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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer Versammlung gegen den Ball des rechtsextremen Wiener Korporationsringes in Hinblick auf eine Verletzung der "Bannmeile" beim Parlament durch die angezeigte RouteRechtssatz
Kein Parteienwechsel durch Richtigstellung der Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei auf "Grüne und Alternative StudentInnen - Grüne (GRAS)" ("GRAS-Grüne Alternative StudentInnen Wien" selbst kein rechtsfähiges Gebilde); Beschwerdelegitimation daher gegeben.
Der Untersagung der Versammlung wurde zutreffend die von den Veranstaltern in ihrer Anzeige vom 22.01.10 vorgesehene Route zu Grunde gelegt: Vorschlag der Behörde einer Standkundgebung explizit abgelehnt; Versammlungsanzeige weder zurückgezogen noch (in rechtserheblicher Weise) modifiziert; ursprüngliche Versammlungsanzeige daher Gegenstand der Entscheidung; Unmaßgeblichkeit des Umstandes, dass der von der Bundespolizeidirektion Wien vorgeschlagene Versammlungsort der "Standkundgebung" am Christian-Broda-Platz (Nähe Westbahnhof)- unter Bedachtnahme auf den Zweck der Versammlung - in unzumutbarer Entfernung zum Ball (Hofburg) gelegen wäre (vgl dazu VfSlg 15952/2000), wodurch der geplante Protest nicht (mehr) gegenüber den Ballbesuchern kommuniziert hätte werden können.Der Untersagung der Versammlung wurde zutreffend die von den Veranstaltern in ihrer Anzeige vom 22.01.10 vorgesehene Route zu Grunde gelegt: Vorschlag der Behörde einer Standkundgebung explizit abgelehnt; Versammlungsanzeige weder zurückgezogen noch (in rechtserheblicher Weise) modifiziert; ursprüngliche Versammlungsanzeige daher Gegenstand der Entscheidung; Unmaßgeblichkeit des Umstandes, dass der von der Bundespolizeidirektion Wien vorgeschlagene Versammlungsort der "Standkundgebung" am Christian-Broda-Platz (Nähe Westbahnhof)- unter Bedachtnahme auf den Zweck der Versammlung - in unzumutbarer Entfernung zum Ball (Hofburg) gelegen wäre vergleiche dazu VfSlg 15952 aus 2000,), wodurch der geplante Protest nicht (mehr) gegenüber den Ballbesuchern kommuniziert hätte werden können.
Schlagworte
Versammlungsrecht, VfGH / Legitimation, NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B878.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012