TE Vfgh Erkenntnis 1981/3/14 G87/80

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Veröffentlicht am 14.03.1981
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Index

L1 Gemeinderecht
L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs5
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Nö KStrVG 1971 §4 Abs5 Z2
VfGG §82 Abs1
VwGG §26 Abs2

Beachte

vgl. Kundmachung LGBl. 1450-5 am 19. Mai 1981; siehe Anlaßfall VfSlg. 9148/1981

Leitsatz

Nö. Kommunalstrukturverbesserungsgesetz 1971; Art und Weise der Aufteilung der Gemeinde Gerersdorf gleichheitswidrig

Spruch

Im §4 Abs5 des Nö. Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, LGBl. 264, werden die im Einleitungssatz enthaltenen Worte "und Gerersdorf" sowie die Z2 als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1981 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von NÖ ist verpflichtet, diese Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. §4 des Nö. Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, LGBl. 264, (im folgenden: KStrVG) bestimmt in seinem Abs5 Nachstehendes:

"(5) Im politischen Bezirk St. Pölten werden die Gemeinden Murstetten und Gerersdorf wie folgt aufgeteilt:

1. Die Gemeinde Murstetten:

...

2. Die Gemeinde Gerersdorf:

a) die Katastralgemeinden Distelburg, Eggsdorf, Friesing, Gerersdorf, Grillenhöf, Hetzersdorf, Hofing, Stainingsdorf und Waitendorf werden in die Stadt mit eigenem Statut St. Pölten und

b) die Katastralgemeinden Loipersdorf, Salau und Völlerndorf werden in die Marktgemeinde Prinzersdorf eingegliedert."

Die Gemeinde Gerersdorf hat gemäß §5 Abs1 dieses Gesetzes mit dem Tag seines Inkrafttretens - das ist §9 zufolge der 1. Jänner 1972 - als eigene Gemeinde zu bestehen aufgehört.

Unter dem 14. Dezember 1971 hat die Nö. Landesregierung den Bescheid Z II/1-870-1971 mit folgendem Spruch erlassen:

"Gemäß §4 Abs5 Ziffer 2b) des Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 264, werden die Katastralgemeinden Loipersdorf, Salau und Völlerndorf in die Marktgemeinde Prinzersdorf eingegliedert.

Gemäß §6 Abs1 leg. cit. ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Gemeinderat der Marktgemeinde Prinzersdorf aufgelöst, da der durch die Änderung verursachte Zugang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern übersteigt.

Gemäß §6 Abs2 leg. cit. werden bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte dieser Gemeinde bestellt:

Zum Regierungskommissär: ...

Zu Beiräten: ... (es folgen sechs Namen)

Das Beiratsmitglied ... wird zum Stellvertreter des

Regierungskommissärs bestimmt.

Die von der Gemeinde zu tragende Entschädigung des Regierungskommissärs wird mit S 2.308,- festgesetzt."

2. Der Bescheid der Nö. Landesregierung bildet den Gegenstand der unter B425/78 eingetragenen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die von (weder zum Regierungskommissär noch zu Beiratsmitgliedern bestellten) Mitgliedern des Gemeinderates der ehemaligen Gemeinde Gerersdorf am 28. Juli 1978 mit der Behauptung erhoben wurde, daß ihnen der Bescheid erst am 19. Juni 1978 inhaltlich zur Kenntnis gelangt sei.

3. Anläßlich dieser Beschwerde hat der VfGH gemäß Art140 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des §4 Abs5 des KStrVG, und zwar der Worte "und Gerersdorf" im Einleitungssatz dieses Absatzes sowie dessen Z2, eingeleitet.

