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20 Privatrecht allgemeinNorm
StGG Art5Leitsatz
Abweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung der durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 eingeführten Verjährungsbestimmung für Ausstattungsansprüche im ABGB; Regelung nicht unverhältnismäßigRechtssatz
Abweisung der Anträge des Landesgerichtes St Pölten auf Aufhebung des §1486 Z7 ABGB idF des Familienrechts-ÄnderungsG 2009, BGBl I 75/2009.Abweisung der Anträge des Landesgerichtes St Pölten auf Aufhebung des §1486 Z7 ABGB in der Fassung des Familienrechts-ÄnderungsG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2009,.
Auslegung der Vorschrift mangels ausdrücklicher abweichender gesetzlicher Regelung dahingehend, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Ausstattungen erst mit In-Kraft-Treten des Familienrechts-ÄnderungsG 2009 zu laufen begonnen hat (Hinweis auch auf die auf Abs6 Satz 2 des Kundmachungspatents zum ABGB, JGS Nr 946/1811, gestützte Rechtsprechung des OGH zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist). Verstoß gegen den Vertrauensschutz daher ausgeschlossen.Auslegung der Vorschrift mangels ausdrücklicher abweichender gesetzlicher Regelung dahingehend, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Ausstattungen erst mit In-Kraft-Treten des Familienrechts-ÄnderungsG 2009 zu laufen begonnen hat (Hinweis auch auf die auf Abs6 Satz 2 des Kundmachungspatents zum ABGB, JGS Nr 946 aus 1811,, gestützte Rechtsprechung des OGH zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist). Verstoß gegen den Vertrauensschutz daher ausgeschlossen.
Durch die Einführung einer Verjährungsfrist von drei Jahren, die erst mit In-Kraft-Treten des Familienrechts-ÄnderungsG 2009, somit am 01.01.10, zu laufen begonnen hat, verbunden mit einer Legisvakanz von rund fünf Monaten hat der Gesetzgeber im Licht des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums jedenfalls keine unverhältnismäßige Regelung getroffen; dies selbst dann, wenn man von der Auffassung ausgeht, dass die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Ausstattungsanspruchs nach alter Rechtslage dreißig Jahre betragen hätte oder dass der Anspruch nicht verjährbar gewesen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilrecht, Verjährung, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G141.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012