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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer weiteren Zweitwohnsitzabgabeverordnung in Kärnten; Hinweis auf die VorjudikaturSpruch
I. §7 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 29. Dezember 2005, Z920-10/481/2005, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 30. Dezember 2005 bis 13. Jänner 2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben. römisch eins. §7 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 29. Dezember 2005, Z920-10/481/2005, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 30. Dezember 2005 bis 13. Jänner 2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft.
III. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.römisch drei. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1481/10 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer als Zweitwohnsitz genutzten Liegenschaft im Ortsgebiet der Gemeinde Krems in Kärnten. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde die Vorstellung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde, mit dem der Beschwerdeführerin eine Zweitwohnsitzabgabe in bestimmter Höhe vorgeschrieben worden war, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet.
2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §7 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 29. Dezember 2005, Z920-10/481/2005, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (in der Folge: ZweitwohnsitzabgabeV), entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 21. Februar 2011 ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmung eingeleitet.
3. Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss (vorläufig) davon ausgegangen, dass die Kärntner Landesregierung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides §7 Abs2 ZweitwohnsitzabgabeV der Gemeinde Krems in Kärnten angewendet hat, daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde anzuwenden hätte und dass auch sonst alle Prozessvoraussetzungen vorliegen.
Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens veranlasst hatten, legte er in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"3.1. §7 Abs2 K-ZWAG bestimmt, dass die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen ist, und setzt in Abhängigkeit von der Nutzfläche der Wohnung Höchstbeträge fest, wobei bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen sind.
3.2. §7 Abs2 ZweitwohnsitzabgabeV der Gemeinde Krems in Kärnten legt die Höhe des Abgabensatzes mit 80 Prozent der in §7 Abs2 K-ZWAG (landes)gesetzlich festgelegten Höchstbeträge ohne weitere Differenzierungen fest.
3.3. Der Verfassungsgerichtshof leitet aus §7 Abs2 K-ZWAG - wie er in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.792/2009 dargelegt hat - ab, dass bei der Erlassung der auf Grundlage dieser Bestimmung ergehenden Gemeindeverordnungen einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden unter Bedachtnahme auf die von den Gemeinden jeweils erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben, insbesondere der pauschalierten Ferienwohnungsabgabe, und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich zu berücksichtigen sind. 3.3. Der Verfassungsgerichtshof leitet aus §7 Abs2 K-ZWAG - wie er in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.792 aus 2009, dargelegt hat - ab, dass bei der Erlassung der auf Grundlage dieser Bestimmung ergehenden Gemeindeverordnungen einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden unter Bedachtnahme auf die von den Gemeinden jeweils erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben, insbesondere der pauschalierten Ferienwohnungsabgabe, und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich zu berücksichtigen sind.
3.4. Davon ausgehend besteht das Bedenken, dass die Gemeinde Krems in Kärnten als Verordnungsgeber die Abgabenhöhe festgesetzt hat, ohne auf die landesgesetzlich vorgegebenen Kriterien der Steuersatzbestimmung Bedacht zu nehmen.
3.4.1. Hinsichtlich der Belastungen der Gemeinde geht aus den Materialien zur ZweitwohnsitzabgabeV der Gemeinde Krems in Kärnten (Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates vom 29. Dezember 2005) hervor, dass der Wahl des Abgabensatzes eine Abgabenkalkulation zugrunde gelegt worden ist, bei der bestimmte Aufwendungen der Gemeinde (Feuerwehren, Fernsehen, Ortsbildpflege, Rettungsdienste, Straßenbau, Schneeräumung, öffentliche Beleuchtung, Hauptverwaltung 1/3, Skibus, Raumplanung, Wildbachverbauung, Liftbeitrag) auf Haupt- und Zweitwohnsitze aufgeteilt wurden. Aus diesen Kalkulationen dürfte jedoch nicht abzuleiten sein, inwieweit in der Gemeinde Krems in Kärnten - verglichen mit dem Durchschnitt der Kärntner Gemeinden - besondere Belastungen durch Zweitwohnsitze auftreten.
3.4.2. Dem Verfassungsgerichtshof liegt weiters kein Anhaltspunkt dafür vor, dass bei Verordnungserlassung der Umstand, ob und in welcher Höhe für die Zweitwohnsitze bereits eine Ferienwohnungsabgabe (pauschalierte Ortstaxe) erhoben wird, Berücksichtigung gefunden hätte.
3.4.3. Die dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Materialien (Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates vom 29. Dezember 2005) geben auch keinen Hinweis darauf, dass die Verkehrswerte der Zweitwohnsitze im (gesamten) Gemeindegebiet der Gemeinde Krems in Kärnten im landesweiten Vergleich bei Verordnungserlassung Grundlage für die Wahl der Höhe des Abgabensatzes gewesen wären, obwohl §7 Abs2 K-ZWAG die Berücksichtung der Verkehrswerte der Zweitwohnsitze zwingend anordnet.
3.4.4. Aus all dem folgt, dass die Gemeinde Krems in Kärnten als Verordnungsgeber anscheinend nicht die vom K-ZWAG in §7 Abs2 zwingend vorgegebenen Kriterien der Steuersatzbestimmung berücksichtigt hat."
4. Die Kärntner Landesregierung hat von der Erstattung einer Stellungnahme abgesehen. Die Gemeinde Krems in Kärnten erstattete eine Äußerung, in der sie wörtlich Folgendes vorbringt:
"Der Beschlussfassung und Erlassung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten[,] mit der die Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, ging eine Abgabenkalkulation voraus. Grundlage bilden die Kosten der wichtigsten kommunalen Leistungen.