Die Nö. Landesregierung hat hiezu eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Der VfGH hat erwogen:

Zu den Prozeßvoraussetzungen:

1. Der VfGH hat im Einleitungsbeschluß vorläufig angenommen, daß die Beschwerde (soweit nicht das Verfahren hierüber in Ansehung eines nach Beschwerdeeinbringung verstorbenen Beschwerdeführers eingestellt wurde) zulässig ist. Er hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit den Fragen der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und der Beschwerdeberechtigung auseinandergesetzt:

a) Der Bescheid erging an den bestellten Regierungskommissär mit dem Auftrag, "die beigeschlossenen, für die einzelnen Beiräte bestimmten weiteren Bescheidausfertigungen diesen nachweislich ab 1. 1. 1972 auszufolgen und den Bescheid ab 1. Jänner 1972 an den Amtstafeln der Gemeinde kundzumachen". Eine weitere Bescheidausfertigung wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten übermittelt. Die Beschwerdeführer des Anlaßverfahrens (im folgenden: Beteiligte) und die im Beschwerdeverfahren belangte Nö. Landesregierung erklärten übereinstimmend, daß der Bescheid den Beteiligten niemals zugestellt worden ist.

Gemäß §82 Abs1 VerfGG könne die Beschwerde an den VfGH innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden. Der VfGH habe in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Bestimmung des §26 Abs2 VwGG 1965 auch im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH sinngemäß anzuwenden ist (siehe zB VfSlg. 3610/1959; VfGH 29. 9. 1976 B130/76, ZfVB 1977/1/340), gemäß deren erstem Satz die Beschwerde auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Diese Anordnung schaffe also die Möglichkeit, auch vor Bescheidzustellung Beschwerde zu erheben. Der zweite Satz dieser Bestimmung (demzufolge für das Verfahren vor dem VwGH in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt gilt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat) habe anscheinend vor allem den Sinn, festzulegen, an welcher Rechtslage bei einer solchen (vorzeitigen) Beschwerdeerhebung der Bescheid zu messen ist. §26 Abs2 VwGG 1965 habe - wie der VfGH weiters vorläufig annahm - zumindest bei der gebotenen bloß sinngemäßen Anwendung auf das verfassungsgerichtliche Verfahren seinem Zweck nach und im Hinblick auf die zwingende Vorschrift des §82 Abs1 VerfGG (wonach die Beschwerdefrist mit Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt) nicht auch den Inhalt, daß ab Kenntnisnahme des Bescheides die sechswöchige Beschwerdefrist in Gang gesetzt würde. Soweit in früheren Entscheidungen (zB VfSlg. 3610/1959, S 331) etwas anderes zum Ausdruck komme, werde der VfGH aufgrund dieser Überlegungen daran wohl nicht festhalten können.

Da der bekämpfte Bescheid den Beteiligten nicht zugestellt worden ist, wäre die von ihnen erhobene Beschwerde nach dem eben Gesagten als rechtzeitig eingebracht zu werten, und es brauchte daher nicht untersucht zu werden, wann ihnen der Bescheid zur Kenntnis gekommen ist.

b) Im Prüfungsbeschluß ist der VfGH weiters von der vorläufigen Annahme ausgegangen, der angefochtene Bescheid berühre die Rechtstellung der Beteiligten insofern, als er die Feststellung in sich schließe, daß sie ihre Funktionen als Gemeinderäte der Gemeinde Gerersdorf mit 1. Jänner 1972 verloren haben. Es sei daher möglich, daß sie durch den angefochtenen Bescheid insoweit in subjektiven Rechten verletzt worden sind. Sie wären folglich zur Erhebung der Beschwerde nach Art144 B-VG berechtigt (vgl. VfSlg. 6697/1972, 6742/1972, 7830/1976, 8110/1977 und 8219/1977), und es wäre über ihre Beschwerde meritorisch zu entscheiden.

2. Die Nö. Landesregierung ist diesen vorläufigen Annahmen des VfGH nicht entgegengetreten. Auch sonst haben sich im Prüfungsverfahren keine Gesichtspunkte ergeben, die gegen die Richtigkeit dieser Annahmen sprechen.

Der VfGH hätte sohin aufgrund der zulässigen Beschwerden im Anlaßverfahren eine Sachentscheidung zu treffen und hätte hiebei (auch) die genannten Bestimmungen im §4 Abs5 KStrVG, die dem Bescheid der Nö. Landesregierung zugrunde liegen, anzuwenden.

