TE Vfgh Beschluss 2011/6/29 U104/11

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VfGG §88a
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88a heute
  2. VfGG § 88a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VfGG § 88a gültig von 27.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Asylgerichtshof; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Verfahren wird eingestellt. römisch eins. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Z A4 416.343-1/2010/5E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §63 Abs5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. März 2011 Beschwerde gemäß Art144a B-VG.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11. April 2011 wurde der oben genannte Beschluss ersatzlos behoben.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2011 teilte der diesbezüglich vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 19. April 2011 zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführer mit, dass er sich durch den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11. April 2011 als klaglos gestellt erachte und beantrage, Kosten in Höhe von € 2.400,-- zuzusprechen.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 iVm §88a VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 400,--. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 in Verbindung mit §88a VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 400,--.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U104.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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