RS Vfgh 2011/6/29 U1211/11 ua

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1, §146 Abs1, §148 Abs2, §149 Abs1, §464 Abs3
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Verfahrenshilfeantrag kein fristgebundener Antrag; daher keine Versäumung einer befristeten Prozesshandlung iSd §146 Abs1 ZPO.

Antrag selbst bei Deutung als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig; keine Nachholung der versäumten Prozesshandlung gem §149 Abs1 ZPO.

Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags; sechswöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrags schon verstrichen; künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Behauptetes "sprachliches Unvermögen" schon bei Zustellung der Entscheidung des AsylGH offenbar. Keine Angabe von konkreten Gründen für die nicht fristgerechte Einbringung einer Beschwerde (oder eines Verfahrenshilfeantrags) bzw für die Wahrung der zweiwöchigen Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags ab Wegfall des Hindernisses (§148 Abs2 ZPO).

Entscheidungstexte

  • U 1211/11 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.06.2011 U 1211/11 ua

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U1211.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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