In diesem Zusammenhang hat der VfGH im Prüfungsbeschluß auch auf das nach der Bescheiderlassung, nämlich mit 1. Dezember 1978 in Kraft getretene Landesgesetz über die Gliederung des Landes NÖ in Gemeinden (Stammfassung: LGBl. 1030-0) sowie auf das ua. durch die (mit 1. Jänner 1972 in Kraft getretene) Novelle LGBl. 266/1971 geänderte Stadtstatut für St. Pölten (wiederverlautbart als St. Pöltner Stadtrecht 1977, LGBl. 1015-0), Bezug genommen. Im erstgenannten Gesetz wird im §1 festgestellt, daß sich das Land NÖ in die in der Folge aufgezählten Gemeinden - darunter in die Marktgemeinde Prinzersdorf und in die Stadt mit eigenem Statut St. Pölten - gliedert; die Gemeinde Gerersdorf scheint in dieser Aufzählung nicht auf. §2 Abs1 legt fest, daß sich die Gemeindegrenzen mit Ausnahme jener der Städte mit eigenem Statut nach dem Gebietsstand der Gemeinden zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmen. Dem §2 Abs3 zufolge werden die Grenzen der Städte mit eigenem Statut in den Stadtrechten geregelt. Die diesbezügliche Regelung für St. Pölten enthält das Stadtstatut im §2 Abs1, dessen Fassung auf die erwähnte Novelle zurückgeht. Der VfGH hat die Ansicht geäußert, es werde wohl unerörtert bleiben können, welchen rechtlichen Einfluß die beiden zuletzt zitierten Landesgesetze auf das KStrVG haben, zumal für die Beurteilung des Bescheides im gegebenen Zusammenhang nur wesentlich erscheint, ob die ihn tragende Bestimmung des KStrVG verfassungsmäßig ist. Auch an dieser Ansicht hält der VfGH fest.

Da die übrigen Voraussetzungen des eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens ebenfalls gegeben sind, hat der VfGH über die Verfassungsmäßigkeit der angeführten Gesetzesvorschriften im Rahmen der entstandenen Bedenken zu entscheiden.

Zur Sache:

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Vorschriften haben sich unter dem Blickpunkt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes in drei Richtungen ergeben:

a) Der VfGH ist von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Änderungsmaßnahmen im Bereich der Kommunalstruktur (siehe zB VfSlg. 6697/1972, 7830/1976, 8108/1977, 8219/1977) ausgegangen, daß regelmäßig nur die Frage der Zweckmäßigkeit der getroffenen Regelung strittig sei, der Gleichheitsgrundsatz dem Gerichtshof aber keine Handhabe biete, über die Zweckmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu urteilen. In Ausnahmefällen - einen solchen fand der VfGH im Erk. VfSlg. 8108/1977 - könne jedoch eine gegen das Gleichheitsgebot verstoßende Regelung vorliegen. Da in NÖ nach der Erlassung des Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1975 noch 75 Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern bestanden hätten, gehe daraus hervor, daß das näher konkretisierte Ziel des Gesetzgebers nicht gewesen sei, unter allen Umständen Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern zusammenzulegen, sondern jene Gemeindestruktur zu belassen oder zu schaffen, die unter den für die in Betracht kommenden Gemeinden jeweils gegebenen besonderen Umständen nach Meinung des Gesetzgebers die beste gewesen sei. Unter diesen Gesichtspunkten liege aber eine gegen das Gleichheitsgebot verstoßende Regelung vor, wenn die Gemeindezusammenlegung völlig untauglich sei, dieses Ziel auch nur annähernd zu erreichen, wenn also die Maßnahme des Gesetzgebers - abgesehen vom Vorteil eines in Betracht kommenden höheren abgestuften Bevölkerungsschlüssels nach dem Finanzausgleichsgesetz - keine Vorteile für die Bewohner der früheren Gemeinde, sondern nur Nachteile mit sich bringe. Eine solche Sachlage sei in bezug auf die ehemalige Gemeinde Gerersdorf anscheinend gegeben, denn es seien konkrete Vorteile für die Bewohner dieser Gemeinde nicht erkennbar.

