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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters durch Entscheidungen des UVS Niederösterreich über Maßnahmenbeschwerden von Tschetschenen gegen Amtshandlungen im Zuge der Abschiebung nach Tschechien; keine Zuständigkeit des UVS mehr nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge von Säumnisbeschwerden gesetzten Frist zur BescheiderlassungRechtssatz
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide, soweit diese die Durchsuchung der mitgeführten Behältnisse und die erkennungsdienstliche Behandlung für rechtmäßig erklären, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Erlassung der angefochtenen Bescheide erst nach Ablauf der vom VwGH - nach einmaliger Verlängerung - gesetzten Frist im Juni bzw Juli 2010; zu diesem Zeitpunkt keine Zuständigkeit des UVS mehr.
Kostenzuspruch: Zuspruch des einfachen Pauschalsatzes erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, weil die Beschwerdeführer durch ein und denselben Rechtsanwalt vertreten waren und es ihnen sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, gegen die - vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her - gleichgelagerten Bescheide eine gemeinsame Beschwerde einzubringen.
Ebenso B1043/10 ua vom selben Tag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Asylrecht, Unabhängiger Verwaltungssenat, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1033.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012