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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Verletzung des Determinierungsgebotes durch Bestimmungen über die Festlegung von Systemnutzungstarifen im Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz; keine gesetzlichen Vorgaben für die Aufteilung der Tarifbestandteile Netzverlustentgelt und Netznutzungsentgelt zwischen Entnehmern und EinspeisernRechtssatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §25 Abs1 Z1 und Z3, §25 Abs4 und §25 Abs12 ElWOG idF BGBl I 121/2000.Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §25 Abs1 Z1 und Z3, §25 Abs4 und §25 Abs12 ElWOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000,.
§25 ElWOG gibt für die hier maßgeblichen Tarifbestandteile Netzverlustentgelt und Netznutzungsentgelt keine Zuordnung zu bestimmten Benutzern der Elektrizitätsnetze, was die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Entgelte betrifft, vor.
Festlegung solcher Kriterien auch nicht zulässig; nur Aufteilungskriterien zwischen Entnehmern und Einspeisern.
Keine konkreten gesetzlichen Vorgaben für die Zuordnungsentscheidung; Existenz gänzlich verschiedener Regelungsmodelle mit verschiedenen Zielsetzungen; gesetzliche Vorgaben für gewisse Grundentscheidungen iSd Art18 B-VG erforderlich (siehe auch VfSlg 17348/2004; Vorgabe konkreter zulässiger Methoden zur Preisbestimmung in §25 Abs2 ElWOG iGgs zu den hier geprüften Bestimmungen).Keine konkreten gesetzlichen Vorgaben für die Zuordnungsentscheidung; Existenz gänzlich verschiedener Regelungsmodelle mit verschiedenen Zielsetzungen; gesetzliche Vorgaben für gewisse Grundentscheidungen iSd Art18 B-VG erforderlich (siehe auch VfSlg 17348 aus 2004,; Vorgabe konkreter zulässiger Methoden zur Preisbestimmung in §25 Abs2 ElWOG iGgs zu den hier geprüften Bestimmungen).
Außerkrafttreten der in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen gemäß §109 Abs2 ElWOG 2010 mit 03.03.11.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G3.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012