b) Weiters hat der VfGH vorläufig angenommen, daß ebenso die Art und Weise der Aufteilung der ehemaligen Gemeinde Gerersdorf ins Gewicht falle. Berücksichtige man nämlich, daß Gerersdorf (nicht aus einem geschlossenen Ortszentrum, sondern) aus mehreren Ortschaften bestanden hat, so erschiene selbst dann, wenn man eine Verbesserung der Kommunalstruktur durch die Aufteilung der Gemeinde und Zuweisung an zwei verschiedene Nachbargemeinden gemäß den schon dargelegten Kriterien an sich für begründbar hielte, die konkrete Aufteilung als unsachlich. Es sei wohl ein für den ländlichen Raum selbst in Ansehung der gegenwärtigen Verkehrsverhältnisse bedeutsamer Umstand, welche Entfernung Ortsteile vom tatsächlichen Gemeindezentrum, hier also: von den Zentren der Marktgemeinde Prinzersdorf bzw. der Stadtgemeinde St. Pölten, haben. Lege man dieser Betrachtung die im Anlaßverfahren beigebrachte Entfernungsaufstellung (die im folgenden wiedergegeben wird) zugrunde, so zeige sich, daß einerseits sämtliche St. Pölten zugeordneten Ortsteile von Gerersdorf näher zu Prinzersdorf als zu St. Pölten liegen, sowie daß andererseits von Prinzersdorf entfernter gelegene Ortschaften Prinzersdorf, näher zu Prinzersdorf gelegene hingegen St. Pölten eingegliedert wurden; hiefür sei - zumindest vorerst - keine Begründung zu finden.

KG          Entfernung zu       Entfernung zu       Entfernung zu

             Prinzersdorf         St. Pölten         Gerersdorf

          (Straßenkilometer)  (Straßenkilometer)  (Straßenkilometer)

--------------------------------------------------------------------

Katastralgemeinden, welche der Gemeinde Prinzersdorf angeschlossen wurden:

Völlerndorf      4.7                 7.3                 3.3

Loipersdorf      3.5                 8.0                 2.1

Salau            2.7                 8.9                 3.1

Katastralgemeinden, welche der Gemeinde St. Pölten angeschlossen wurden:

Hetzersdorf      2.3                 7.1                 1.1

Waitendorf       2.1                 6.9                 0.7

Distelburg       4.7                 6.9                 2.8

Grillenhöf       3.9                 5.7                 2.1

Friesing         4.1                 6.3                 2.2

Hofing           3.4                 6.2                 2.1

Gerersdorf       3.2                 6.0                 0.0

Stainingsdorf    3.2                 7.4                 1.4

Eggsdorf         3.7                 5.9                 1.0

St. Pölten Rathaus-Ortsende St. Pölten West ............. 1.9 km

Ortsende St. Pölten West-Ortsbeginn Gerersdorf

  (unverbautes Ackerland) ............................... 3.5 km

Hetersdorf-Ortsbeginn (Bahnhof) Prinzersdorf ............ 0.9 km

Zu berücksichtigen werde in diesem Zusammenhang auch das Beschwerdevorbringen sein, daß zwischen St. Pölten und (den eingegliederten Teilen von) Gerersdorf (im Hinblick auf das dazwischen liegende Ackerland) kein (städte)baulicher Zusammenhang bestehe und ein solcher auch in Zukunft nicht zu erwarten sei sowie daß für die betreffenden Gemeindeteile - da jenseits der Wasserscheide zwischen dem Traisen- und Pielachtal gelegen - ein Anschluß an kommunale Versorgungssysteme St. Pöltens (Wasser, Kanal, Fernheizung) nicht in Betracht komme.

c) Der VfGH hat schließlich vermeint, daß die unter den vorstehenden Buchstaben a) und b) dargelegten Umstände die verfügte Gemeindeaufteilung selbst dann als verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen ließen, wenn die Bedenken sich zwar bei gesonderter Betrachtung als nicht gerechtfertigt erweisen sollten; allenfalls vermöge nämlich erst eine zusammenschauende Wertung zur Erkenntnis zu führen, daß eine Gemeindeaufteilung dann unsachlich ist, wenn sie einerseits keine wesentlichen Vorteile bringt und andererseits in einer völlig unzweckmäßigen Art und Weise vorgenommen wird.

