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66 SozialversicherungNorm
ASVG §341, §343dLeitsatz
Keine willkürliche Streichung von Verrechnungspositionen eines Zahnarztes durch den Krankenversicherungsträger; vorzeitige Wiederholung einer bestimmten Zahnbehandlung pro Quartal (Ecken- bzw Schneidekantenaufbau) nur mit vorheriger Genehmigung der KrankenkasseSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Kosten werden nicht zugesprochen. römisch zwei. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Die Vorgeschichte ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.203/2007:
Der beschwerdeführende Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde steht mit der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: SGKK) in einem Einzelvertragsverhältnis. Die SGKK beantragte zunächst bei der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg die Feststellung, dass sie zur Streichung näher bezeichneter Honorarpositionen aus einer Abrechnung des Facharztes berechtigt sei. Mit dem im Devolutionsweg (§344 Abs3, §345 Abs2 Z2 ASVG) ergangenen Bescheid der Landesberufungskommission für das Bundesland Salzburg wurde dieser Antrag abgewiesen, weil die strittige Honorarposition 10 des Honorartarifes für konservierend-chirurgische Zahnbehandlungen für denselben Zahn mehrmals im Quartal verrechnet werden könne. Der dagegen nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 18.203/2007 statt und hob den Bescheid wegen der Verletzung der (damals) beschwerdeführenden Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf. Der beschwerdeführende Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde steht mit der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: SGKK) in einem Einzelvertragsverhältnis. Die SGKK beantragte zunächst bei der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg die Feststellung, dass sie zur Streichung näher bezeichneter Honorarpositionen aus einer Abrechnung des Facharztes berechtigt sei. Mit dem im Devolutionsweg (§344 Abs3, §345 Abs2 Z2 ASVG) ergangenen Bescheid der Landesberufungskommission für das Bundesland Salzburg wurde dieser Antrag abgewiesen, weil die strittige Honorarposition 10 des Honorartarifes für konservierend-chirurgische Zahnbehandlungen für denselben Zahn mehrmals im Quartal verrechnet werden könne. Der dagegen nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 18.203 aus 2007, statt und hob den Bescheid wegen der Verletzung der (damals) beschwerdeführenden Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.
Im fortgesetzten Verfahren hat die Landesberufungskommission für Salzburg festgestellt, dass die SGKK berechtigt ist, für mehrere Versicherte entsprechende Verrechnungspositionen aus der Abrechnung des nunmehrigen Beschwerdeführers zu streichen, weil nach den einschlägigen Bestimmungen der Honorarordnung eine vorzeitige Wiederholung eines Ecken- bzw. Schneidekantenaufbaues (und daher auch eine - im Prinzip zulässige - mehrmalige Verrechnung innerhalb eines Quartals) nur mit vorheriger Genehmigung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers in Betracht kommt, eine solche aber in den vorliegenden Fällen nicht eingeholt wurde.
2. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtsmittelzug unterliegenden (§346 Abs7 iVm §345 Abs3 ASVG) - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Darin behauptet der Beschwerdeführer, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Strittig ist im vorliegenden Zusammenhang im Wesentlichen die Frage, ob ein vom Beschwerdeführer innerhalb eines Quartals wiederholter Zahnaufbau vom Krankenversicherungsträger honoriert werden muss. 2. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtsmittelzug unterliegenden (§346 Abs7 in Verbindung mit §345 Abs3 ASVG) - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Darin behauptet der Beschwerdeführer, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Strittig ist im vorliegenden Zusammenhang im Wesentlichen die Frage, ob ein vom Beschwerdeführer innerhalb eines Quartals wiederholter Zahnaufbau vom Krankenversicherungsträger honoriert werden muss.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
4. Die beteiligte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse erstattete eine Äußerung, in der sie dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde beigetreten ist und einen Kostenzuspruch beantragte.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, lauten in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: 1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, lauten in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
"Gesamtverträge
§341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
Inhalt der Gesamtverträge
§342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
1.-2. ...
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung sowie die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card;
4. die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip);
5.-10. ...
...
Zahnärzte/Zahnärztinnen
§343d. (1) Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie
2. an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt,
3. die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärztinnen/Zahnärzten sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundeseinheitlichen Gesamtvertrag zu regeln sind und
4. §342 Abs1 Z1a nicht anzuwenden ist.
1. in den Verfahren nach den §§344 Abs2 und 345a zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
2. im Verfahren nach §345 Abs1 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden,
wobei jeweils Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Landeszahnärztekammer nach dem Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, die dem Gesamtvertrag unterliegt, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen;wobei jeweils Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Landeszahnärztekammer nach dem Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, die dem Gesamtvertrag unterliegt, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen;
3. die Kanzleigeschäfte der in den §§344 und 345a vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von den Landeszahnärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.
Paritätische Schiedskommission
§344. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
Landesberufungskommission
§345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer sind vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes zu bestellen. Versicherungsvertreter(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, dürfen im jeweiligen Verfahren nicht Beisitzer(in) sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlin[i]e nach §347 Abs4a mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlin[i]e anzuwenden ist.
