Rechtssatz

Einstimmige Beschlussfassung des Ausschusses der Oö RAK unter dem Vorsitz des Präsidenten in Anwesenheit der beiden Vizepräsidenten und neun weiterer Ausschussmitglieder iSd §26 Abs4 RAO idF BGBl I 141/2009.Einstimmige Beschlussfassung des Ausschusses der Oö RAK unter dem Vorsitz des Präsidenten in Anwesenheit der beiden Vizepräsidenten und neun weiterer Ausschussmitglieder iSd §26 Abs4 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2009,.

Einvernahme des Bewerbers nicht zwingend in Anwesenheit aller Mitglieder des entscheidenden Ausschusses (vgl §5 Abs2 RAO). Das Gesetz lässt auch offen, in welcher Weise die notwendigen Erhebungen durch den Ausschuss zu pflegen sind. Die im vorliegenden Fall vom Ausschuss gewählte Vorgehensweise, dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung einen Fragenkatalog zu übergeben und ihm die Beantwortung binnen einer vierwöchigen Frist aufzutragen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.Einvernahme des Bewerbers nicht zwingend in Anwesenheit aller Mitglieder des entscheidenden Ausschusses vergleiche §5 Abs2 RAO). Das Gesetz lässt auch offen, in welcher Weise die notwendigen Erhebungen durch den Ausschuss zu pflegen sind. Die im vorliegenden Fall vom Ausschuss gewählte Vorgehensweise, dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung einen Fragenkatalog zu übergeben und ihm die Beantwortung binnen einer vierwöchigen Frist aufzutragen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Keine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Vertretbare Annahme, dass sich eine Wiedereintragung bei Wahrnehmung der gegenüber dem Anwaltsstand und der rechtsuchenden Bevölkerung bestehenden Verantwortung verbietet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, Behördenzusammensetzung, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1297.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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