2. Das Bedenken des VfGH, daß im Hinblick auf die Art und Weise der Aufteilung der Gemeinde Gerersdorf eine mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbare Regelung vorliege (siehe oben Punkt 1.b), erweist sich als begründet.

a) Der VfGH geht davon aus, daß durch die Zuordnung des größten Teiles von Gerersdorf zu St. Pölten rein ländlicher Siedlungsraum dem spezifisch städtisch strukturierten Gebiet einer größeren Stadt eingegliedert wurde, obwohl nach der sogenannten Hauptdorfkarte überhaupt keine Voraussetzungen hiefür bestanden (Gerersdorf vielmehr ausschließlich in Richtung Prinzersdorf orientiert war), obwohl keine aus der Stadt wesentlich hinausreichende Siedlungstätigkeit festzustellen war (- worauf später noch zurückzukommen sein wird -) und obwohl keine innergemeindlichen öffentlichen Verkehrsverbindungen bestanden oder geplant waren. Bei dieser Lage fallen die - im folgenden erörterten - Entfernungsverhältnisse innerhalb der Gemeinde für die Beurteilung der Sachlichkeit der getroffenen Regelung besonders ins Gewicht.

b) Die Nö. Landesregierung hat in ihrer Äußerung (im Rahmen der Erörterung, ob besondere Umstände für die weitere Selbständigkeit der Gemeinde Gerersdorf gesprochen hätten) hervorgehoben, daß die Gemeinde Gerersdorf, obwohl sie im Jahr 1971 eine Einwohnerzahl von 722 Personen aufwies, aus insgesamt zwölf Katastralgemeinden bestanden habe. Diese Katastralgemeinden lägen sowohl entfernungsmäßig als auch verkehrsmäßig (es bestehen keine öffentlichen Verkehrsmittel zwischen den einzelnen Katastralgemeinden) voneinander so weit getrennt, daß sich - wie die Nö. Landesregierung glaubt - eine örtliche Gemeinschaft bzw. ein örtliches Gemeinschaftsleben wohl schwerlich zu entwickeln vermocht habe; von einer Zerreißung der örtlichen Gemeinschaft könnte daher allenfalls bei einer Teilung einzelner Katastralgemeinden, nicht jedoch bei einer gänzlichen Trennung einzelner Katastralgemeinden von den übrigen gesprochen werden.

Diese Ausführungen der Nö. Landesregierung erkennen im Kern durchaus richtig, welche wesentliche Bedeutung der entfernungsmäßigen Lage von Gemeindeteilen zueinander für das örtliche Gemeinschaftsleben zukommt, wenn keine öffentlichen Verkehrsverbindungen innerhalb der Gemeinde bestehen. Wegen dieser grundlegenden Bedeutung der Entfernungsverhältnisse bleibt der VfGH auf dem Boden des unter dem vorstehenden Buchstaben a) dargelegten Standpunktes bei der Annahme des Einleitungsbeschlusses, derzufolge die Entfernung von Ortsteilen vom tatsächlichen Gemeindezentrum ein für den ländlichen Raum selbst in Ansehung der gegenwärtigen Verkehrsverhältnisse so wichtiger Umstand ist, daß dieser im Falle der Aufteilung einer Gemeinde unter Zuweisung ihres Gebietes an zwei Nachbargemeinden ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Sachlichkeit der zur Strukturverbesserung getroffenen Maßnahme bildet. Dies bedeutet weiters, daß eine Aufteilung auch in entfernungsmäßiger Hinsicht unter Bedachtnahme auf die bisherige Situation in der Gemeinde begründbare Zuordnungen der Gemeindeteile zu den aufnehmenden Gemeinden schaffen muß.

