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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6, Art15 Abs9Leitsatz
Kompetenzwidrigkeit einer Regelung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes über die Genehmigungspflicht jedes originären Eigentumserwerbs, zB durch Ersitzung, an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; keine zulässige akzessorische RegelungRechtssatz
Aufhebung des §4 Abs2 litb Tir GVG 1996 idF LGBl 85/2005.Aufhebung des §4 Abs2 litb Tir GVG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005,.
Ersitzung Form des originären - und nicht des rechtsgeschäftlichen – Eigentumserwerbs; bei Zutreffen bestimmter Tatbestandsmerkmale Eigentumserwerb ipso iure; Ersitzung gem Art10 Abs1 Z6 B-VG dem Zivilrechtswesen zuzuordnen.
Gem ArtVII B-VG-Novelle 1974 Regelungen betr den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Gem Art15 Abs9 B-VG Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung nur solcher zivilrechtlicher Bestimmungen, die in einem unerlässlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die den Hauptinhalt des Gesetzes bilden, stehen (mit Judikaturhinweisen).
§4 Abs2 litb Tir GVG 1996 hat keinen ergänzenden Inhalt zu einer Verwaltungsvorschrift des Landes, sondern enthält eine rechtstechnisch selbständige Regelung der Rechtsfolge des Eintritts eines originären Eigentumserwerbs.
Keine zulässige akzessorische Regelung iSd Art15 Abs9 B-VG, da nicht erforderlich zur landesgesetzlichen Hauptregelung betreffend den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken.
Hätte der Landesgesetzgeber bloß eine Prüfungszuständigkeit der Grundverkehrsbehörde, ob ein originärer Eigentumserwerb überhaupt stattgefunden hat, anordnen wollen, hätte er etwa Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorsehen oder die Bekämpfung "fingierter Ersitzungsprozesse" durch die Regelung entsprechender Klagsbefugnisse, vergleichbar derjenigen in §35 Tir GVG 1996, bewirken können.
Anlassfall B640/10, E v 28.06.11, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Adhäsionskompetenz, ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G11.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012