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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verrechnung von Honoraren zu Unrecht, wegen Doppelvertretung und wegen Vertretungshandlungen nach Widerruf der VollmachtRechtssatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters, angefochtener Bescheid durch Einleitungsbeschluss gedeckt, Bescheidbegründung nicht rechtsverbindlich (hier: Wendung "vom Einleitungsbeschluss nicht umfasst").
Keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler, insbesondere nicht durch Abweisung von Beweisanträgen, ausreichendes Ermittlungsverfahren.
Grundsatz "nulla poena sine lege" bzw Klarheitsgebot des Art7 EMRK nicht verletzt; Vorliegen einer Doppelvertretung setzt keine konkrete Gefahr einer Interessenkollision voraus.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1123.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012