c) Die Wertung, welche die Nö. Landesregierung - trotz zutreffender Prämisse - den Entfernungsverhältnissen in der ehemaligen Gemeinde Gerersdorf mit Beziehung auf das örtliche Gemeinschaftsleben zuteil werden läßt, kann der VfGH jedoch nicht billigen. Es kommt hier im wesentlichen nicht auf die Entfernungen zwischen den in den einzelnen Katastralgemeinden gelegenen kleineren Ansiedlungen überhaupt an, sondern hauptsächlich auf die jeweilige Distanz zwischen ihnen und dem jeweiligen tatsächlichen Gemeindezentrum. In bezug auf die Ortschaft Gerersdorf, dem tatsächlichen Gemeindezentrum der ehemaligen Gemeinde Gerersdorf, ist anzumerken, daß die Entfernungen zu den elf Katastralgemeinden zwischen 0.7 und - maximal - 3.3 Straßenkilometer, im Mittel 2.0 km betragen; solche verhältnismäßig geringe Entfernungen lassen die oben wiedergegebenen Schlußfolgerungen der Nö. Landesregierung nicht zu. Unter Bedachtnahme auf diese Lage in der ehemaligen Gemeinde Gerersdorf vermag der VfGH weiterhin keine sachbezogenen Gründe zu finden, welche die Aufteilung dieser Gemeinde in der geschehenen Art und Weise rechtfertigen könnten; er hält an den diesbezüglichen Überlegungen des Prüfungsbeschlusses (siehe den ersten Absatz im obigen Punkt 1.b) fest und fügt bei, daß die St. Pölten zugewiesenen neun Katastralgemeinden vom neuen Gemeindezentrum zwischen 5.7 und

7.4 Straßenkilometer, im Mittel 6.5 km entfernt sind, wogegen die entsprechenden Entfernungen im Falle einer Zuordnung zu Prinzersdorf zwischen 2.1 und 4.7 sowie im Mittel 3.4 km ausmachten.

d) Die Argumente, welche die Nö. Landesregierung in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, können nicht überzeugen.

Sie bringt zunächst vor, daß die vorgenommene Aufteilung entsprechend den Zielsetzungen der kommunalen Verwaltungsreform erfolgt sei, die bestmögliche Ausschöpfung der finanziellen Möglichkeiten - pro Kopf der davon betroffenen Bevölkerung gerechnet - sowohl für St. Pölten als auch für Prinzersdorf und dadurch auch für die jeweils zugehörigen Bewohner der ehemaligen Gemeinde Gerersdorf zu gewährleisten.

Mit diesen - keineswegs rechnerisch belegten - Ausführungen nimmt die Landesregierung also insbesondere auf den schon im Anlaßverfahren erörterten Umstand Bezug, daß St. Pölten durch die Eingliederung die finanzausgleichsrechtlich bedeutsame Einwohnerzahl von 50.000 überschritten hat. Entgegen der Ansicht der Landesregierung kann es aber bei der Festlegung des Gemeindegebietes nicht wesentlich auf Erwägungen ankommen, die sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel des Finanzausgleiches ableiten. Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Folge der Gemeindezusammenlegung zur Verbesserung der Kommunalstruktur im Land NÖ beiträgt, kann nicht bloß auf eine einzelne Gemeinde abgestellt werden. Die Erhöhung der Ertragsanteile einer Gemeinde durch das Überschreiten der Einwohnerzahl von 50.000 führt nach der (im übrigen jederzeit abänderbaren) Methode der Aufteilung von Abgabenerträgen zu einer Schmälerung der Ertragsanteile anderer Gemeinden, sodaß sie nicht geeignet ist, der Verbesserung der Kommunalstruktur insgesamt zu dienen.

