Index
25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Strafprozessordnung, des Universitätsgesetzes und des Gebührenanspruchsgesetzes betreffend die Auftragserteilung für Obduktionen im gerichtlichen Verfahren unzulässig; keine Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit im EinzelnenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags eines im Dienstverhältnis zur Universität Wien stehenden Mediziners und Sachverständigen für Gerichtsmedizin auf Aufhebung der Wortfolge ', der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist,' in §128 Abs2 StPO idF BGBI I 40/2009, des §125 Abs14 UniversitätsG 2002 idF BGBI I 81/2009 und des §43 Abs1 Z2e GebührenanspruchsG 1975.Zurückweisung des Individualantrags eines im Dienstverhältnis zur Universität Wien stehenden Mediziners und Sachverständigen für Gerichtsmedizin auf Aufhebung der Wortfolge ', der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist,' in §128 Abs2 StPO in der Fassung BGBI römisch eins 40 aus 2009,, des §125 Abs14 UniversitätsG 2002 in der Fassung BGBI römisch eins 81 aus 2009, und des §43 Abs1 Z2e GebührenanspruchsG 1975.
Keine Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit in Bezug auf die angefochtenen (in verschiedenen Materiengesetzen geregelten) Bestimmungen im Einzelnen (der jeweils bekämpften Vorschrift zuordenbar); kein behebbares Prozesshindernis.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G70.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012