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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte wegen Vertrauensunwürdigkeit; keine der RAO widersprechende Zusammensetzung der erstinstanzlichen Behörde bei BeschlussfassungRechtssatz
Einstimmige Beschlussfassung des Ausschusses der Oö RAK unter dem Vorsitz des Präsidenten in Anwesenheit der beiden Vizepräsidenten und neun weiterer Ausschussmitglieder iSd §26 Abs4 RAO idF BGBl I 141/2009.Einstimmige Beschlussfassung des Ausschusses der Oö RAK unter dem Vorsitz des Präsidenten in Anwesenheit der beiden Vizepräsidenten und neun weiterer Ausschussmitglieder iSd §26 Abs4 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2009,.
Einvernahme des Bewerbers nicht zwingend in Anwesenheit aller Mitglieder des entscheidenden Ausschusses (vgl §5 Abs2 RAO). Das Gesetz lässt auch offen, in welcher Weise die notwendigen Erhebungen durch den Ausschuss zu pflegen sind. Die im vorliegenden Fall vom Ausschuss gewählte Vorgehensweise, dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung einen Fragenkatalog zu übergeben und ihm die Beantwortung binnen einer vierwöchigen Frist aufzutragen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.Einvernahme des Bewerbers nicht zwingend in Anwesenheit aller Mitglieder des entscheidenden Ausschusses vergleiche §5 Abs2 RAO). Das Gesetz lässt auch offen, in welcher Weise die notwendigen Erhebungen durch den Ausschuss zu pflegen sind. Die im vorliegenden Fall vom Ausschuss gewählte Vorgehensweise, dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung einen Fragenkatalog zu übergeben und ihm die Beantwortung binnen einer vierwöchigen Frist aufzutragen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Keine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.
Vertretbare Annahme, dass sich eine Wiedereintragung bei Wahrnehmung der gegenüber dem Anwaltsstand und der rechtsuchenden Bevölkerung bestehenden Verantwortung verbietet.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht, Behördenzusammensetzung, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1297.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012