Weiters ist die Nö. Landesregierung der Ansicht, daß dem Gesetzgeber eine Kommunalstrukturreform praktisch verwehrt wäre, wenn man das Vorliegen eines baulichen Zusammenhanges zur absoluten Voraussetzung der Vereinigung von Gemeinden erheben wollte.

In dieser Beziehung ist jedoch anscheinend ein Mißverständnis der Ausführungen des Prüfungsbeschlusses unterlaufen. Der VfGH war weder bei seinen vorläufigen Annahmen noch ist er nunmehr der Meinung, daß eine Eingliederung von Gemeindeteilen in eine Stadt zum Zweck der Stadterweiterung einen schon bestehenden (städte)baulichen Zusammenhang voraussetzt, wohl aber, daß ein solcher Zusammenhang - durch eine über die Stadtgrenzen hinausgreifende Siedlungstätigkeit - in absehbarer Zeit zu erwarten sein muß. Daß eine derartige Situation im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist, kann einerseits in Ansehung des im Einleitungsbeschluß erwähnten, zwischen dem Ortsende von St. Pölten und dem Ortsbeginn der ehemaligen Gemeinde Gerersdorf liegenden Ackerlandes von ungefähr 3.5 km Breite, andererseits aber auch deshalb nicht zweifelhaft sein, weil weder im Anlaßverfahren noch im Gesetzesprüfungsverfahren konkrete städtebauliche Planungen für den in Betracht stehenden Raum behauptet wurden.

Die Landesregierung tritt auch dem im Prüfungsbeschluß enthaltenen Hinweis auf das Beschwerdevorbringen des Anlaßfalles entgegen, daß für die St. Pölten eingegliederten Gemeindeteile (da jenseits der Wasserscheide zwischen dem Traisen- und Pielachtal gelegen) ein Anschluß an kommunale Versorgungssysteme St. Pöltens (Wasser, Kanal, Fernheizung) nicht in Betracht komme. Sie behauptet, daß die Überwindung des gegebenen Niveauunterschiedes angesichts der derzeitigen technischen Möglichkeiten keine Schwierigkeiten mit sich bringe und daß der Anschluß an die Wasserversorgungsanlage St. Pöltens wirtschaftlicher wäre als der Ausbau einer eigenen. Die Landesregierung tut aber - worauf es hier jedoch ankommt - nichts dar, was für die Sachlichkeit der in der dargestellten Art und Weise vorgenommenen Aufteilung spräche.

Wenn die Nö. Landesregierung schließlich anführt, daß auch geographische Erwägungen für die getroffene Lösung maßgebend gewesen seien, so trifft auch dieser Hinweis nicht zu. Konkret hat die Landesregierung nämlich nur vorgebracht, daß die Prinzersdorf eingegliederten Gemeindeteile eine stärkere Zuordnung zu Prinzersdorf als zu St. Pölten hätten. Diese allenfalls zutreffende Behauptung ist aber deshalb ohne argumentatives Gewicht, weil sie ebenso in bezug auf andere Katastralgemeinden aufgestellt werden könnte, die St. Pölten eingegliedert wurden.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf die im Einleitungsbeschluß dargelegten weiteren Bedenken einzugehen, insbesondere darauf, ob überhaupt ein Fall vorliegt, der jenem gleichgestellt werden kann, welcher dem Erk. VfSlg. 8108/1977 zugrunde lag.

Die in Prüfung gezogenen Gesetzesvorschriften waren sohin als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG; ihr Ausmaß erscheint im Hinblick auf legislative Maßnahmen im Bereich des Landesgesetzes über die Gliederung des Landes NÖ in Gemeinden, LGBl. 1030-5, sowie des St. Pöltner Stadtrechtes 1977 als ausreichend.

Die übrigen Entscheidungen stützen sich auf Art140 Abs6 erster Satz und Abs5 erster Satz B-VG.

Schlagworte

Gemeinderecht Zusammenlegung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Fristen, VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:G87.1980

Dokumentnummer

JFT_10189686_80G00087_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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