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41 Innere AngelegenheitenNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung einer Schubhaftbeschwerde und Feststellung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft zur Sicherung der durchsetzbaren Ausweisung einer nicht vulnerablen Person nach GriechenlandRechtssatz
Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nach dem E v 07.10.10, U694/10, betr "vulnerable Personen", aber vor dem Urteil des EGMR vom 21.01.11, Fall MSS gegen Belgien und Griechenland, Appl 30696/09, betr Feststellung einer Verletzung des Art3 EMRK durch Rücküberstellung einer nicht "vulnerablen Person" von Belgien nach Griechenland. §76 Abs2 Z1 und §76 Abs2a Z1 FremdenpolizeiG 2005 als gesetzliche Grundlage für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Schubhaft. Denkmögliche Gesetzesanwendung durch die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft ua zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers - einer nicht "vulnerablen Person" - bzw der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft.
Keine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander bzw im Recht auf persönliche Freiheit.
Rechtsprechung des EGMR bei erneuter Entscheidung der Asylbehörden über den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, AusweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B4.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012