1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und
2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß §344 Abs3.
Landesschiedskommission
§345a. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß §343 Abs4;
3. zur Entscheidung bei Anträgen nach §343 Abs1a.
Bundesschiedskommission
§346. (1) Zur Entscheidung über Berufungen, die gemäß §345a Abs3 erhoben werden, ist eine Bundesschiedskommission zu errichten.
(3)-(5) ...
2. Die hier maßgebliche Honorarposition 10 des Honorartarifes für konservierend-chirurgische Zahnbehandlungen lautet:
"Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante an Front- und
Eckzähnen, pro Zahn Tarif 2003 € 75,40"
Die Z6 der hiezu bestehenden Erläuterungen lautet:
"Ein Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante sowie gleichzeitig am selben Zahn gelegte Füllungen sind mit allen gebräuchlichen plastischen Materialien (z.B. auch lichtgehärtete Kunststoffe) und nach jeder direkten Methode (z.B. auch Säureätztechnik) anzufertigen. Die Haltbarkeit eines Ecken- bzw. Schneidekantenaufbaues soll sich in der Regel auf zwei Jahre erstrecken. Eine vorzeitige Wiederholung eines Ecken- bzw. Schneidekantenaufbaues ist nur mit vorheriger Genehmigung des Krankenversicherungsträgers verrechenbar. Bei überkronten Zähnen sind Eckenaufbauten bzw. Schneidekantenaufbauten im zeitlichen Zusammenhang nicht verrechenbar."
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. 2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Honorarlimitierungen vgl. etwa VfSlg. 16.463/2002, 16.607/2002) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Honorarlimitierungen vergleiche etwa VfSlg. 16.463 aus 2002,, 16.607 aus 2002,) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001). Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065 aus 1984,, 14.776 aus 1997,, 16.273 aus 2001,).
3. Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde nicht unterlaufen:
Es ist nämlich angesichts des insoweit klaren Wortlautes der einschlägigen Bestimmungen des Gesamtvertrages keineswegs denkunmöglich, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Wiederholung von Reparaturarbeiten am Zahnaufbau - losgelöst von der Frage des Quartals - innerhalb der Frist von zwei Jahren nur mit Genehmigung des Krankenversicherungsträgers verrechenbar ist (vgl. in diesem Sinne auch VfSlg. 18.943/2009 [zur Beurteilung derselben Rechtsfrage im Verfahren vor der Bundesschiedskommission]). Es ist nämlich angesichts des insoweit klaren Wortlautes der einschlägigen Bestimmungen des Gesamtvertrages keineswegs denkunmöglich, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Wiederholung von Reparaturarbeiten am Zahnaufbau - losgelöst von der Frage des Quartals - innerhalb der Frist von zwei Jahren nur mit Genehmigung des Krankenversicherungsträgers verrechenbar ist vergleiche in diesem Sinne auch VfSlg. 18.943 aus 2009, [zur Beurteilung derselben Rechtsfrage im Verfahren vor der Bundesschiedskommission]).
Da der Gesamtvertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Partner des Einzelvertrages bindend ist und ein Günstigkeitsprinzip zugunsten einzelvertraglicher Abreden ähnlich jenem beim Kollektivvertrag für den Gesamtvertrag gesetzlich nicht vorgesehen ist, vermag sich zwischen den Parteien des Gesamtvertrages weder in rechtlich zulässiger Weise eine "Vertragsübung" entgegen ausdrücklicher Bestimmungen des Gesamtvertrages zu entwickeln, noch kann aufgrund einer derartigen Vertragsübung bei den Vertragspartnern ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand dieser Vertragsübung entstehen. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere.
4. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt hätte.
5. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
6. Ob die Behörde das Gesetz in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer sogenannten Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag richtet, der gemäß Art133 Z4 B-VG nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann (zB VfSlg. 3975/1961, 6760/1972, 7121/1973, 7654/1975, 9541/1982 mwN). 6. Ob die Behörde das Gesetz in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer sogenannten Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag richtet, der gemäß Art133 Z4 B-VG nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann (zB VfSlg. 3975 aus 1961,, 6760 aus 1972,, 7121 aus 1973,, 7654 aus 1975,, 9541 aus 1982, mwN).
7. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
8. Dem Antrag der beteiligten Partei auf Kostenersatz ist nicht stattzugeben, da es sich bei dem von ihr eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt (VfSlg. 13.847/1994, 15.300/1998, 15.818/2000, 16.037/2000, 16.463/2002) und da die von ihr erstattete Äußerung nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat (zB VfSlg. 14.214/1995, 15.916/2000). 8. Dem Antrag der beteiligten Partei auf Kostenersatz ist nicht stattzugeben, da es sich bei dem von ihr eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt (VfSlg. 13.847 aus 1994,, 15.300 aus 1998,, 15.818 aus 2000,, 16.037 aus 2000,, 16.463 aus 2002,) und da die von ihr erstattete Äußerung nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat (zB VfSlg. 14.214 aus 1995,, 15.916 aus 2000,).
9. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, ZahnbehandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1656.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012