RS Vwgh 2005/3/31 2005/03/0030

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

In Zusammenhang mit der Verhaltensprognose, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistetet ist, war im hg Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl 92/01/0015, ua auch entscheidend, dass im dortigen Fall keine Hinweise bestanden, dass für eine Überprüfung der Waffenverwahrung durch eine dritte, verlässliche Person vorgesorgt wäre.

Hier: Für eine solche Überprüfung durch dritte, verlässliche Personen während seines Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht vorgesorgt. Er bringt vor, er halte sich permanent auf seinem Boot in Italien auf und verbringe nur wenige Wochen in Österreich, sodass ihm eine laufende Kontrolle der dauernd sicheren Verwahrung der Waffe möglich sei. Auch die räumliche Entfernung zwischen seinen zwei Wohnsitzen betrage lediglich 500 km und könne in wenigen Stunden überwunden werden. Diese Umstände vermögen jedoch keine Zweifel an der Verhaltensprognose zu wecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030030.X01

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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