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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens in einer Asylrechtssache nach dem Tod der BeschwerdeführerinSpruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Die Beschwerde richtet sich gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. Dezember 2010, Z E12 414.560-1/2010-5E, mit dem die Beschwerde gegen den den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Juli 2010 abgewiesen wird.
Der Verfassungsgerichtshof wurde seitens des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 2. Mai 2011 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin am 21. April 2011 verstorben ist.
Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9124/1981, 9637/1983 und 13625/1993). Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift vergleiche VfSlg. 9124 aus 1981,, 9637 aus 1983, und 13625 aus 1993,).
Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. VfSlg. 14330/1995). Das Verfahren war daher einzustellen vergleiche VfSlg. 14330 aus 1995,).
Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Asylrecht, VfGH / Legitimation, Rechte höchstpersönlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U166.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012