Um den Bestimmungen des §7 Abs2 K-ZWAG Rechnung zu tragen, wurde die Abgabenhöhe vom Gemeinderat mit nur 80 % der maximalen Höhe festgelegt. Genauere Berechnungsbestimmungen, insbesondere wie hoch die Abgabenhöhe bei durchschnittlichen oder niedrigen Verkehrswerten und Belastungen durch Zweitwohnsitze sein darf, lässt sich aus dem K-ZWAG nicht ableiten.
Gemäß Orts- und Nächtigungstaxengesetzen 1970, LGBl. Nr. 144 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2010, sowie der dazu ergangenen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 29.12.2005 sind Besitzer von Ferienwohnungen verpflichtet, die Ortstaxe in Form eines jährlichen Pauschales (Pauschalierte Ortstaxe) zu entrichten. Die Höhe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe mit der im Orts- und Nächtigungstaxengesetz festgelegten durchschnittlichen Nächtigungszahl. Gemäß Orts- und Nächtigungstaxengesetzen 1970, LGBl. Nr. 144 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, sowie der dazu ergangenen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 29.12.2005 sind Besitzer von Ferienwohnungen verpflichtet, die Ortstaxe in Form eines jährlichen Pauschales (Pauschalierte Ortstaxe) zu entrichten. Die Höhe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe mit der im Orts- und Nächtigungstaxengesetz festgelegten durchschnittlichen Nächtigungszahl.
Die Ortstaxe in der Gemeinde Krems in Kärnten beträgt € 1,45. Auch diesbezüglich wurde die Höhe deutlich unter dem Höchstsatz von € 2,00 festgesetzt."
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. Das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (in der Folge: K-ZWAG), LGBl. 84/2005, bestimmt (auszugsweise) wie folgt: 1. Das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (in der Folge: K-ZWAG), Landesgesetzblatt 84 aus 2005,, bestimmt (auszugsweise) wie folgt:
"§1
Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben
Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
...
§7
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 10 Euro,
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 30 m² bis 60 m² 20 Euro,
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 60 m² bis 90 m² 35 Euro
und
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als
90 m² 55 Euro
nicht überschreiten.
..."
2. Der in Prüfung gezogene §7 Abs2 ZweitwohnsitzabgabeV der Gemeinde Krems in Kärnten hat folgenden Wortlaut:
"Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 8 Euro,
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 30 m² bis 60 m² 16 Euro,
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 60 m² bis 90 m² 28 Euro
und
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als
90 m² 44 Euro"
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
1. Das Verordnungsprüfungsverfahren hat nicht ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, er habe die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden, unzutreffend wäre. Da auch sonst keine Zweifel am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen entstanden sind, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung konnten im Verordnungsprüfungsverfahren nicht entkräftet werden.
3. Die Gemeinde Krems in Kärnten weist in ihrer Äußerung lediglich darauf hin, dass der Beschlussfassung und Erlassung der ZweitwohnsitzabgabeV eine Abgabenkalkulation vorausgegangen sei, deren Grundlage die Kosten der wichtigsten kommunalen Leistungen bildeten. Inwieweit in der Gemeinde Krems in Kärnten - verglichen mit dem Durchschnitt der Kärntner Gemeinden - besondere Belastungen durch Zweitwohnsitze auftreten, geht weder aus dieser Abgabenkalkulation noch aus der Äußerung der Gemeinde im Verordnungsprüfungsverfahren hervor. Ebenso wenig vermag der bloße Hinweis auf die Höhe der pauschalierten Ortstaxe darzutun, dass diese, wie es erforderlich ist, bei Festsetzung der Höhe der Zweitwohnsitzabgabe Berücksichtigung gefunden hätte.
4. Der Verfassungsgerichtshof bleibt daher bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung, dass §7 Abs2 ZweitwohnsitzabgabeV der Gemeinde Krems in Kärnten die in §7 Abs2 K-ZWAG (landes)gesetzlich festgelegten Höchstbeträge übernommen hat, ohne auf die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien der Steuersatzbestimmung (einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden unter Bedachtnahme auf die von den Gemeinden jeweils erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben, insbesondere der pauschalierten Ferienwohnungsabgabe, und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich; vgl. dazu VfSlg. 18.792/2009) Bedacht genommen zu haben. 4. Der Verfassungsgerichtshof bleibt daher bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung, dass §7 Abs2 ZweitwohnsitzabgabeV der Gemeinde Krems in Kärnten die in §7 Abs2 K-ZWAG (landes)gesetzlich festgelegten Höchstbeträge übernommen hat, ohne auf die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien der Steuersatzbestimmung (einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden unter Bedachtnahme auf die von den Gemeinden jeweils erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben, insbesondere der pauschalierten Ferienwohnungsabgabe, und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich; vergleiche dazu VfSlg. 18.792 aus 2009,) Bedacht genommen zu haben.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. §7 Abs2 ZweitwohnsitzabgabeV der Gemeinde Krems in Kärnten steht sohin im Widerspruch zu §7 Abs2 K-ZWAG und war folglich als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Verordnungsstelle gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG. Mit der Setzung der Frist soll vermieden werden, dass die Aufhebung der - monatsweise abgerechneten - Abgabe während eines laufenden Monats in Kraft tritt.
3. Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit in Zusammenhang stehenden Ausspruchs erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z6a K-KMG. 3. Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit in Zusammenhang stehenden Ausspruchs erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 Z6a K-KMG.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Fremdenverkehr, Abgaben, Wohnsitz Zweit-European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:V24.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012